← Deutschland

BGH 4 StR 191/23

KORE703022024 ECLI:DE:BGH:2024:300124B4STR191.23.0 BGH 4. Strafsenat 20240130 4 StR 191/23 Beschluss § 14 Abs 1 Nr 1 StGB, § 14 Abs 3 StGB, § 263 StGB, § 266 StGB, § 264 StPO, § 353 StPO vorgehend LG

§ 266Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 57 Rn. 14; Beschluss vom 26. März 2018 – 4 St

R 408/17,

§ 266Vermögensbetreuungspflicht 1 Rn. 28; Beschluss vom 16. August 2016 – 4 St

R 163/16,

§ 266Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 54 Rn. 9 f.; Urteil vom 11. Dezember 2014 – 3 St

R 265/14, BGHSt 60, 94, 104 f.; Beschluss vom 5. März 2013 – 3 StR 438/12,

§ 266Abs.

1 Vermögensbetreuungspflicht 52 Rn. 9). 21 bb) Die Feststellungen des Landgerichts, die sich im Wesentlichen auf einen Auszug aus einem Exposé zu einem der von der A. GmbH vertriebenen Anlageprodukte stützen, tragen in ihrer ‒ auch im Gesamtzusammenhang des Urteils geringen – Darlegungsdichte nicht die Wertung, dass die Nachrangdarlehensverträge eine Vermögensbetreuungspflicht der Emittentin gegenüber den Privatanlegern begründeten. 22

(1)Wie das Landgericht nicht verkannt hat, ergibt sich eine Vermögensbetreuungspflicht nicht aus der Grundcharakteristik der Vertragsbeziehung als Darlehen. Der Darlehensnehmer erwirbt ein Kapitalnutzungsrecht auf Zeit und damit die Befugnis, in seinem eigenen Interesse über die Einzelheiten des Mitteleinsatzes zu entscheiden. Er ist gegenüber dem Darlehensgeber grundsätzlich nicht treupflichtig (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2019 – 2 StR 381/17,

§ 266Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 57 Rn. 15 mwN; Hadamitzky in: Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 7. Aufl., Treuepflichtverletzungen, Rn. 32.107a). 23

(2)Der Umstand, dass die Anlageverträge nach der nicht näher erläuterten Feststellung des Landgerichts als sogenannte Nachrangdarlehen ausgestaltet wurden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Im Zuge dieser besonderen Finanzierungsform für Gesellschaften gewährt der Kapitalgeber der Gesellschaft ein – regelmäßig unbesichertes – Darlehen mit eingeschränktem Kündigungsrecht, das im Insolvenzfall erst nachrangig bedient wird. Das erhöhte Risiko wird durch eine Prämie in Gestalt eines höheren als marktüblichen Zinses vergütet (vgl. BGH, Urteil vom
  1. Dezember 2018 – IX ZR 143/17, BGHZ 220, 280 Rn. 31 ff.; Urteil vom
  2. März 2015 – IX ZR 133/14, NJW 2015, 1672, 1672 f.; Dippmann, in: Hamann/Sigle/Grub, Gesellschaftsrecht, Finanzierung und Unternehmensnachfolge,
  3. Aufl., § 10 Rn. 160). Allein die Wahl dieser Finanzierungsform begründet keine inhaltlich herausgehobene Pflicht der darlehensausgebenden Gesellschaft, die Vermögensinteressen ihrer im qualifizierten Nachrang stehenden Darlehensgeber wahrzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom
  4. März 2018 – 4 StR 408/17,

§ 266Vermögensbetreuungspflicht 1 Rn. 30). 24

(3)Entgegen der Wertung des Landgerichts folgt eine Vermögensbetreuungspflicht der A. GmbH auch nicht aus der Vereinbarung zweckgebundener Darlehen. Zwar kann durch die Einbeziehung auftragsähnlicher Elemente im Einzelfall eine Vermögensbetreuungspflicht des Darlehensnehmers gegenüber dem Darlehensgeber entstehen. Erforderlich ist dabei aber, dass das Vertragsverhältnis Elemente einer Geschäftsbesorgung aufweist und die dadurch festgelegte Verpflichtung zur fremdnützigen Vermögenssorge einen wesentlichen Inhalt des Vertragsverhältnisses ausmacht und nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Bei einem Darlehen wird dies in der Regel nur in Betracht kommen, wenn durch die besondere Zweckbindung und die sich daraus ergebende Verpflichtung des Darlehensnehmers zur zweckgerechten Verwendung der Valuta Vermögensinteressen des Darlehensgebers geschützt werden und diese wirtschaftlich im Mittelpunkt des Vertrages stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2019 – 2 StR 381/17,

§ 266Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 57 Rn. 15; Beschluss vom 26. März 2018 – 4 St

R 408/17,

§ 266Vermögensbetreuungspflicht 1 Rn. 28; Urteil vom 15. Juni 1976 – 1 St

R 266/76, bei Holtz, MDR 1976, 986, 987 [keine Vermögensbetreuungspflicht bereits bei Missachtung des Sicherungsinteresses des Kreditgebers]; Urteil vom 16. Oktober 1968 – 2 StR 429/68, bei Dallinger, MDR 1969, 532, 534 [Darlehen eines Tabakhändlers an einen Gastwirt mit der Zweckbestimmung, dass die Belieferung in der neuen Gaststätte fortgeführt werde]; Urteil vom 22. November 1955 – 5 StR 705/54, BGHSt 8, 271, 272 [Darlehen des Bauherrn an den Bauunternehmer mit der Zweckbestimmung, dass jener dem Bauherrn die fertigzustellende Wohnung übergeben sollte]; Hadamitzky in: Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 7. Aufl., Treuepflichtverletzungen, Rn. 32.107b). 25 Die insoweit lückenhaften Feststellungen lassen keine Zweckbindung erkennen, die nach den genannten Maßstäben eine Vermögensbetreuungspflicht der A. GmbH begründen könnte. Nicht jeder von den Vertragsparteien mit einem Darlehen verfolgte wirtschaftliche Zweck führt zu einer vertraglichen Zweckbindung der Valuta. Ob die Parteien einen bestimmten Verwendungszweck zum Vertragsinhalt machen wollten, ist durch Auslegung zu ermitteln und von der rechtlich unmaßgeblichen Mitteilung einer Investitionsabsicht abzugrenzen. Es bedarf ausdrücklicher Abreden der Parteien oder besonderer Umstände, denen schlüssige vertragliche Abreden entnommen werden können. Hierzu bedarf es einer dezidierten Auslegung durch das Tatgericht. Die in dem zitierten Exposé für das „Nachrangdarlehen 2012/A und 2012/B“ angeführte Erklärung der A. GmbH, die Valuta würden „vor allem im FOREX-Markt (Fremdwährungsmarkt) investiert“, um hieraus Zinserträge zu generieren, vermag eine solche Wertung für sich allein nicht zu tragen. Soweit das Landgericht in seiner rechtlichen Würdigung ausführt, dass „die A. Gruppe“ als Darlehensnehmerin verpflichtet gewesen sei, „in Devisengeschäfte, mittelständische Unternehmen und auch eigene Immobilien der A. Gesellschaft zu investieren“ (UA 96), bringt dies keinen Erkenntnisgewinn. 26

  1. b)Die Urteilsgründe ergeben darüber hinaus auch nicht, dass die als Untreuehandlungen bewerteten Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen der Liechtensteinischen Au. AG einen (eigenständigen) Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB für die Anleger zur Folge hatten. 27
  2. aa)Der Inhaber eines betreuten Vermögens erleidet einen Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB, wenn dieses Vermögen eine durch die Tathandlung verursachte Minderung erfährt. Diese Vermögensminderung ist nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung festzustellen; maßgeblich ist der Vergleich der Vermögenswerte unmittelbar vor und nach der pflichtwidrigen Verhaltensweise zu Lasten des betroffenen Vermögens (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2018 – 1 StR 194/18, NJW 2019, 378 Rn. 22; Urteil vom 7. September 2012 – 2 StR 600/10, NStZ 2012, 151, 152 jew. mwN). 28
  3. bb)Den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass die vom Landgericht als Tathandlungen in den Blick genommenen Entnahmen des Angeklagten aus dem Gesellschaftsvermögen der Au. AG zu diesen Anforderungen entsprechenden Vermögenseinbußen bei den Anlegern geführt haben. 29 Im Tatzeitraum bestand zu keinem Zeitpunkt eine Vermögensidentität zwischen der in D. ansässigen A. GmbH, der die Mittel der Anleger zuflossen, und der liechtensteinischen Au. AG, aus deren Vermögen der Angeklagte zwischen dem 3. Juni 2015 und dem 7. September 2016 die zu privaten Zwecken genutzten Gelder entnahm. Das Gesellschaftsvermögen der A. GmbH ging erst mit der am 21. September 2016 erfolgten Eintragung der Verschmelzung im Liechtensteinischen Handelsregister im Vermögen der aufnehmenden Au. AG auf. Dies ergibt sich aus Art. 352b i.V.m. Art. 352 Abs. 4 Nr. 3 und 4 des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts aF, die durch Art. 12 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der im September 2016 in der Bundesrepublik Deutschland wie dem Fürstentum Liechtenstein anwendbaren Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (sog. Internationale Verschmelzungsrichtlinie) als Verschmelzungsstatut anzuwenden waren (vgl. im Einzelnen Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, 3. Aufl., § 305 UmwG Rn. 7 f.). 30 Den Urteilsgründen kann – auch in ihrem Gesamtzusammenhang – keine tatsachenbasierte Verknüpfung zwischen dem Vermögen der A. GmbH, der Au. AG oder dem Vermögen der Anleger entnommen werden. Soweit ohne zeitliche Eingrenzung und nähere Konkretisierung mitgeteilt wird, dass sich das Vermögen der Au. AG „aus den Einnahmen durch die ‚zertifizierten‘ Nachrangdarlehen speiste“ (UA 89), fehlt es an dies belegenden Feststellungen. III. 31 Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf das Folgende hin: 32 1. Die im ersten Rechtsgang getroffene Feststellung, wonach der Angeklagte „spätestens ab dem 03. Juni 2015“ den Vorsatz zu einer missbräuchlichen Mittelverwendung (UA 84) gefasst hatte, könnte den Schluss rechtfertigen, dass sich denkbare Untreuehandlungen des Angeklagten – jedenfalls in einer Vielzahl von Fällen – als mitbestrafte Nachtaten zeitlich vorgängiger Betrugstaten darstellen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. August 2016 – 4 StR 163/16, NJW 2016, 3253 Rn. 43; Beschluss vom 26. November 2015 – 3 StR 17/15, NJW 2016, 2585 Rn. 92 – je zur zuerst verwirklichten Untreue). Der Tatbestand der Untreue wäre hier nur dann erfüllt, wenn durch die Tathandlung ein eigenständiger, vertiefender Vermögensnachteil neben die durch den Betrug eingetretene Vermögensschädigung tritt (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1954 – 4 StR 807/53, BGHSt 6, 67; Urteil vom 23. Januar 1991 - 3 StR 365/90,

§ 263Abs.

1 Konkurrenzen 5). Die Feststellung eines eigenständigen Vermögensnachteils durch die als Untreue abgeurteilten Tathandlungen wird auch nicht dadurch entbehrlich, dass die Strafkammer im ersten Rechtsgang hinsichtlich der auch von ihr selbst als Betrug eingestuften Vortaten Einstellungs- und Beschränkungsbeschlüsse gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 StPO, § 154a Abs. 2, Abs. 1 StPO gefasst hat (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. Mai 2017 – 3 StR 445/16 Rn. 9, 11-14). Auf die Frage der Wirksamkeit der unbestimmten Einschränkungs- und Beschränkungsbeschlüsse (vgl. BGH, Urteil vom
  2. März 2012 – 2 StR 561/11 Rn. 17; Beschluss vom
  3. Oktober 2011 – 1 StR 321/11, NStZ-RR 2012, 50, 51; Urteil vom
  4. April 2002 – 3 StR 405/01, NStZ 2002, 489; Beschluss vom
  5. Juli 1980 – 3 StR 232/80, NStZ 1981, 23) kommt es dabei nicht an. 33
  6. Darüber hinaus wird der neue Tatrichter gehalten sein, zur Eröffnung auch des persönlichen Anwendungsbereichs des § 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB weitergehende Feststellungen zu der Stellung des Angeklagten als faktischer Geschäftsführer der A. GmbH zu treffen (vgl. dazu BGH, Urteil vom
  7. Februar 2002 – II ZR 196/00, BGHZ 150, 61, 69; Urteil vom
  8. März 1988 – II ZR 194/87, BGHZ 104, 44, 48). Quentin Bartel RiBGH Rommel istaus dem Richterdienstausgeschieden und dahergehindert zu unterschreiben. Quentin Ri’inBGH Dr. Momsen-Pflanzist krankheitsbedingt an derUnterschriftsleistung gehindert. Scheuß Quentin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE703022024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.