BGH, Beschluss vom 07.01.2025 – 6 StR 651/24
KORE703032025 ECLI:DE:BGH:2025:070125B6STR651.24.0 BGH 6. Strafsenat 20250107 6 StR 651/24 Beschluss vorgehend LG Potsdam, 22. August 2024, Az: 24 KLs 3/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. August 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und vorsätzlicher Körperverletzung (Fälle II.2 und 3 der Urteilsgründe), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fall II.1 der Urteilsgründe) sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (Fall II.4 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Nach den Feststellungen der Strafkammer beging der Angeklagte zwischen August 2010 und April 2017 insgesamt vier Taten zum Nachteil seiner am 15. Oktober 2002 geborenen Tochter. Im Einzelnen hat die Strafkammer folgende Taten festgestellt:
3 Im August 2010 fasste der Angeklagte ihr mit sexueller Motivation an die unbekleidete Scheide (Fall II.1 der Urteilsgründe). Ein oder zwei Wochen später zog er sie aus und versuchte, sie vaginal zu penetrieren. Nachdem dies nicht gelang, vollzog er an ihr den Analverkehr. Die Nebenklägerin erlitt hierdurch starke Schmerzen, deren Eintritt der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm (Fall II.2 der Urteilsgründe). Im Januar 2014 penetrierte der Angeklagte sie mit seiner Zunge vaginal und übte an ihr sodann den Analverkehr aus, was für sie, wie er billigend in Kauf nahm, schmerzhaft war (Fall II.3 der Urteilsgründe). Im Juli 2017 führte er seine Zunge in ihre Scheide ein und vollzog so den Oralverkehr (Fall II.4 der Urteilsgründe).
4 2. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils führt zu einer Änderung des Schuldspruchs.
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7 3. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten.
Bartel Tiemann Wenske von Schmettau Arnoldi http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE703032025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public