BGH, Beschluss vom 28.01.2026 – XII ZB 441/25
KORE703052026 ECLI:DE:BGH:2026:280126BXIIZB441.25.0 BGH 12. Zivilsenat 20260128 XII ZB 441/25 Beschluss § 303 Abs 2 Nr 1 FamFG, § 1820 Abs 3 BGB vorgehend LG München II, 28. August 2025, Az: 6 T 2613/25vorgehend AG Wolfratshausen, 1. April 2025, Az: XVII 700/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 28. August 2025 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei.
Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
I.
1 Gegenstand des Verfahrens ist die Einrichtung einer Kontrollbetreuung.
2 Der im Jahr 1949 geborene Betroffene leidet unter anderem an einem mittelgradigen dementiellen Syndrom bei Demenz vom Alzheimer-Typ und ist in der geschlossenen Abteilung einer Pflegeeinrichtung untergebracht. Er hatte seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 1, im Jahr 2021 eine Vorsorgevollmacht erteilt.
3 Das Amtsgericht hat die Beteiligte zu 3 zur beruflichen Kontrollbetreuerin des Betroffenen bestellt, weil konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Beteiligte zu 1 nicht zum Wohle des Betroffenen handele. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht verworfen. Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Beteiligten zu 1.
II.
4 Die zulässigen Rechtsbeschwerden sind begründet.
5 1. Die Rechtsbeschwerden sind statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde verworfen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. September 2024 - XII ZB 236/24 - FamRZ 2025, 224 Rn. 4 mwN).
6 2. Die Rechtsbeschwerden haben auch in der Sache Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
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11 Die Beteiligte zu 1 hat in ihrer Beschwerdeschrift vorgetragen, dass sie stets zum Wohle des Betroffenen gehandelt habe und es der Bestellung der Kontrollbetreuerin nicht bedurft hätte. In ihrer Beschwerdebegründung hat sie unter anderem ausgeführt, dass ihr ungerechtfertigt monetäre Interessen unterstellt und Vorhalte gemacht worden seien, ohne ihr die Möglichkeit zu geben, den Sachverhalt vollständig zu erklären. Sie habe sich - im Gegensatz zu anderen Familienangehörigen - intensiv um die gesundheitlichen und persönlichen Belange des Betroffenen gekümmert. Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Vermögensverwaltung seien nicht festzustellen; Barabhebungen und Überweisungen vom Konto des Betroffenen seien vollständig dokumentiert und auf Verlangen auch nachweisbar. Die Kontrollbetreuung sei daher unverzüglich aufzuheben.
12 Die Beteiligte zu 1 hat somit im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, dass eine Kontrollbetreuung nicht erforderlich sei, weil die Voraussetzungen des § 1820 Abs. 3 BGB nicht vorlägen. Indem sie sich darauf berufen hat, stets zum (auch finanziellen) Wohle des Betroffenen gehandelt zu haben, hat sie die vom Amtsgericht hiergegen angeführten Umstände als nicht tragfähig angegriffen. Ihre Beschwerde zielt folglich im Interesse des Betroffenen darauf ab, die vom Amtsgericht angeordnete Kontrollbetreuung wegen fehlender Erforderlichkeit aufheben zu lassen. Dies reicht für die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG aus. Ob die Beteiligte zu 1 mit ihrer Beschwerde durchzudringen vermag, ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels, mit der sich das Beschwerdegericht nunmehr zu befassen haben wird.
Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE703052026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public