BGH, Urteil vom 06.02.2025 – IX ZR 182/23 – Nichtigkeit der Abtretung der Vergütungsansprüche eines Leistungserbringers für Heil- und Hilfsmittel gegen Krankenkassen an ein…
KORE703112025 ECLI:DE:BGH:2025:060225UIXZR182.23.0 BGH 9. Zivilsenat 20250206 IX ZR 182/23 Urteil § 302 Abs 2 S 2 SGB 5, § 302 Abs 2 S 3 SGB 5, § 134 BGB, § 306 Abs 1 BGB, § 816 Abs 2 BGB, § 47 InsO, § 48 S 2 InsO, § 55 Abs 1 Nr 3 InsO vorgehend OLG Düsseldorf, 24. August 2023, Az: I-6 U 95/23vorgehend LG Düsseldorf, 16. November 2022, Az: 10 O 334/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtigkeit der Abtretung der Vergütungsansprüche eines Leistungserbringers für Heil- und Hilfsmittel gegen Krankenkassen an ein Rechenzentrum Tritt ein Leistungserbringer für Heil- und Hilfsmittel die ihm zustehenden Ansprüche gegen Krankenkassen an ein Rechenzentrum ab, ist die Abtretung jedenfalls dann nichtig, sofern der Leistungserbringer dem Rechenzentrum die Weiterabtretung dieser Forderungen ausdrücklich oder konkludent gestattet.
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. August 2023 aufgehoben und der Beklagte in teilweiser Abänderung des Urteils der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. November 2022, berichtigt durch Beschluss vom 12. Dezember 2022, verurteilt, gegenüber der "A. " der Auszahlung der einbehaltenen Forderungen aus der Sammelabrechnung der P. GmbH vom 7. Oktober 2020, Rechnungsnummer: , in Höhe von 3.084,78 € an die Klägerin zuzustimmen.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
1 Der Beklagte ist Verwalter in dem auf Antrag vom 15. September 2020 am 1. November 2020 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin); bereits am 16. September 2020 bestellte ihn das Insolvenzgericht zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Verfügungen der Schuldnerin waren nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters möglich. Drittschuldnern wurde verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Schuldnerin ist ein Dienstleistungsunternehmen, das sich von in Heilberufen tätigen Personen und sonstigen Leistungserbringern deren Forderungen aus ärztlichen Verordnungen abtreten lässt und diese bei den Krankenkassen einzieht. Die Klägerin versorgt Hilfs- und Pflegebedürftige, Apotheken, Krankenhäuser, Pflegeheime und ambulante Pflegedienste mit medizinischen Produkten und Hilfsmitteln.
2 Klägerin und Schuldnerin standen seit dem Jahr 2005 in ständiger Geschäftsbeziehung. Grundlage des Vertrags waren Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schuldnerin, die auszugsweise wie folgt lauteten: "§ 1 Die P. übernimmt für den Leistungsträger ab dem Vertragsbeginn laufend die Abrechnung der (ärztlichen) Verordnungen/Rezepte und das Einziehen der sich hieraus ergebenen Forderungen […]. Dabei hat die P. die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und einzuhalten. Die Einziehung der Forderungen erfolgt im Namen der P. , jedoch für Rechnung der Apotheke. § 3 Wenn der Leistungsträger die Verordnungen übergibt, erhält er seine Auszahlungen der Nettobeträge nach den vereinbarten Terminen oder Wochentagen. […] Im Falle der Beendigung der Zusammenarbeit ist der Leistungserbringer verpflichtet, etwaige Überzahlungen auszugleichen. § 6 Die P. unterhält zum Ausgleich der Abrechnungsforderungen der Leistungserbringer ein eindeutig durch das Institutionskennzeichen des Leistungserbringers bestimmtes, für die Kunden des jeweiligen Abrechnungskreises (IK) einheitliches Konto. Die P. verfügt über dieses Konto nur zu Gunsten der Leistungserbringer, zu Gunsten der Bank, zu Gunsten der Kostenträger und zu eigenen Gunsten in Höhe der ihr für ihre Tätigkeit zustehenden Vergütung.
Der Leistungserbringer tritt seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegenüber den Kostenträgern an die P. ab. […] Die P. hat das Recht, die Forderungen an die kreditgewährende und die jeweilige Zahlung vorfinanzierende Bank abzutreten, welche die Zahlung bzw. Überweisung an den Leistungserbringer vornimmt. […]"
3 Nachdem die Schuldnerin der Klägerin am 16. September 2020 angekündigt hatte, sie nehme keine Abrechnungsunterlagen mehr entgegen, erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 17. September 2020 die fristlose Kündigung der Geschäftsbeziehung. Zugleich untersagte sie der Schuldnerin weitere Abrechnungen, erklärte zu noch ausstehenden Abrechnungen den Widerruf ihrer Erlaubnis, solche gegenüber den Krankenkassen abzurechnen, und forderte die Schuldnerin auf, noch nicht bearbeitete Abrechnungsunterlagen an sie zurückzugeben. Die Schuldnerin errechnete für den Abrechnungsmonat September eine Forderung der Klägerin gegen Kostenträger in Höhe von 30.751,43 €. Diesen Betrag meldete die Klägerin zur Tabelle an; die Forderung wurde - vorbehaltlich ihrer Qualifikation als Masseverbindlichkeit - in Höhe von 29.936,06 € zur Tabelle festgestellt. Die A. hat aus der Abrechnung vom 7. Oktober 2020 für den Monat September 2020 einen der Klägerin zuzuordnenden Betrag von 3.084,78 € noch nicht ausgezahlt.
4 Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zustimmung des Beklagten zur Auszahlung dieser von der A. einbehaltenen Forderungen aus der Sammelabrechnung der Schuldnerin vom 7. Oktober 2020 in Höhe von 3.084,78 € sowie die Zahlung weiterer 27.666,65 €. Ihre Klage blieb vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
5 Die Revision hat Erfolg.
I.
6 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Klägerin stehe an den streitbefangenen Erstattungsforderungen kein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu, sodass auch ein die Vereitelung eines solchen Rechts voraussetzendes Ersatzaussonderungsrecht nach § 48 InsO nicht bestehe. Insoweit komme es entscheidend darauf an, welchem Vermögen die Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt nach Inhalt und Zweck der gesetzlichen Regelung haftungsrechtlich zuzuordnen seien. Diese Zuordnung werde nach dinglichen Gesichtspunkten vorgenommen. Schuldrechtliche Ansprüche könnten zu einer abweichenden Vermögenszuweisung führen. Daran fehle es vorliegend sowohl hinsichtlich der Erstattungsforderungen als auch hinsichtlich der Guthaben auf Konten der Schuldnerin und des Beklagten.
7 Vorliegend sei die Forderungsabtretung unbedingt erfolgt. Deshalb komme es nicht entscheidend darauf an, dass das atypische Vertragsverhältnis am ehesten als unechtes Factoring zu qualifizieren sei. Ebenso wenig komme es darauf an, ob die fristlose Kündigung zu recht erfolgt sei, denn der Übergang der Gläubigerstellung habe zu diesem Zeitpunkt bereits stattgefunden. Die Abtretung sei wirksam. Die Weitergabe der Daten sei durch § 302 Abs. 2 SGB V erlaubt; eine Strafbarkeit nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB scheide aus. Dass § 302 Abs. 2 SGB V nur die Befugnis enthalte, externe Rechenzentren in Anspruch zu nehmen, eine Abtretung von Forderungen hierfür nicht erforderlich sei, vermöge keinen Gesetzesverstoß zu begründen; hierfür bedürfte es einer isolierten Strafbarkeit der Abtretung.
8 Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Aussonderung am Kontoguthaben zu. Geldansprüche seien grundsätzlich nicht aussonderungsfähig. Anderes gelte nur, wenn das Konto offen ausgewiesen oder sonst nachweisbar ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmt gewesen sei. Guthaben auf Konten, die auch für eigene Zwecke des Treuhänders genutzt werden könnten, seien nicht aussonderungsfähig. Vorliegend sei schon zweifelhaft, ob ein Treuhandverhältnis angenommen werden könne. Die Schuldnerin habe monatliche Abschlagszahlungen erhalten; eine Abrechnung habe erst nachträglich stattgefunden. Selbst bei Annahme eines Treuhandverhältnisses seien nach nicht ausreichend bestrittenem Vortrag des Beklagten nur Abrechnungskonten geführt worden. Auch seien nach nicht ausreichend bestrittenem Vortrag des Beklagten die Regelungen in § 6 Satz 2 der AGB nicht beachtet und zwischen den Abrechnungskonten zum Ausgleich der jeweiligen Salden mehrmals täglich Umbuchungen vorgenommen worden. Anderes gelte auch nicht für die vom Beklagten ab dem 16. September 2020 eingerichteten Insolvenzverwaltertreuhandkonten. Allein der vom Zufall abhängige Umstand, dass Beträge separierbar auf den Konten vorhanden seien, begründe keine Vermögenszuweisung zugunsten der betroffenen Leistungserbringer.
II.
9 Dies hält rechtlicher Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
10 1. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht allerdings an, dass Aussonderungsansprüche nicht deshalb in Betracht kommen, weil auf Konten der Schuldnerin vereinnahmte Geldbeträge einer treuhänderischen Bindung unterlägen. Dies käme nur in Betracht, wenn die Gelder auf Treuhandkonten zugunsten der Leistungserbringer vereinnahmt worden wären. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei den von der Schuldnerin geführten Konten um bloße Abrechnungskonten ohne treuhänderische Bindung zugunsten der Leistungserbringer (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 4. Aufl., § 47 Rn. 281, 283 für Abrechnungskonten und nicht auf Treuhandkonten eingezogene Forderungen bei - mit einer wirksamen Forderungsabtretung verbundenem - Factoring). Dies weist keine Rechtsfehler auf, zumal die Schuldnerin die Guthaben auch dazu verwendete, ihre eigenen Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der sie refinanzierenden Bank zu befriedigen.
11 2. Die Klägerin ist jedoch Inhaberin ihrer Vergütungsansprüche gegen die Krankenkassen geblieben, so dass ihr hinsichtlich dieser Ansprüche ein Aussonderungsrecht zusteht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Abtretung der Forderungen an die Schuldnerin nicht durch § 302 Abs. 2 Satz 3 SGB V gedeckt. Mit der Abtretung gestattet die Schuldnerin dem Rechenzentrum eine Verarbeitung geschützter Sozialdaten, die mit § 302 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V nicht im Einklang steht. Eine solche Abtretung ist aufgrund des im Sozialrecht geltenden Grundsatzes, wonach die Verarbeitung geschützter Sozialdaten eines Erlaubnistatbestandes bedarf, anderenfalls verboten ist (vgl. BSGE 102, 134 Rn. 18), nichtig (§ 134 BGB). Auch eine etwaige Weiterabtretung durch die Schuldnerin an die finanzierende Bank geht damit mangels Verfügungsberechtigung der Schuldnerin ins Leere.
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Zur gleichlautenden Parallelvorschrift für Apothekenrechenzentren in § 300 Abs. 2 Satz 2 SGB V führt der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung aus, die Regelung stelle klar, dass die Einbindung von Rechenzentren auf die im Sozialgesetzbuch geregelten Zwecke zu begrenzen sei und dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Versicherten und Leistungserbringer Rechnung zu tragen habe. Die Vorschrift schließe daher aus, dass die Rechenzentren die bei ihnen auflaufenden Daten auch anderweitig verarbeiten, nutzen und wirtschaftlichen Vorteil daraus ziehen könnten (BT-Drucks. 14/1245, S. 105). Zu Rechenzentren nach § 302 SGB V hält die Gesetzesbegründung ausdrücklich fest, diese Rechenzentren dürften die Daten, ebenso wie die Apothekenrechenzentren, nur für Abrechnungszwecke verwenden (BT-Drucks. 14/1245, S. 106).
Die Ausführungen belegen zugleich, dass der Gesetzgeber eine über die Vorgaben der Norm hinausgehende Datenverarbeitung nicht zulassen und die Norm insoweit als Ausdruck des grundsätzlichen Verbots der Weitergabe von Patientendaten an externe Abrechnungsstellen verstanden wissen wollte.
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22 Keine Grundlage im Sozialgesetzbuch findet es, wenn Rechenzentren über die Abrechnung hinaus die ihnen abgetretenen Forderungen ihrerseits an Dritte weiter abtreten. Eine Nutzung der den Rechenzentren zugänglich gemachten Daten als Kreditunterlage für ihre Refinanzierung ist von § 302 SGB V nicht gedeckt.
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III.
25 Die Sache ist nur teilweise zur Endentscheidung reif. Die Klägerin hat Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des von der A. bislang einbehaltenen Betrags von 3.084,78 € aus der Sammelabrechnung vom 7. Oktober 2020 an die Klägerin. Ob der Klägerin auch weitere Ansprüche im Hinblick auf ihr Aussonderungsrecht zustehen, lässt sich auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht entscheiden.
26 1. Die Klägerin ist Inhaberin ihrer Vergütungsansprüche geblieben und kann vom Beklagten deren Aussonderung verlangen. Geldforderungen eines Dritten können Gegenstand der Aussonderung sein, wenn sie vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werden, aber nicht zum insolvenzbefangenen Vermögen des Insolvenzschuldners gehören (vgl. RGZ 98, 143, 144 f). Der Insolvenzverwalter hat dann nach § 47 InsO die zur Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Urkunden herauszugeben und die Gläubigerstellung des Aussonderungsberechtigten anzuerkennen (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1988 - IX ZR 11/88, WM 1989, 225, 226). Die Klägerin kann daher vom Beklagten als Insolvenzverwalter Zustimmung zur Auszahlung der von der A. errechneten, noch nicht ausgezahlten Vergütung in Höhe von 3.084,78 € an sich verlangen.
27 2. Soweit die Schuldnerin oder der Beklagte Forderungen der Klägerin gegen Krankenkassen bereits eingezogen hat und die Klägerin somit Aussonderung des Erlöses verlangt, hat das Berufungsgericht zu möglichen Ansprüchen der Klägerin gegen die Masse - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bislang keine ausreichenden Feststellungen getroffen.
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IV.
30 Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Insoweit die Klägerin die Zustimmung zur Auszahlung des von der A. einbehaltenen Betrags in Höhe von 3.084,78 € verlangt, erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis und ist nach letzterem die Sache zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Senat entscheidet insoweit selbst und verurteilt den Beklagten zur Zustimmung. Im Übrigen ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
31 1. Eine Ersatzaussonderung nach § 48 Satz 2 InsO kann die Klägerin nur verlangen, wenn die Einziehung der Forderungen unberechtigt erfolgte und zudem die eingezogenen Beträge noch unterscheidbar in der Masse vorhanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 - IX ZR 145/21, WM 2023, 83 Rn. 37 f mwN). Erfolgte die unberechtigte Einziehung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - IX ZR 110/17, BGHZ 221, 10 Rn. 55 mwN), können der Klägerin unabhängig von der Unterscheidbarkeit des eingezogenen Betrags in der Masse Ansprüche aus § 816 Abs. 2 BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO zustehen.
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34 Die Schuldnerin hat mit Schreiben vom 16. September 2020 angekündigt, keine Abrechnungsunterlagen mehr entgegenzunehmen. Damit hat sie erklärt, sie werde den Vertrag künftig nicht mehr erfüllen. Dies berechtigte die Klägerin zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 Abs. 1 BGB). Eine Abmahnung war nicht erforderlich. Mit der Erklärung einer einseitigen Vertragsaufsage ist das Vertrauen in die Bereitschaft und Fähigkeit zur künftigen Leistungserbringung nachhaltig erschüttert.
35 2. Ansprüche aus § 48 Satz 2 InsO sowie aus § 816 Abs. 2 BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO setzen weiter die Wirksamkeit des Forderungseinzugs durch Schuldnerin oder Beklagten voraus (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 - IX ZR 145/21, WM 2023, 83 Rn. 34 mwN). Insoweit wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass sich die Wirksamkeit des Forderungseinzugs vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Wegfall der Einziehungsermächtigung daraus ergeben kann, dass die Krankenkassen - in entsprechender Anwendung des § 409 BGB oder jedenfalls der §§ 170 ff BGB (zum Streitstand vgl. BeckOGK/Lieder, BGB, Stand 2024, § 398 Rn. 313, 313.1) - auf den Fortbestand der wirksam erteilten Einzugsermächtigung vertrauen durften.
36 3. Die Voraussetzungen eines (Ersatz-)Aussonderungsrechts und eines Anspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO hat zwar die Klägerin darzulegen und zu beweisen. Den Beklagten trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast zum Erhalt und zum Verbleib des Einziehungserlöses (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 - IX ZR 145/21, WM 2023, 83 Rn. 38). Er kann deshalb nicht pauschal den Vortrag der Klägerin bestreiten, der Beklagte habe Forderungen der Klägerin eingezogen. Kommt es darauf an, hat er vorzutragen, wie, wann und auf welches Konto der Erlös vereinnahmt worden ist. Haben Krankenkassen nur anteilig gezahlt, trifft den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast, dass deren Kürzungen (auch) die Vergütungsforderung der Klägerin betreffen oder zumindest betreffen können; letzterenfalls hat er - unter Auswertung von Abrechnungen durch die Krankenkassen - vorzutragen, warum ihm eine nähere Zuordnung des Kürzungsbetrags nicht möglich oder zumutbar ist.
Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE703112025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public