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BGH, Beschluss vom 08.01.2026 – 6 StR 564/25

KORE703132026 ECLI:DE:BGH:2026:080126B6STR564.25.0 BGH 6. Strafsenat 20260108 6 StR 564/25 Beschluss vorgehend LG Braunschweig, 21. August 2025, Az: 4 KLs 33/25 DEU Bundesrepublik Deutschland Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. August 2025 gewährt.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Einziehung des Tatmittels bei schuldlos Handelnden nicht auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt werden kann, sondern auf § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 3 StR 501/22, Rn. 3). Das gefährdet den Bestand der Einziehungsanordnung unter den hier gegebenen Umständen nicht, weil die Feststellungen die Voraussetzungen des § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB belegen.

Bartel RiBGH Wenske isterkrankt und dahergehindert zu signieren.

Fritsche Bartel von Schmettau Dietsch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE703132026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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