BGH, Urteil vom 22.01.2026 – IX ZR 97/23 – Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage bei Vollstreckung eines Teilbetrags Hat der Schuldner einer titulierten…
KORE703252026 ECLI:DE:BGH:2026:220126UIXZR97.23.0 BGH 9. Zivilsenat 20260122 IX ZR 97/23 Urteil § 362 Abs 1 BGB, § 767 Abs 1 ZPO, § 767 Abs 3 ZPO, § 795 S 1 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 3. April 2023, Az: 16 U 104/22vorgehend LG Wiesbaden, 25. Mai 2022, Az: 10 O 1030/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage bei Vollstreckung eines Teilbetrags Hat der Schuldner einer titulierten Forderung diese teilweise erfüllt, ist die Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage in Höhe des erfüllten Teilbetrags grundsätzlich auch dann für unzulässig zu erklären, wenn der Gläubiger die Vollstreckung aus dem Titel nur wegen des noch nicht erfüllten Teilbetrags betreibt.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2023 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers hinsichtlich des Klageantrags, die Vollstreckung aus der Urkunde des Notars vom 9. Juni 2016 zur UR-Nr. für unzulässig zu erklären, in Höhe eines Betrags von 56.504,93 € zurückgewiesen hat.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 25. Mai 2022 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers abgeändert und die Vollstreckung aus der Urkunde des Notars vom 9. Juni 2016 zur UR-Nr. in Höhe eines Betrags von 56.504,93 € für unzulässig erklärt; im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 55 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 45 %. Von den Kosten des Rechtsstreits dritter Instanz tragen der Kläger 35 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 65 %.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger erhielt von Rechtsanwalt Dr. B. mehrere Darlehen. Am 9. Juni 2016 gab er deshalb zu dessen Gunsten vor dem Notar B. , , ein Schuldanerkenntnis über einen Betrag von 125.543,87 € zuzüglich Tageszinsen in Höhe von 9,40 € seit dem 9. Juni 2016 ab und unterwarf sich wegen der Hauptforderung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Auf den im Schuldanerkenntnis titulierten Betrag leistete der Kläger am 22. Januar 2018 eine Zahlung von 12.000 € und am 8. November 2018 drei weitere Zahlungen von 17.720,77 €, 14.405,72 € und 12.378,44 €, insgesamt 56.504,93 €.
2 Dr. B. verstarb am 29. August 2019. Er wurde von den Beklagten beerbt. Im April 2020 erging zugunsten der Erben ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über eine Hauptforderung in Höhe von 67.318,89 € zuzüglich 9,40 € Tageszinsen. Der Kläger hat Vollstreckungsabwehrklage gegen die Beklagten mit dem Ziel erhoben, die Zwangsvollstreckung insgesamt für unzulässig zu erklären, und dies mit verschiedenen Angriffen gegen den Titel begründet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Der Senat hat die Revision insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht die Berufung hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 56.504,93 € nebst anteiligen Zinsen zurückgewiesen hat. Im Umfang der Zulassung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
3 Die Revision hat Erfolg. Sie führt hinsichtlich des beantragten Teils der Hauptforderung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils; die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde ist insoweit für unzulässig zu erklären.
I.
4 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für die Revision von Interesse, wie folgt begründet: Die Forderung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis sei durch Zahlungen hierauf in Höhe von 56.504,93 € erloschen. Dem hätten die Beklagten durch die reduzierte Hauptforderung von 67.318,89 € in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Rechnung getragen. Dieser Betrag liege noch unterhalb der verbleibenden Restforderung von 69.038,94 €.
II.
5 Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
6 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht von einer zulässigen Klage aus. Der Vollstreckungsabwehrklage fehlt - anders als die Beklagten meinen - nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nur in Höhe von 67.318,89 € erwirkt haben.
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8 Grundsätzlich zulässig ist die Vollstreckungsabwehrklage auch dann, wenn sie sich nur auf einen Teil des titulierten Anspruchs bezieht (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 230/15, WM 2016, 2381 Rn. 8). Ausnahmsweise verneint wird - unter eng begrenzten Voraussetzungen - das Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn die Vollstreckung unzweifelhaft nicht mehr droht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2016, aaO Rn. 9, 12 und 23 mwN).
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10 Im Übrigen liegt in dem Erwirken eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen eines bloßen Teilbetrags aus einer titulierten Forderung in der Regel kein Verzicht der Beklagten auf die überschießende Forderung oder das Anerkenntnis, dass die darüber hinausgehende Forderung erfüllt sei. Aus diesem Umstand allein kann deshalb nicht gefolgert werden, dass eine Vollstreckung hinsichtlich des überschießenden Betrags zweifelsfrei nicht mehr droht.
11 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht trotz festgestellter Teilerfüllung der titulierten Forderung in Höhe von 56.504,93 € davon abgesehen, die Vollstreckung aus dem Titel in dieser Höhe für unzulässig zu erklären.
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13
III.
14 Das Urteil des Berufungsgerichts ist daher wie tenoriert aufzuheben. Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und danach die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO).
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