BGH, Beschluss vom 29.01.2025 – IV ZB 2/24 – Auslegung einer Kostenentscheidung in einem Nachlassverfahren hinsichtlich der Erstattung der notwendigen Aufwendungen weiterer…
KORE703262025 ECLI:DE:BGH:2025:290125BIVZB2.24.0 BGH 4. Zivilsenat 20250129 IV ZB 2/24 Beschluss § 81 FamFG vorgehend OLG Düsseldorf, 17. Januar 2024, Az: I-3 Wx 191/23, Beschlussvorgehend AG Mönchengladbach, 20. April 2023, Az: 15 VI 648/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Auslegung einer Kostenentscheidung in einem Nachlassverfahren hinsichtlich der Erstattung der notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter Einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung nach § 81 FamFG in einem Nachlassverfahren, die sich darin erschöpft, dass ein Antrag "kostenpflichtig zurückgewiesen" wird oder der Antragsteller die "Kosten des Verfahrens" zu tragen hat, ist - sofern eine Auslegung anhand der Entscheidungsgründe nichts Abweichendes ergibt - regelmäßig nicht die Anordnung der Erstattung der zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter zu entnehmen.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
1 I. Die Beteiligten, zwei von sieben Kindern des am 12. Oktober 1995 verstorbenen Erblassers, haben um dessen Erbfolge gestritten. Das Amtsgericht - Nachlassgericht - hat den auf Erteilung eines Alleinerbscheins gerichteten Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1, dem der Beteiligte zu 2 anwaltlich vertreten entgegengetreten war, mit Beschluss vom 27. September 2022 (im Folgenden: Hauptsacheentscheidung) "kostenpflichtig zurückgewiesen". In den Gründen hat es ausgeführt: "Der Antrag des Antragstellers war daher zurückzuweisen, wobei er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat."
2 Das Nachlassgericht hat in der Folge auf den Antrag des Beteiligten zu 2 die diesem aufgrund der Hauptsacheentscheidung von dem Beteiligten zu 1 zu erstattenden Kosten auf 4.142,99 € (Rechtsanwaltsgebühren, Auslagen und Umsatzsteuer) nebst Zinsen festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1, der meint, die Hauptsacheentscheidung verpflichte ihn nur zur Tragung der Gerichtskosten, den Kostenfestsetzungsbeschluss des Nachlassgerichts aufgehoben und den Antrag des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
3 Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses verfolgt.
4 II. Die zulässige, insbesondere nach § 85 FamFG in Verbindung mit §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2024 - IV ZB 12/24, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 4/13, NJW-RR 2014, 186 Rn. 9-12 m.w.N.) hat keinen Erfolg.
5 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZEV 2024, 316 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, eine Verpflichtung zur Erstattung notwendiger Aufwendungen anderer Beteiligter sei dem Ausspruch der Hauptsacheentscheidung weder ausdrücklich noch im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe zu entnehmen. In einem Fall, in dem sich die Kostenentscheidung in einem Erbscheinserteilungsverfahren darin erschöpfe, dass der Erbscheinsantrag "kostenpflichtig zurückgewiesen" werde, beziehungsweise dass der Antragsteller "die Kosten des Verfahrens zu tragen hat", enthalte diese lediglich eine Kostengrundentscheidung betreffend die Gerichtskosten.
6 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. Der Beteiligte zu 2 hat keinen Anspruch auf gerichtliche Festsetzung seiner notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen gegen den Beteiligten zu 1 als Erbscheinsantragsteller.
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Die Ausführungen in den Entscheidungsgründen, der Antragsteller habe die Kosten des Verfahrens zu tragen, beinhalten ihrerseits nicht ausdrücklich die notwendigen Aufwendungen des Beteiligten zu 2. Das Rubrum der Hauptsacheentscheidung, das den Beteiligten zu 1 als "Antragsteller und Erbe", den Beteiligten zu 2 als "Antragsgegner und Erbe" und zwei weitere Geschwister jeweils nur als "Erbe" bezeichnet, ergibt insoweit - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - ebenfalls nichts anderes. Aus der unterschiedlichen Bezeichnung der dem Erbscheinsantrag entgegentretenden beziehungsweise nicht entgegentretenden Beteiligten folgt nichts für die Frage, ob dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des so bezeichneten Antragsgegners dem Grunde nach auferlegt worden sind.
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12 Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Mit der Regelung des § 81 Abs. 1 FamFG hat der Gesetzgeber dem Gericht ein weites Ermessen eingeräumt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 2015 - IV ZB 35/15, ZEV 2016, 95 Rn. 11). Zwar wurde die in § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG enthaltene Regel, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte grundsätzlich seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, aufgegeben (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 2015 aaO m.w.N.). Fehlt es an einer hinreichend klaren Ermessensentscheidung des Gerichts zur Auferlegung der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen auf einen anderen Beteiligten, verbleibt es aber dabei, dass diese von demjenigen zu tragen sind, bei dem sie angefallen sind.
Anders als für die Gerichtskosten, deren Schuldner ohne eine Entscheidung des Gerichts hierzu nach § 22 Abs. 1 GNotKG nur der Antragsteller bleibt (vgl. BTDrucks. 16/6308 S. 215 noch zur KostO), bedürfte es, sollte der Antragsteller auch die Kosten weiterer Beteiligter zu tragen haben, insoweit einer diese Kostentragung rechtfertigenden (Billigkeits-)Entscheidung des Gerichts (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juli 2014- I-15 W 273/14, juris Rn. 20 f.; OLG Jena, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 6 W 549/13, juris Rn. 23; OLG München FGPrax 2010, 307 [juris Rn. 22]; Feskorn in Prütting/Helms, FamFG 6. Aufl. § 81 Rn. 9), in welche das Gericht sämtliche in Betracht kommenden Umstände einzubeziehen hat (vgl.
Senatsbeschluss vom 18. November 2015 aaO Rn. 16). Der schlichten Entscheidung einer "kostenpflichtigen" Antragszurückweisung ist eine derartige Ermessensausübung zur Auferlegung außergerichtlicher Kosten anderer Beteiligter nicht zu entnehmen.
13 Eine generelle Auslegung der kostenpflichtigen Zurückweisung eines Antrags als Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten entspräche dagegen der im Zivilprozessrecht bestehenden starren Kostenregelung des § 91 ZPO. Diese soll aber im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerade nicht gelten. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG ermöglicht und gebietet vielmehr eine flexible Kostenverteilung (vgl. OLG München ZEV 2022, 285 Rn. 15; OLG Düsseldorf ZEV 2021, 263 Rn. 12).
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Feskorn aaO). Würde aber in einem nicht näher begründeten Kostenausspruch über die kostenpflichtige Zurückweisung eines Antrags eine Kostengrundentscheidung auch bezüglich der außergerichtlichen Kosten gesehen und die Anordnung einer Erstattungspflicht gegenüber den übrigen Beteiligten bejaht, führte dies - mangels wiederum nur durch Auslegung herbeizuführender Unterscheidung der Beteiligten nach ihrer Interessenrichtung - dazu, dass der Antragsteller auch die Kosten der ihn unterstützenden Beteiligten zu tragen hätte. Daraus folgte eine sogar weitergehende Kostentragungspflicht des Antragstellers als im Rahmen einer gebundenen Kostenentscheidung in einem Rechtsstreit gemessen am Obsiegen und Unterliegen nach § 91 Abs. 1 ZPO, wo gemäß § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO ein die obsiegende Hauptpartei unterstützender Nebenintervenient seine Kosten selbst zu tragen hat.
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17 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2024 - IV ZB 12/24, juris Rn. 20; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 4/13, NJW-RR 2014, 186 Rn. 21).
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann Dr. Bommel Rust http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE703262025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public