folgend Stehle/Betzer-Gutachen) und ein im Juli 2021 erstelltes Gutachten zur Ermittlung der Zuschläge für unternehmerische Wagnisse von Strom- und Gasnetzbetreibern ein (
folgend Frontier-Gutachten).
dem am
folgend GEODE-Gutachten), ein Gutachten zur Bestimmung der Marktrisikoprämie auf Basis internationaler Daten vom 16. März 2021 (
folgend erstes Oxera-Gutachten), ein Gutachten zum Vergleich internationaler Eigenkapitalzinssätze vom 10. Juni 2021 (
folgend NERA-Gutachten), eine gutachtliche Stellungnahme zur kapitalmarktkonformen Ermittlung CAPM-basierter Eigenkapitalkosten im Rahmen der Erlösobergrenzenregulierung für die 4. Regulierungsperiode vom 9. Juli 2021 (
folgend ValueTrust-Gutachten), ein Gutachten zur Bestimmung des Wagniszuschlags vom 19. August 2021 (
folgend zweites Oxera-Gutachten), ein Gutachten zur Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für Stromnetzbetreiber vom 23. August 2021 (
folgend bne-Gutachten) und ein Gutachten mit dem Titel Assessment of BNetzA’s/Frontier’s position on a DMS-based MRP vom 24. August 2021 (
folgend DMS-Gutachten). 3 Die Gutachter der Bundesnetzagentur setzten sich in drei Stellungnahmen vom
folgend Festlegung) hat die Bundesnetzagentur die Eigenkapitalzinssätze gemäß § 7 Abs. 6 StromNEV für die vierte Regulierungsperiode auf 5,07 % für Neu- und auf 3,51 % für Altanlagen festgelegt, jeweils vor Steuern. Dabei hat die Bundesnetzagentur zur Ermittlung des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse das Capital Asset Pricing Model (
folgend CAPM) herangezogen und als Datengrundlage die Studie Credit Suisse Global Investment Returns Yearbook 2021 von Dimson, Marsh und Staunton (
folgend DMS-Studie sowie DMS-Datenreihen) verwendet. 4 Die Betroffene, die ein Elektrizitätsverteilernetz betreibt, hat - wie auch zahlreiche weitere Netzbetreiber - die Festlegung mit der Beschwerde angegriffen. Das Beschwerdegericht hat den Beschluss der Bundesnetzagentur aufgehoben und diese zur Neubescheidung verpflichtet. Dagegen wendet sich die Bundesnetzagentur mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Zurückweisung der Beschwerde der Betroffenen anstrebt. Mit ihrer Anschlussrechtsbeschwerde begehrt die Betroffene, die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung unter Berücksichtigung weiterer, vom Beschwerdegericht abweichend beurteilter rechtlicher Gesichtspunkte zu verpflichten. 5 B. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur ist begründet, während die zulässige Anschlussrechtsbeschwerde der Betroffenen ohne Erfolg bleibt. 6 I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, § 7 Abs. 4 und 5 StromNEV beanspruchten auch
dem Urteil des Unionsgerichtshofs vom
träglichen Regulierung käme. Die Festlegung sei formell rechtmäßig. Es liege weder ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht vor, noch führe der Umstand zur Rechtswidrigkeit, dass die dem Bundeskartellamt gesetzte Frist zur Stellungnahme lediglich vier Tage betragen habe. Die Festlegung sei aber materiell rechtswidrig. Zwar hätten die Einwände gegen die Methodik der Bundesnetzagentur keinen Erfolg. Es sei nicht zu beanstanden, dass diese zur Ermittlung des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse das CAPM herangezogen habe. Die Ableitung der Marktrisikoprämie aus langfristigen historischen Datenreihen und die Verwendung der wissenschaftlich allgemein anerkannten DMS-Studie sei nicht zu beanstanden. Deren konkrete Anwendung sei methodisch geeignet, einen den Anforderungen von § 7 Abs. 5 StromNEV genügenden Wagniszuschlag zu ermitteln. Zulässig sei bei einer weltweiten Betrachtung die Verwendung des DMS World Bond Index als risikolosem Zinssatz und der Ansatz des sich aus dem arithmetischen und dem geometrischen Mittel ergebenden Mittelwerts ("Mittel der Mittel") als Marktrisikoprämie. Die Ermittlung des Aufschlags auf den Wagniszuschlag und dessen Höhe sei nicht zu beanstanden. Das Vorgehen der Bundesnetzagentur sei mit der Vorgabe des § 7 Abs. 5 Nr. 2 StromNEV zur Berücksichtigung der Eigenkapitalzinssätze ausländischer Regulierungsbehörden zu vereinbaren. Die Bundesnetzagentur habe es aber rechtswidrig unterlassen, die von ihr anhand einer einzigen, wenn auch vertretbar gewählten Methode ermittelte Marktrisikoprämie weiter abzusichern. Es habe eine ergänzende Plausibilisierung zu erfolgen, weil konkrete Anhaltspunkte eine Überprüfung des ermittelten Ergebnisses zwingend erforderten. 7 II. Diese Bewertung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur nicht stand. 8 1.
WG 2021 werden die Netzentgelte unter Berücksichtigung einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet. Der auf Neuanlagen anwendbare Eigenkapitalzinssatz darf gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 StromNEV den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse nicht überschreiten. Die Höhe des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse ist
NEV insbesondere unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und der Bewertung von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf diesen Märkten, der durchschnittlichen Verzinsung des Eigenkapitals von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf ausländischen Märkten und der beobachteten und quantifizierbaren unternehmerischen Wagnisse zu ermitteln. 9 2. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass diese Regelungen auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. September 2021 (C-718/18, RdE 2021, 534 Rn. 112 bis 138) weiterhin Anwendung finden (st. Rspr., BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 - EnVR 17/20, RdE 2022, 119 Rn. 14 mwN - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; vom 7. Dezember 2021 - EnVR 6/21, WM 2023, 630 Rn. 9 mwN - Kapitalkostenabzug; vom 26. September 2023 - EnVR 43/22, RdE 2023, 481 Rn. 10 - Effizienzvergleich II; vom 30. Januar 2024 - EnVR 32/22, RdE 2024, 167 Rn. 10 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV). Die dagegen erhobenen Einwendungen geben keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Es ergibt sich aber auch nichts Anderes, wenn unterstellt wird, dass die Entscheidung des Gerichtshofs einer weiteren Geltung der regulierungsrechtlichen Verordnungen entgegensteht. 10
prüfung der Regulierungsentscheidung sonst unrichtige rechtliche Maßstäbe zu Grunde gelegt hat (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom
der Rechtsprechung des Senats ist die Entscheidung der Regulierungsbehörde rechtsfehlerfrei, wenn sie sich anerkannter wissenschaftlicher Methoden bedient, diese in Einklang mit den Vorgaben aus § 21 Abs. 2 EnWG 2021 und § 7 Abs. 4 und 5 StromNEV anwendet und wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür feststellbar sind, dass die sich hieraus ergebende Höhe der Eigenkapitalverzinsung gleichwohl das Ziel einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals verfehlt (BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - EnVR 39/13, ZNER 2015, 116 Rn. 80 - Thyssengas GmbH; RdE 2019, 456 Rn. 44 - Eigenkapitalzinssatz II). 15
dem derzeitigen Stand der Wissenschaft nur unter Zuhilfenahme von ökonomischen Methoden und Modellen ermittelt werden können. Bei der Erfassung ökonomischer Gegebenheiten und Zusammenhänge gibt es aber regelmäßig nicht die eine richtige und in jeder Hinsicht zuverlässige Methode. Es liegt in der Natur komplexer ökonomischer Analysen, dass sie aus einer Vielzahl - teilweise Hunderten oder sogar Tausenden - von einzelnen methodischen Analyseschritten bestehen, angefangen von der Auswahl der verwendeten Methoden und deren Ausgestaltung über die Auswahl und Beschaffung der erforderlichen Datengrundlagen, der Plausibilisierung der erhobenen Daten und der konkreten Anwendung der Methode oder des Modells. Bei jedem dieser Analyseschritte kann der Anwender des wissenschaftlich anerkannten Modells oder der wissenschaftlich anerkannten Methode unterschiedliche (wertende) Entscheidungen treffen, für die es im Einzelnen keine wissenschaftlichen Vorgaben gibt, sondern die in seinem ökonomischen und prognostischen Ermessen liegen und von denen er glaubt, dass sie die Wirklichkeit am besten abzubilden geeignet sind (vgl. zu sogenannten Forscherfreiheitsgraden etwa Heusel/Hildebrand/Mattes, WuW 2024, 379, 382 f. mwN). Müsste jede dieser Einzelentscheidungen einer gerichtlichen Voll- und Zweckmäßigkeitskontrolle unterzogen werden, wäre eine im überragenden Gemeinwohlinteresse an der sicheren und preisgünstigen Versorgung mit Energie liegende Regulierung gemäß § 1 Abs. 2 EnWG in Verbindung mit Art. 58, 59 RL (EU) 2019/944 nicht möglich. Das liegt in dem erheblichen Aufwand begründet, der mit der umfassenden Aufarbeitung aller möglicherweise geeigneten, in der Wissenschaft diskutierten Verfahren und Modelle und deren Überprüfung auf ihre Anwendbarkeit, die konkrete Modellierbarkeit, die Verlässlichkeit und die Robustheit danach zu gewinnender Ergebnisse verbunden wäre. Darin liegt der für die Freistellung der Rechtsanwendung von der gerichtlichen Voll- und Zweckmäßigkeitskontrolle erforderliche, hinreichend gewichtige und am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichtete Sachgrund, soweit es - wie etwa beim generellen sektoralen Produktivitätsfaktor gemäß § 21a Abs. 4 Satz 7 EnWG aF, § 9 ARegV oder bei der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze - um die Ermittlung von in die bei der Festlegung der Erlösobergrenzen verwendete Formel einzustellenden Einzelwerten und damit um einen (punktuellen) tatbestandlichen Beurteilungsspielraum geht (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - EnVR 7/20, BGHZ 228, 286 Rn. 21 f. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; siehe BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08, BVerfGK 19, 229 Rn. 28 bis 43; BVerwG, Urteil vom 17. August 2016 - 6 C 50/15, BVerwGE 156, 75 Rn. 32 sowie dazu Hahn, juris PR-BVerwG 25/2016 Anm. 5; Hahn in Säcker/Körber, TKG, 4. Aufl., vor § 217 Rn. 1 bis 6, 13, 19). Da alle Analyseschritte rechtlich eine Methodenwahl darstellen, findet die Auswahl- und Anwendungsfreiheit der Regulierungsbehörde auch bei jedem Analyseschritt ihre Grenze darin, dass nicht ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände dem von der Regulierungsbehörde gewählten so deutlich überlegen ist, dass letzteres nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in vergleichbaren Fallgestaltungen davon aus, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörde nur dann angreifbar ist, wenn den verschiedenen Belangen, die bei einer Modellierung berücksichtigt werden sollen, auf andere Weise "eindeutig besser hätte Rechnung getragen werden können" oder es eine "eindeutig vorzugswürdige" Weise gibt, gegenläufige Ziele, Interessen oder Belange in Ausgleich zu bringen (BVerwG, Urteil vom 29. März 2023 - 6 C 21/21, BVerwGE 178, 126 Rn. 47, 50, 82). 17 cc) Aus Rechtsgründen ist die Plausibilisierung des Ergebnisses, das die Regulierungsbehörde durch die beanstandungsfreie Auswahl und Anwendung einer Methode erzielt, daher nur dann geboten, wenn Umstände vorliegen, die dies
den für die Überprüfung der Festlegung geltenden Grundsätzen als zwingend erscheinen lassen. Da das Tatgericht der Regulierungsbehörde die Anwendung einer anderen, nicht greifbar überlegenen Methode nicht vorgeben darf, darf es ihr auch eine Methodenmischung oder eine Korrektur des in fehlerfreier Anwendung des geeigneten methodischen Ansatzes gewonnenen Ergebnisses anhand anderer Methoden nur aufgeben, wenn es dafür Umstände anführen kann, die das Ergebnis der Regulierungsbehörde als nicht mehr mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar erscheinen lassen (BGH, RdE 2020, 319 Rn. 34 f. - Eigenkapitalzinssatz III). Das gilt insbesondere dann, wenn - wie auch hier - die weiteren in Betracht kommenden Methoden ihrerseits (erheblichen) fachlichen Bedenken unterliegen (vgl. BGH, RdE 2019, 456 Rn. 54, 111 bis 115 - Eigenkapitalzinssatz II; RdE 2020, 319 Rn. 35 - Eigenkapitalzinssatz III; Rn. 43; Festlegung S. 11). 18 b) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Festlegung vorliegende Umstände, die eine Plausibilisierung als zwingend erscheinen ließen, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Die von ihm getroffenen Feststellungen tragen nicht die rechtliche Schlussfolgerung, es sei eine zusätzliche Plausibilisierung durch die Anwendung anderer Methoden erforderlich. 19 aa) Zutreffend geht das Beschwerdegericht - das dies allerdings letztlich hat dahinstehen lassen - davon aus, dass es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festlegung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses ankommt.
allgemeinen Grundsätzen bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt, auf den bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzustellen ist, in erster Linie
dem materiellen Recht (BGH, Beschlüsse vom
NEV entscheidet die Regulierungsbehörde über die Eigenkapitalzinssätze vor Beginn einer Regulierungsperiode. Die Festsetzung erfolgt gemäß § 29 Abs. 1 EnWG 2021 einheitlich gegenüber allen Netzbetreibern. § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG 2021 erlaubt der Regulierungsbehörde, von ihr festgelegte oder genehmigte Bedingungen und Methoden
träglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Mit diesen Regelungen wäre es unvereinbar, bei der gerichtlichen Überprüfung der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze jeweils auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Dies würde entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1 StromNEV zur Maßgeblichkeit der
Beginn der Regulierungsperiode eingetretenen Sach- und Rechtslage führen. Zudem würden für die Festlegung entgegen § 29 Abs. 1 EnWG 2021 je
dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unterschiedliche Beurteilungsgrundlagen gelten. 20 bb) Die Bundesnetzagentur rügt mit Recht, dass sich das Beschwerdegericht mit den Erwägungen, die die Bundesnetzagentur zur Angemessenheit des Eigenkapitalzinssatzes angestellt hat (Festlegung S. 45 bis 48), nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. 21
dem oben Ausgeführten darauf - ebenso wie auf den Vortrag der betroffenen Netzbetreiber zum Teilverkauf der TransnetBW 2023 und der deutschen Tochtergesellschaft von Tennet 2024 - nicht ankommt, sind bei den Investitionen erneut wesentliche Steigerungen bis 2023 auf 6.989 Mio. € (Übertragungsnetzbetreiber) und 7.179 Mio. € (Verteilernetzbetreiber) erfolgt. Für 2024 sind Planwerte von 10.178 Mio. € und 8.601 Mio. € angegeben. 23 cc) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich ein (behauptetes) Verzerrungspotential aus der methodischen Auswahlentscheidung der Bundesnetzagentur über den von ihr bereits vorgenommenen Ausgleich hinaus realisieren könnte. Damit sind die möglicherweise zu einer Unterschätzung des Wagniszuschlags führenden Unterschiede zwischen dem risikolosen Basiszinssatz gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 StromNEV, der seit der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode von 2,49 % um 1,75 Prozentpunkte auf 0,74 % gesunken ist, und der relativ zu Bonds ermittelten Marktrisikoprämie angesprochen (siehe Rn. 34 bis 41 sowie Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 91/23 Rn. 48 und EnVR 94/23 Rn. 60, jeweils z. Veröff. best.). Dies hat die Bundesnetzagentur indes durch die Erhöhung des Wagniszuschlags um 0,395 Prozentpunkte adressiert (Festlegung S. 21 unten, S. 38 bis 41). Den Umfang der Erhöhung hat die Bundesnetzagentur unter Einbeziehung des von den Netzbetreibern vorgelegten zweiten Oxera-Gutachtens ausführlich begründet. 24
vollziehbar begründet und sachangemessen angesehen. Dem widerspricht seine Annahme, es bestehe weiterhin und darüber hinaus ein Verzerrungspotential. Unberechtigt ist insbesondere die Beanstandung des Beschwerdegerichts, das Absinken des risikolosen Basiszinssatzes gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 StromNEV um 1,75 Prozentpunkte werde durch die Anpassung des Wagniszuschlags um 0,375 Prozentpunkte nur zu einem Bruchteil kompensiert. Eine solche rechnerische Angleichung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts methodisch weder erforderlich noch geboten (siehe Rn. 34 bis 41; 45 bis 53 sowie Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 91/23 Rn. 48 und EnVR 94/23 Rn. 61, jeweils z. Veröff. best). Sie stünde im Widerspruch zu seinen Feststellungen, dass der konkrete regulatorische Kontext im Streitfall eine Anwendung des CAPM mit unterschiedlichen risikolosen Zinssätzen rechtfertigt, die sich in Ermittlungsmethodik und Höhe unterscheiden können, sowie kein über den vorgenommenen Wagniszuschlag hinausgehender Anpassungsbedarf besteht. 25
NEV ist bei der Ermittlung des Zuschlags für netzbetriebsspezifische unternehmerische Wagnisse zwar auch die durchschnittliche Verzinsung des Eigenkapitals von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf ausländischen Märkten zu berücksichtigen. Damit ist aber keine bestimmte Methode vorgegeben, mit der dies zu erfolgen hat. Insbesondere ist die Regulierungsbehörde nicht gehalten, anhand von Entscheidungen ausländischer Behörden einen Durchschnittswert zu bilden und sich an diesem zu orientieren. Vielmehr steht ihr auch insoweit ein Spielraum zu. Der in Ausübung dieses Spielraums gewählte Ansatz, im Hinblick auf unterschiedliche Zeitpunkte, Rahmenbedingungen und Herangehensweisen von einer umfassenden Analyse abzusehen und lediglich zu überprüfen, ob der mit Hilfe von CAPM und DMS ermittelte Zinssatz innerhalb der Bandbreite europäischer Vergleichsländer liegt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGH, RdE 2019, 456 Rn. 70 f. - Eigenkapitalzinssatz II; Beschluss vom 9. Juli 2019 - EnVR 41/18, ZNER 2019, 431 Rn. 70 f.). 28
dem Frontier-Gutachten und 3,74 % bis 8,7 %
dem NERA Gutachten, jeweils
Steuern) liegende Wert von 4,13 %
Steuern allein - ohne weitere Anhaltspunkte wie etwa Eigenkapitalknappheit - keinen Umstand dar, der
den obigen Grundsätzen eine Plausibilisierung zwingend gebieten könnte. 29 (
dem Frontier-Gutachten außerhalb der Bandbreite der Marktrisikoprämien der europäischen Vergleichsländer liegt, hat dies angesichts der von den Regulierungsbehörden verfolgten unterschiedlichen Ansätze (erst recht) keine Aussagekraft, zumal das Beschwerdegericht die mit der jeweiligen Marktrisikoprämie korrespondierenden Werte des Risikofaktors (Beta-Werte) nicht in seine Betrachtung einbezieht. 31 (c) Keinen Erfolg hat vor diesem Hintergrund der Einwand, die Prüfung der Angemessenheit der Eigenkapitalzinssätze gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG 2021 sei unvollständig und fehlerhaft, weil sie den internationalen Vergleich nicht einbeziehe und daher nicht alle betroffenen Belange in die Abwägung eingestellt worden seien. Die Bundesnetzagentur ist der in der Konsultation vorgebrachten Ansicht, allein der Abstand der Werte zum internationalen Durchschnitt erfordere eine weitere Auseinandersetzung mit dem Eigenkapitalzinssatz, wegen der begrenzten Aussagekraft eines internationalen Vergleichs bereits in der Festlegung entgegengetreten (Festlegung S. 42). Ihre Einschätzung, dass die festgelegten Zinssätze auch international höchst wettbewerbsfähig sind, stützt sie insbesondere auf die
dem verwendeten Modell in die Betrachtung einbezogene weltweite Marktrisikoprämie. Die Entscheidung über die Angemessenheit der Eigenkapitalzinssätze lässt danach keinen Abwägungsausfall oder -fehler erkennen und ist auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. 32 ee) Soweit die betroffenen Netzbetreiber in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof auf die Regulierungspraxis im Telekommunikationsrecht hingewiesen haben, kann sich daraus angesichts des unterschiedlichen rechtlichen Rahmens ebenfalls kein konkreter Anhaltspunkt für eine Plausibilisierung ergeben (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - EnVR 48/17, RdE 2019, 172 Rn. 20 bis 25). Im Übrigen hat sich die Bundesnetzagentur damit auch in der Festlegung auseinandergesetzt und ausgeführt, eine Übertragung der im Telekommunikationsbereich verwendeten Methodik sei mit den Zielen das Energiewirtschaftsgesetzes nicht vereinbar (S. 20), ohne dass die betroffenen Netzbetreiber dem entgegengetreten sind. 33 III. Die Anschlussrechtsbeschwerde der Betroffenen ist unbegründet. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass das methodische Vorgehen der Bundesnetzagentur zur Ermittlung der Marktrisikoprämie in seiner konkreten Ausgestaltung auch im Hinblick auf die Besonderheiten der herangezogenen Datensätze grundsätzlich geeignet ist, einen den Anforderungen des § 7 Abs. 5 StromNEV genügenden Wagniszuschlag zu ermitteln, ist rechtsfehlerfrei. Die Anschlussrechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Beschwerdegericht erhebliches Vorbringen der Beteiligten unberücksichtigt gelassen, wesentliche Beurteilungsfaktoren außer Betracht gelassen oder offenkundig fehlgewichtet, Rechtsgrundsätze der Zinsbemessung verkannt oder der
prüfung der Regulierungsentscheidung sonst unrichtige rechtliche Maßstäbe zu Grunde gelegt hat. 34 1. Entgegen der Ansicht der Anschlussrechtsbeschwerde weist die Beurteilung des Beschwerdegerichts, die Verwendung unterschiedlicher risikoloser Zinssätze im CAPM verstoße nicht gegen § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG 2021, keinen Rechtsfehler auf. Keinen Erfolg hat auch die Rüge der Anschlussrechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe unter Verstoß gegen § 82 Abs. 1 EnWG das Vorbringen der Betroffenen unbeachtet gelassen, es entspreche nicht anerkannten wissenschaftlichen Methoden, unterschiedliche risikolose Zinssätze bei Anwendung des CAPM zu verwenden. 35 a) Der Bundesgerichtshof hat bereits für die dritte Regulierungsperiode die Ermittlung des Wagniszuschlags mittels des CAPM unter Heranziehung der langfristigen historischen DMS-Datenreihen gebilligt,
dem das in den damaligen Verfahren durch einen gerichtlichen Sachverständigen beratene Beschwerdegericht festgestellt hatte, dass diese Vorgehensweise zur Ermittlung des Zuschlags anhand der Vorgaben aus § 7 Abs. 4 und 5 StromNEV geeignet ist. Keine der in den damaligen Verfahren diskutierten Methoden erwies sich dem Ansatz der Bundesnetzagentur als greifbar überlegen. Der Bundesgerichtshof hat dabei ausdrücklich in den Blick genommen, dass der risikolose Basiszins gemäß § 7 Abs. 4 StromNEV und der risikolose Basiszins zur Ermittlung der Marktrisikoprämie
CAPM auf unterschiedlicher Grundlage und getrennt voneinander berechnet werden, weil dies durch die methodisch nicht zu beanstandende Ableitung der Marktrisikoprämie aus historischen Datenreihen von vornherein angelegt ist (vgl. BGH, RdE 2019, 456 Rn. 51 f., 111 bis 115 - Eigenkapitalzinssatz II; RdE 2020, 319 Rn. 31 - Eigenkapitalzinssatz III). 36 b)
diesen Maßgaben steht die Beurteilung des Beschwerdegerichts, die Verwendung unterschiedlicher risikoloser Zinssätze sei auch im Streitfall nicht zu beanstanden, mit § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG 2021 in Einklang. 37 aa) Das Beschwerdegericht hat den von der Anschlussrechtsbeschwerde in Bezug genommenen Vortrag aus der Beschwerdebegründung ausweislich der Beschwerdeentscheidung ausdrücklich berücksichtigt und sich mit dem Vorbringen umfangreich auseinandergesetzt. Es hat den Einwand aber zu Recht nicht für erheblich gehalten, weil der konkrete regulatorische Kontext eine Anwendung des CAPM mit verschiedenen, sich in Ermittlungsmethodik und Höhe unterscheidenden risikolosen Zinssätzen rechtfertigt. Da
NEV Basiszins und Wagniszuschlag getrennt voneinander zu berechnen sind und bei der methodisch nicht zu beanstandenden Ableitung der Marktrisikoprämie aus langfristigen historischen Datenreihen der risikolose Zinssatz konsistent zu den übrigen Bestandteilen des Wagniszuschlags, insbesondere der Marktrendite, ermittelt werden muss, ist eine Verwendung des Basiszinssatzes gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 StromNEV als Abzugsposition von vornherein ausgeschlossen. Dabei müssen allerdings - wovon sowohl die Bundesnetzagentur (Festlegung S. 39) als auch das Beschwerdegericht zutreffend ausgehen - die zum Basiszinssatz gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 StromNEV bestehenden Unterschiede gewürdigt und gegebenenfalls Anpassungen vorgenommen werden. 38 bb) Die Anschlussrechtsbeschwerde setzt sich damit nicht auseinander. Sie wiederholt lediglich ihre im Beschwerdeverfahren vorgetragene Ansicht, das Vorgehen sei angesichts des erheblichen Unterschieds zwischen den beiden Zinssätzen in der vierten Regulierungsperiode (nunmehr) methodisch fehlerhaft; dieser habe angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase eine solche Höhe erreicht, dass die dadurch verursachte Unstimmigkeit nicht mehr tragbar sei. Damit ist nicht aufgezeigt, dass der gewählte methodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm im Rahmen des zugrunde gelegten Modells zukommt, oder dass ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände dem von der Bundesnetzagentur gewählten Vorgehen so deutlich überlegen ist, dass die Auswahl einer anderen Methode nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann. Ein auf langfristigen Datenreihen beruhender Durchschnittswert spiegelt kurzfristig auftretende Sondereffekte naturgemäß nur in verhältnismäßig geringem Umfang wider. Wenn der Rückgriff auf solche Daten im Ausgangspunkt eine geeignete Methode darstellt, führt der Umstand, dass gerade im aktuellen Zeitraum solche Sondereffekte auftreten, nicht zur Ungeeignetheit der Methode; er vermag auch nicht ohne weiteres Zweifel an der Angemessenheit des mit dieser Methode gefundenen Ergebnisses zu begründen (BGH, RdE 2019, 456 Rn. 49 - Eigenkapitalzinssatz II; RdE 2020, 319 Rn. 31 - Eigenkapitalzinssatz III). Die Bundesnetzagentur weist zu Recht darauf hin, dass die Ergebnisse der Abschätzung vor dem Hintergrund der damals andauernden Niedrigzinsphase plausibel und konsistent sind. In ihrer Folge ist der
NEV ermittelte risikolose Basiszins von 2,49 % auf 0,74 % gesunken, während die Marktrisikoprämie (3,7 %) und der Betafaktor (0,81) gegenüber den Werten in der dritten Regulierungsperiode (3,8 % sowie 0,83) stabil geblieben sind. Die Werte spiegeln damit lediglich die tatsächliche Marktentwicklung wider und können nicht als systemfremd angesehen werden. Einer möglichen Unterschätzung des Wagniszuschlags durch Unterschiede zwischen dem risikolosen Basiszins gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 StromNEV und dem
den DMS-Datenreihen verwendeten Weltanleihenportfolio hat die Bundesnetzagentur durch einen Zuschlag zum Wagniszuschlag Rechnung getragen (Festlegung S. 38 bis 41). 39
der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Das ist auch nicht ersichtlich. Denn darauf, ob das von der Bundesnetzagentur zur Abbildung der Eigenkapitalzinssätze im regulatorischen Umfeld entwickelte Modell in der allgemeinen Wissenschaft beschrieben ist oder nicht, kommt es auf der Grundlage der zutreffenden Rechtsansicht des Beschwerdegerichts nicht an. Aus der Feststellung, dass es an einer solchen Beschreibung in der allgemeinen Wissenschaft fehlt, ließe sich der von der Anschlussrechtsbeschwerde gezogene Schluss, in diesem Fall sei das im konkreten regulatorischen Kontext verwendete Modell ungeeignet, schon nicht ziehen. Aus diesem Grund ist die Verfahrensrüge nicht nur unzulässig, sondern auch unbegründet. 42 2. Keinen Erfolg hat die Rüge der Anschlussrechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht verstoße gegen § 21 Abs. 1 Satz 2 EnWG 2021, § 7 Abs. 5 StromNEV, indem es in Missachtung der in Wissenschaft und Praxis herrschenden Auffassung zur Abschätzung von Marktrisikoprämien im gegenwärtigen Zinsumfeld, wonach ein methodenpluralistisches Vorgehen geboten sei, das Vorgehen der Bundesnetzagentur gebilligt habe. 43 a) Das Beschwerdegericht hat angenommen, es sei weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass es Alternativen zu dem gewählten historischen Ansatz gebe, die zu empirisch belastbareren Ergebnissen führen könnten und deshalb greifbar überlegen wären. Die Gutachter der Bundesnetzagentur hätten sich für die vierte Regulierungsperiode erneut mit anderen in Betracht kommenden Ansätzen auseinandergesetzt und diese mit
vollziehbaren Erwägungen verworfen. Wesentliche neue Sachargumente, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten, seien weder im Konsultations- noch in den Musterbeschwerdeverfahren vorgebracht worden. 44 b) Diese Feststellungen sind nicht zu beanstanden; einen
den obigen Grundsätzen berücksichtigungsfähigen Rechtsfehler zeigt die Anschlussrechtsbeschwerde nicht auf. Insbesondere ist durch den Vortrag, ein methodenpluralistisches Vorgehen entspreche dem wissenschaftlichen Standard und der internationalen Regulierungspraxis, nicht dargelegt, dass ein solches Vorgehen der von der Bundesnetzagentur gewählten Methode greifbar überlegen wäre (so bereits BGH, RdE 2019, 456 Rn. 53 bis 56 - Eigenkapitalzinssatz II; RdE 2020, 319 Rn. 32 bis 35 - Eigenkapitalzinssatz III). 45 3. Keinen Erfolg hat die Rüge der Anschlussrechtsbeschwerde, langfristige Anleihen (Bonds) seien als risikoloser Zinssatz zur Schätzung der Marktrisikoprämie innerhalb des CAPM ungeeignet, jedenfalls aber seien ihnen kurzfristige Anleihen (Bills) greifbar überlegen. 46
den obigen Grundsätzen (Rn. 40) ausreichend dargelegt noch in der Sache durchgreifend ist die von der Anschlussrechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge, das Beschwerdegericht habe den durch das sinkende Marktzinsniveau eingetretenen Verzerrungseffekt auf die Marktrisikoprämie infolge des Anstiegs der Anleiherenditen nicht aufgeklärt. Die Anschlussrechtsbeschwerde führt nicht aus, inwiefern weitere Feststellungen auf der Grundlage der vordergerichtlichen Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Das ist auch nicht ersichtlich. 48
vollziehbar, dass der interne Zinsfuß zur Diskontierung von Dividendenzahlungen kaum Korrelation mit dem Zinsniveau aufweise und daher kein Gleichlauf mit den Renditen bestehe. Es meint aber, auch wenn sich weder aus ökonomischer noch aus statistischer Sicht belastbare Erkenntnisse dazu gewinnen ließen, ob sich ein Zinssenkungstrend in den DMS-Datenreihen stärker auf Anleihen oder Aktien ausgewirkt habe und demgemäß eher zu einer Unter- oder Überschätzung der Marktrisikoprämie führe, bestehe aber ein gleichgerichtetes Kursrisiko. Ein solches Kursrisiko könne nicht dazu führen, dass Bonds von vornherein als risikoloser Zinssatz innerhalb des CAPM ungeeignet wären. Durch die Berücksichtigung der jedenfalls gleichgerichteten Kurseffekte werde einer Verzerrung im Ansatz entgegengewirkt. Dem lasse sich nicht entgegenhalten, dass der Weltaktienindex bei der Ermittlung des Wagniszuschlags den risikobehafteten Zinssatz darstelle und es deshalb dem CAPM entspreche, wenn dieser Risiken aufweise, die der zur Ermittlung des Wagniszuschlags angesetzte risikolose Zinssatz nicht aufweise. Denn für das Verzerrungsrisiko sei auch die gegenläufige Entwicklung in den Blick zu nehmen. Da Marktzinsen im Zeitverlauf sinken und steigen könnten, sei nicht zu erkennen, dass die Berücksichtigung von Kursrisiken auch im risikolosen Zinssatz, die eine gleichgerichtete Entwicklung zum Weltaktienportfolio sowohl in Zinssenkungs- als auch Zinserhöhungsphasen und mithin eine im Wesentlichen stabile Marktrisikoprämie zur Folge habe, eine erhebliche Verzerrung befürchten lasse. 50 cc) Vor diesem Hintergrund legt die Anschlussrechtsbeschwerde nicht
vollziehbar dar, dass die unterbliebene Sachverhaltsaufklärung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Sie verkennt, dass das Beschwerdegericht lediglich eine gleichgerichtete Entwicklung annimmt. Von dieser geht sie auch selbst aus, indem sie ausführt, der Diskontsatz für Dividenden sei trotz des Rückgangs des risikolosen Zinsniveaus kaum gesunken. Der angesichts des 120 Jahre überspannenden Datensatzes
vollziehbaren Annahme des Beschwerdegerichts, dass sich wegen der durch Zinssenkungs- und Zinserhöhungsphasen eintretenden Ausgleichseffekte keine Verzerrung befürchten lasse, tritt die Betroffene (gar) nicht entgegen. Auch wenn festgestellt worden wäre, dass "die Gesamtrendite von Bonds relativ direkt und fast ausschließlich von Änderungen im risikolosen Zinsniveau abhängt" während dies "für die Gesamtrendite von Aktien nicht" gilt, würde dies unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Beschwerdegerichts kein anderes Ergebnis rechtfertigen. 51 c) Mit der Behauptung, Bills seien Bonds greifbar überlegen, zeigt die Anschlussrechtsbeschwerde keinen
den obigen Grundsätzen berücksichtigungsfähigen Rechts- oder Verfahrensfehler des Beschwerdegerichts auf. 52 aa) Wie ausgeführt, hat sich die Bundesnetzagentur bei der Auswahlentscheidung zugunsten von Bonds nicht allein vom Risikoniveau der Anlageklasse leiten lassen, sondern unter Bezugnahme auf die Stellungnahme ihrer Gutachter (S. 29 des Frontier-Gutachtens) maßgeblich auf die Konsistenz zu einem langfristigen Basiszins abgestellt (Festlegung S. 16 f.). Das Beschwerdegericht hat sich mit den Erläuterungen im Frontier-Gutachten, im ersten Oxera-Gutachten, im DMS-Gutachten und in der Frontier-Stellungnahme vom 22. September 2021 auseinandergesetzt. Es hat ausgeführt, die Laufzeit einer Anleihe wirke sich konkret auf die zu erzielenden Renditen aus, weil die Endfälligkeitsrenditen typischerweise mit der Länge der verbleibenden Restlaufzeit stiegen sowie die empirische Evidenz nahelege, dass Anleihen mit längeren Laufzeiten im Durchschnitt eine Laufzeitprämie enthielten. Demgemäß gingen auch das erste Oxera-Gutachten und das DMS-Gutachten davon aus, dass eine relativ zu kurzfristigen Anleihen ermittelte Marktrisikoprämie im Vergleich zum Basiszinssatz gemäß § 7 Abs. 4 StromNEV zu hoch ausfalle. Eine durchgreifende Verfahrensrüge gegen die Feststellung des Beschwerdegerichts, es sei zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig geblieben, dass sich sowohl aus der Verwendung von Bonds als auch der von Bills innerhalb des CAPM Unstimmigkeiten ergäben, sowie, es könne nicht angenommen werden, dass die erforderlichen Anpassungen relativ zu Bills deutlich einfacher seien, hat die Anschlussrechtsbeschwerde nicht erhoben. Sie stellt nur auf das Risikoniveau ab. Einen
den obigen Grundsätzen beachtlichen Rechtsfehler zeigt sie nicht auf, sondern setzt lediglich ihre Wertung an die Stelle derjenigen des Beschwerdegerichts. 53 bb) Soweit die Anschlussrechtsbeschwerde geltend macht, angesichts der eindeutigen Empfehlung im DMS-Gutachten hätte das Beschwerdegericht den Sachverhalt weiter aufklären müssen, ist die Aufklärungsrüge weder
den obigen Grundsätzen (Rn. 40) ausreichend ausgeführt noch in der Sache durchgreifend. An den von der Anschlussrechtsbeschwerde in Bezug genommenen Stellen der Beschwerdebegründung findet sich kein Beweisangebot. Es ist nicht dargelegt, aus welchen Gründen sich dem Beschwerdegericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen; dies ist vor dem oben dargestellten Hintergrund auch nicht ersichtlich. 54 4. Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht schließlich festgestellt, dass das Vorgehen der Bundesnetzagentur, die Marktrisikoprämie als Mittelwert aus dem arithmetischen und dem geometrischen Mittel der historischen Marktrisikoprämie zu bestimmen ("Mittel der Mittel"), nicht zu beanstanden ist. Die von der Anschlussrechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge, das Beschwerdegericht hätte dem Vortrag, in der wissenschaftlichen Literatur und mit Blick auf den DMS-Datensatz sei eine eindeutige Empfehlung zu Gunsten einer deutlichen Höhergewichtung des arithmetischen Mittels festzustellen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens
gehen müssen, ist
den obigen Grundsätzen (Rn. 40) weder ausreichend dargelegt noch in der Sache durchgreifend. 55 a) Das Beschwerdegericht und der Bundesgerichtshof haben bereits für die vergangenen Regulierungsperioden das entsprechende Vorgehen der Bundesnetzagentur gebilligt,
dem das in den damaligen Verfahren durch einen gerichtlichen Sachverständigen beratene Beschwerdegericht sich mehrfach ausführlich mit den Methoden zur Mittelwertbildung befasst hatte (BGH, ZNER 2015, 116 Rn. 45 bis 47 - Thyssengas GmbH; Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - EnVR 42/13, ZNER 2015, 129 Rn. 45 bis 51 - Stadtwerke Rhede GmbH; EnVR 37/13, ZNER 2015, 133 Rn. 29 bis 36 - ONTRAS Gastransport GmbH; RdE 2019, 456 Rn. 128 f. - Eigenkapitalzinssatz II; vom 27. April 2022 - EnVR 48/18, ER 2022, 163 Rn. 14). 56
dem CAPM im Beta-Faktor abzubildenden netzbetriebsspezifischen Risiken. Zu einer möglichst hohen Prognosegüte trage es bei, wenn der Anlagehorizont im konkreten Kontext der Auswahlentscheidung Niederschlag finde; eine Abbildung systematischer Risiken der Netzbetreiber sei damit nicht verbunden. Es ist vor dem Hintergrund dieser von der Anschlussrechtsbeschwerde nicht angegriffenen Beurteilung des Beschwerdegerichts weder aufgezeigt noch ersichtlich, dass die Feststellung einer (generellen) einheitlichen Empfehlung in der Literatur zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. 59 5. Die Festlegung der Bundesnetzagentur erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtswidrig (siehe Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 80/23, EnVR 88/23, EnVR 91/23 und EnVR 94/23, jeweils z.Veröff. best.). Sie ist insbesondere nicht - was das Beschwerdegericht vorliegend offengelassen hat - deshalb rechtswidrig, weil
ihrem Erlass 2022 die sogenannte Zinswende sowie weitere von den betroffenen Netzbetreibern geltend gemachte Umstände - wie etwa der Erlass der Festlegungen von Regelungen für die Bestimmung des kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatzes für Neuanlagen im Kapitalkostenaufschlag (BK4-22-002) und von Offshore-Anbindungsleitungen (BK4-23-004) am
dem zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt Ausgeführten nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Festlegung (rückwirkend) zu begründen. 60 C. Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat gemäß § 88 Abs. 5 Satz 1, § 85 EnWG in Verbindung mit § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO (BGH, RdE 2024, 167 Rn. 124 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV) abschließend entscheiden und die Beschwerde zurückweisen. Den in erster Instanz gestellten Hilfsantrag hat die Betroffene in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu Recht nicht mehr weiterverfolgt (siehe BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 88/23 Rn. 64). 61 D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG; die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Danach richtet sich der Streitwert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens
dem wirtschaftlichen Interesse des Betroffenen an einer Abänderung der angefochtenen Entscheidungen (BGH, Beschlüsse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.