m Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
r neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
rückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist eine gesetzliche Krankenkasse, die vom beklagten Haftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht Erstattung ihrer Aufwendungen verlangt. Ein bei der Klägerin versicherter Motorradfahrer wurde bei einem Verkehrsunfall am 22. April 2018 schwer verletzt. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach sowie die Schwere der Verletzungen des Versicherten, die eine stationäre ärztliche Behandlung notwendig machten, stehen außer Streit. Der geschädigte Versicherte befand sich nach dem Unfall
nächst in einem Universitätsklinikum und anschließend in einem Rehabilitationszentrum. Für die Behandlung im Universitätsklinikum bezahlte die Klägerin 57.524,84 €, für die Behandlung im Rehabilitationszentrum 35.846,51 €. Von den für die Behandlung im Universitätsklinikum geforderten Kosten hat die Beklagte einen Betrag von 48.664,74 € anerkannt. Das Landgericht hat insoweit am 10. März 2022 ein Teilanerkenntnisurteil erlassen. Eine weitere Kostenerstattung lehnt die Beklagte mit der Begründung ab, die Klägerin habe bisher keine prüffähigen Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass die aufgewandten Kosten erforderlich gewesen seien. Demgegenüber ist die Klägerin der Auffassung, die hier vorgelegten "Grouper"-Ausdrucke, also die an die Krankenkasse übersandten Abrechnungsdaten des Krankenhauses, sowie die vorgelegten Krankenhausberichte seien
r Darlegung der Schadenshöhe ausreichend. 2 Das Landgericht hat der auf Zahlung des restlichen Betrags von 44.706,61 € sowie auf Zahlung von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus der ursprünglichen Gesamtforderung gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten, mit der sie sich nicht gegen die Verurteilung
r Zahlung anteiliger Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus dem anerkannten Teilbetrag gewandt hat, mit einer Korrektur des Zinslaufs
rückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
gelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Abweisung des noch streitigen Teils der Klageforderung weiter. I. 3 Das Berufungsgericht hat
r Begründung seiner Entscheidung, die unter anderem in VersR 2024, 188 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt: 4 Die Klägerin habe gegen die Beklagte aus nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht des bei ihr versicherten Geschädigten gemäß § 7 Abs. 1, § 11, § 17 Abs. 2 StVG, § 115 Abs. 1 VVG aus Anlass des Verkehrsunfalls einen Anspruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe. Sämtliche Kosten seien durch die aufgrund des Unfalls erforderlich gewordene Heilbehandlung verursacht worden. Ein durch den Unfall nicht verursachter Nebenbefund sei nicht behandelt worden. Für die Bemessung des Schadensumfangs maßgeblich seien die
2 Satz 1 BGB entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze. Unfallgeschädigter sei jedoch nicht nur der Versicherte, sondern auch der Versicherungsträger. Denn soweit der Versicherungsträger aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen
erbringen habe, gehe der Anspruch gemäß § 116 Abs. 1 SGB X dem Grunde nach bereits in der juristischen Sekunde der Verletzung des Versicherten beim Unfall über. Der Schaden, der darin bestehe, dass die Klägerin die Krankenhauskosten
tragen habe, sei damit direkt bei der Klägerin entstanden. Die Behandlungskosten seien beim verletzten Versicherten nie als Vermögensschaden angefallen. Die subjektbezogene Schadensbetrachtung habe
r Folge, dass sich die Klägerin, soweit es um die Höhe der Krankenhauskosten gehe, ihre Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten bezüglich entsprechender Abrechnungen
rechnen lassen müsse. 5 Auf die sozialversicherungs-, datenschutz- und verfassungsrechtliche Situation der Klägerin und die daraus für sie folgenden Schwierigkeiten sei Rücksicht
nehmen. Der Gesetzeswortlaut des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X deute darauf hin, dass ein auf die Krankenkasse übergegangener Schadensersatzanspruch nicht hinter dem Betrag der Sozialleistungen
rückbleiben könne, den die Krankenkasse an die Krankenhausträger als Gegenleistung für die ärztliche Behandlung zahlen müsse, soweit das Kongruenzgebot des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingehalten sei. § 116 SGB X sei nicht
entnehmen, dass von der Krankenkasse tatsächlich gezahlte Krankenhauskosten vom Anspruchsübergang auf die Krankenkasse ausgeschlossen sein sollten aufgrund von Einwendungen, wie sie von der Beklagten erhoben worden seien. Das entspreche dem Willen des Gesetzgebers bei Schaffung des § 1542 RVO, der auf eine möglichst weitgehende Entlastung des öffentlichen Versicherungsträgers gerichtet gewesen sei. Das entspreche auch dem im
sammenhang mit Sachschäden gebräuchlichen Begriff des vom Schädiger
tragenden "Werkstattrisikos". 6 Die Höhe einer Rechnung eines qualifizierten Ausstellers von Rechnungen bilde ein wesentliches Indiz für die Erforderlichkeit der abgerechneten Leistungen, was auch für Regresse nach § 116 Abs. 1 SGB X gelte. Aufgrund des ausschließlich elektronischen Übermittlungssystems der Leistungserbringer nach §§ 295, 300 ff. SGB V existierten keine weiteren Kostenbelege. Die Datenerhebungsbefugnisse der Krankenkassen ergäben sich aus §§ 284 ff. SGB V; es sei nicht ersichtlich, warum der Versicherte verpflichtet sein sollte,
gunsten des Versicherers seines Schädigers geschützte Personendaten freizugeben. Das Vorliegen der vom Krankenhausträger erstellten öffentlichen Datei stelle ein starkes Indiz für die inhaltliche Richtigkeit dar. Die Kassen dürften die Krankenhausabrechnungen regelmäßig nicht mehr prüfen; ihnen sei eine Rückforderung gegenüber dem Krankenhaus versagt.
m 1. Januar 2020 seien die Prüfungsmöglichkeiten der Krankenkassen weiter eingeschränkt worden. Durch §§ 275, 275c SGB V, § 17c Abs. 2b KHG sei ein Prüfsystem geschaffen worden, das
r Entlastung der Sozialgerichte führen solle. Es wäre systemwidrig, diese Problematik beim Regress auf die Zivilgerichte
verlagern. 7 Die Klägerin könne die an die Krankenhausträger gezahlten Beträge aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen nicht mehr
rückfordern. Diese Situation komme dem Fall des § 118 SGB X nahe, nach dem das Gericht, das über einen nach § 116 SGB X übergegangenen Anspruch
entscheiden habe, an eine unanfechtbare Entscheidung gebunden sei, dass und in welchem Umfang der Leistungsträger
r Leistung verpflichtet sei. Eine Heranziehung des Grundgedankens dieser Vorschrift sei angezeigt und spreche dafür, im zivilrechtlichen Regressprozess der Krankenkasse den Abrechnungsbetrag keiner materiell-rechtlichen Prüfung
unterziehen. Bei wertender Gesamtbetrachtung ergebe sich, dass die Klageforderung begründet sei, ohne dass den Einwendungen der Beklagten
einzelnen Abrechnungspositionen nachzugehen wäre. II. 8 Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann die noch streitige Klageforderung als Schadensersatzanspruch der Höhe nach nicht
erkannt werden. 9 1. Auf der Grundlage der von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass der Klägerin gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht des bei ihr versicherten Geschädigten gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz in Form des Ersatzes der Kosten der Heilung wegen der bei dem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen aus § 7 Abs. 1, § 11 Satz 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 Satz 1 PflVG
steht. 10 2. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe
grunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 29. September 2020 - VI ZR 271/19, NJW 2020, 3591 Rn. 7 mwN). Solche Fehler liegen im Streitfall vor. 11 a) Bereits im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht verkannt, dass Gegenstand des nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruchs der Schaden des Versicherten ist. Die Klägerin ist trotz des bereits im Zeitpunkt des schadensstiftenden Ereignisses stattfindenden Anspruchsübergangs nicht als Geschädigte anzusehen. Der Schaden, den die Beklagte
ersetzen hat, ist nicht ohne Weiteres mit der Vermögenseinbuße gleichzusetzen, die der Klägerin durch ihre eigene Leistungspflicht gegenüber ihrem Versicherten gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V entstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 331/08, VersR 2010, 550 Rn. 9). 12 aa) Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen
erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen (sachliche Kongruenz) und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger
leistende Schadensersatz beziehen (zeitliche Kongruenz). Dabei knüpft der Forderungsübergang an die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers ("
erbringen hat") und nicht an tatsächlich erbrachte Leistungen an (Senatsurteil vom 18. Oktober 2022 - VI ZR 1177/20, VersR 2023, 129 Rn. 14 mwN). 13 Der Sozialversicherungsträger kann den Ersatzpflichtigen, anders als das Berufungsgericht meint, daher nicht auf Ersatz des eigenen "Schadens" in Gestalt seiner durch den Versicherungsfall ausgelösten, vom Gesetzgeber angeordneten Leistungspflichten in Anspruch nehmen. Er kann eine Erstattung seiner Aufwendungen nur insoweit verlangen, als sie auf einen Schaden des Versicherten
erbringen sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 331/08, VersR 2010, 550 Rn. 7). Der Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger wird durch den Umfang der Ansprüche begrenzt, die
nächst bei dem Versicherten entstanden sind (Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06, BGHZ 173, 169 Rn. 13). Zwischen der - unabhängig von einer Schadensersatzpflicht Dritter bestehenden - Leistungsverpflichtung des Leistungsträgers gegenüber der versicherten Person einerseits und seinem Regressanspruch gegenüber einem Schädiger andererseits ist deutlich
unterscheiden. Übertragen ist dem Leistungsträger nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X (nur) der Schadensersatzanspruch des Versicherten. Liegen die Voraussetzungen dieses Schadensersatzanspruchs nicht vor, kann auch der Leistungsträger keine Ersatzleistung vom Schädiger verlangen (Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06, BGHZ 173, 169 Rn. 14). 14 bb) Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht aus dem frühen Zeitpunkt des Anspruchsübergangs. Der Übergang des Schadensersatzanspruchs nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfolgt bereits im Zeitpunkt des schadensstiftenden Ereignisses, soweit der Sozialversicherungsträger dem Geschädigten möglicherweise in
kunft Leistungen
erbringen hat, die sachlich und zeitlich mit den Erstattungsansprüchen des Geschädigten kongruent sind (vgl. Senatsurteile vom
Die Zession soll bewirken, dass der Sozialversicherungsträger, durch dessen Leistungen der Geschädigte schadensfrei gestellt wird, Rückgriff nehmen kann; der Schädiger soll durch die Versicherungsleistungen nicht unverdient entlastet werden,
gleich soll eine doppelte Entschädigung des Geschädigten vermieden werden (vgl. Senatsurteile vom
stand, auf den Sozialversicherungsträger über (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2021 - VI ZR 1189/20, VersR 2022, 332 Rn. 19; vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 423/16, BGHZ 216, 149 Rn. 29 mwN). Besonderheiten - Privilegien und Belastungen - aus dem Schuldverhältnis, aus dem die Forderung stammt, bleiben bei ihrem Übergang in der Regel bewahrt (vgl. §§ 412, 404 BGB). Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Forderung in der Hand des Sozialversicherungsträgers nunmehr eine andere Funktion erfüllt, nämlich die des Ausgleichs für die von ihm erbrachten Sozialleistungen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2021 - VI ZR 1189/20, VersR 2022, 332 Rn. 19). 16
beweisen hat (Senatsurteil vom
R 2010, 550 Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom
lassen (Senatsurteil vom 23. Juni 2020 - VI ZR 435/19, VersR 2021, 1497 Rn. 11 mwN). Was die Beweislast angeht, so gilt für die im Streit stehende haftungsausfüllende Kausalität, die den ursächlichen
sammenhang zwischen der primären Rechtsgutsverletzung und weiteren Schäden des Verletzten (Sekundärschäden) betrifft, das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO, d.h.
r Überzeugungsbildung genügt eine hinreichende bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit (Senatsurteil vom 23. Juni 2020 - VI ZR 435/19, VersR 2021, 1497 Rn. 13 mwN). 19 bb) Anders als das Berufungsgericht meint, lassen weder die Regelung des § 116 SGB X noch der in der Senatsrechtsprechung verschiedentlich erwähnte Gedanke, den Belangen der Sozialversicherungsträger im Regress Rechnung
tragen, eine Abweichung von diesen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin
. 20
gunsten von gesetzlichen Krankenkassen vorgenommen. Es ist auch kein Wille des Gesetzgebers erkennbar, solche Erleichterungen vorzusehen (vgl. Entwurf eines Sozialgesetzbuchs, BT-Drucks. 9/95 S. 27; Beschluss-empfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks. 9/1753 S. 44 f. [jeweils
Die Systematik des Gesetzes spricht vielmehr gegen einen entsprechenden Willen, gesetzliche Krankenkassen hinsichtlich solcher Kosten beim Regress nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X besserzustellen. Denn mit § 116 Abs. 8 SGB X hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die den Regress für Kosten der nicht stationären ärztlichen Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln vereinfacht. Diese Kosten werden mit einer Pauschale abgegolten, wenn keine höheren Leistungen nachgewiesen werden. Eine entsprechende gesetzliche Ausnahmeregelung (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 331/08, VersR 2010, 550 Rn. 13) sieht das Gesetz für die stationäre ärztliche Behandlung nicht vor. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass die ärztliche Behandlung im Krankenhaus "bisher schon genau abgerechnet wurde" (Entwurf eines Sozialgesetzbuchs, BT-Drucks. 9/95 S. 28 [
OGK/Kater, SGB X, Stand: 1.5.2021, § 116 Rn. 264). Vor diesem Hintergrund ist weder ersichtlich, dass Sinn und Zweck des § 116 SGB X eine Absenkung der Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Schadenshöhe im Streitfall gebieten würden, noch kann davon ausgegangen werden, dass eine unbeabsichtigte Regelungslücke vorliegt. 21
treffend erkannt, dass der Gedanke, den Belangen der Sozialversicherungsträger Rechnung
tragen, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
m Zeitpunkt des Anspruchsübergangs auf den Sozialversicherungsträger entscheidend beeinflusst hat (vgl. Senatsurteil vom
A Prelinger, VersR 2022, 1337, 1344). 22 cc) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin könne die an die Behandlungseinrichtungen gezahlten Beträge aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen nicht mehr
rückfordern. Diese Situation komme dem Fall des § 118 SGB X gleich, weshalb der Rechtsgedanke dieser Vorschrift anzuwenden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. 23
entscheiden hat, an eine unanfechtbare Entscheidung eines Sozial- oder Verwaltungsgerichts oder eines Sozialversicherungsträgers über den Grund oder die Höhe der dem Leistungsträger obliegenden Verpflichtung grundsätzlich gebunden. Damit soll verhindert werden, dass die Zivilgerichte anders über einen Sozialleistungsanspruch entscheiden als die hierfür an sich
ständigen Leistungsträger oder Gerichte. Sozialrechtliche Vorfragen sollen den Zivilprozess nicht belasten und deshalb vor den Zivilgerichten grundsätzlich nicht erörtert werden (Senatsurteil vom
dem stehen im Streitfall weder der Grund noch die Höhe der Leistungspflicht der Klägerin ihrem Versicherten gegenüber im Streit. Im Streit steht der Schadensersatzanspruch des Versicherten, in dessen Rahmen die Klägerin nur Anspruch auf Ersatz der von ihr verauslagten Kosten für erfolgte medizinische Untersuchungen und Behandlungen hat, soweit diese im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren (vgl. hierzu Senatsurteile vom
diesem System BVerfG, KrV 2019, 12 Rn. 2 bis 10) rechtfertigen keine Abweichung von den zivilrechtlichen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast nach dem Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X. 26
r wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und
r Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG) legen ausschließlich Rechte und Pflichten von Sozialversicherungsträgern und Leistungserbringern fest, regeln aber nicht das Verhältnis
m Schädiger im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung (vgl. auch Möhlenkamp, VersR 2024, 209, 211 f.). Die im Sozialrecht für die Klägerin als gesetzliche Krankenkasse geltenden Beschränkungen für die Prüfung der Krankenhausrechnung können nicht als Grundlage herangezogen werden, um die Rechtsposition des Schädigers nach dem Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X
beschneiden. Andernfalls würden die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten (vgl. hierzu BVerfGE 128, 193, 210, juris Rn. 53 mwN; Senatsurteil vom 11. Juni 2024 - VI ZR 133/23, juris Rn. 21). Denn der Gesetzgeber hat, wie unter bb) ausgeführt, die Darlegungs- und Beweislast für die Kosten der stationären ärztlichen Behandlung im Rahmen des Forderungsübergangs nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X gerade nicht abweichend von den allgemeinen Anforderungen geregelt. 28 Vor diesem Hintergrund stellen die von den Behandlungseinrichtungen erstellten Abrechnungsdaten nach allgemeinen Grundsätzen auch nur einen Anhaltspunkt, aber - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - kein wesentliches bzw. starkes Indiz für die Erbringung und/oder Erforderlichkeit der abgerechneten Leistung dar (ablehnend
"Grouper-Ausdrucken" auch OLG Stuttgart, VersR 2024, 716, 718, juris Rn. 31; OLG Karlsruhe, Beschluss vom
m Problem von Fehlcodierungen BVerfG, KrV 2019, 12 Rn. 3). 29
r Verfügung gestellt werden sollen, die sie benötigen, um nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche geltend machen
können (vgl. Entwurf eines Gesetzes
r Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, BT-Drucks. 15/1525 S. 146; Senatsurteil vom 23. März 2010 - VI ZR 327/08, VersR 2010, 971 Rn. 20; BeckOGK/Hess, SGB V, Stand: 15.5.2024, § 294a Rn. 3). 30 ee) Die im Fall der Beschädigung einer Sache für Reparatur- und Sachverständigenkosten anerkannten Grundsätze
m "Werkstattrisiko" (vgl. Senatsurteile vom
dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Unter diesen Umständen besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das "Werkstattrisiko" abzunehmen, das er auch
tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs.1 BGB überlassen würde. Die dem Geschädigten durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gewährte Ersetzungsbefugnis ist kein Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf ihn (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 185, juris Rn. 10). 32
tragen. Ihre Zahlungsverpflichtung entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem
gelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich ist (BSGE 116, 165 Rn. 8 mwN; Senatsurteil vom 3. Mai 2011 - VI ZR 61/10, VersR 2011, 946 Rn. 10). Die nach diesen sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen
erbringende Leistung der Krankenkasse ist nicht zwingend deckungsgleich mit den im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB "erforderlichen" Heilbehandlungsmaßnahmen (vgl. MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl., § 249 Rn. 336, 410). Selbst wenn eine sachliche und zeitliche Kongruenz zwischen der Leistungspflicht der Krankenkasse und dem
leistenden Schadensersatz besteht (hierzu unter a) aa)), bemisst sich beides jedoch nach unterschiedlichen Grundsätzen. 33
sammenhang unbehelflich. Denn
m einen ist die Klägerin nicht Geschädigte,
m anderen ist dieser Grundsatz im
sammenhang mit gesundheitlichen Vorschäden des Geschädigten entwickelt worden. Hier geht es aber um etwas anderes, nämlich die prozessuale Darlegungs- und Beweislast. 35 c) Das Berufungsgericht ist der Verpflichtung des Tatrichters nicht nachgekommen, im Rahmen der Schadensermittlung nach § 287 ZPO den gesamten Parteivortrag
würdigen und alle für die Beurteilung maßgeblichen Umstände
berücksichtigen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16. Oktober 2001 - VI ZR 408/00, BGHZ 149, 63, 66, juris Rn. 11). Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits in erster Instanz und, worauf die Revision hinweist, auch in zweiter Instanz Einwendungen gegen die noch offenen Abrechnungspositionen vorgebracht. Diese Einwendungen der Beklagten gegen die Klageforderung durfte das Berufungsgericht nicht ohne nähere Prüfung als generell unbeachtlich ansehen. III. 36 Das Urteil des Berufungsgerichts ist aufzuheben, soweit - über
erkannte Zinsen auf den anerkannten Betrag und darauf angefallene vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten hinaus -
m Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung mangels Entscheidungsreife
r neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
rückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Seiters Oehler Klein Allgayer Linder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE703292024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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