BGH, Urteil vom 09.07.2024 – VI ZR 252/23 – Regress durch GKV: Abweichungen von zivilrechtlicher Beweislast durch sozialrechtliche Anforderungen an Abrechnungssystem…
KORE703292024 ECLI:DE:BGH:2024:090724UVIZR252.23.0 BGH 6. Zivilsenat 20240709 VI ZR 252/23 Urteil § 116 Abs 1 S 1 SGB 10, § 118 SGB 10, § 294 SGB 5 vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 6. Juli 2023, Az: 9 U 125/22, Urteilvorgehend LG Dessau-Roßlau, 12. August 2022, Az: 2 O 770/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Regress durch GKV: Abweichungen von zivilrechtlicher Beweislast durch sozialrechtliche Anforderungen an Abrechnungssystem Sozialrechtliche Anforderungen an das Abrechnungssystem zwischen Krankenhäusern und gesetzlichen Krankenkassen sowie sozialrechtliche Anforderungen an die Datenübermittlung, Prüfung von Rechnungen und Zahlungspflichten der Krankenkassen rechtfertigen keine Abweichung von den zivilrechtlichen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast beim Regress des gesetzlichen Krankenversicherers des Unfallgeschädigten gegen den Schädiger nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Juli 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als - über anteilige Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus dem anerkannten Betrag hinaus - auf Schadensersatz nebst Zinsen und weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist eine gesetzliche Krankenkasse, die vom beklagten Haftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht Erstattung ihrer Aufwendungen verlangt. Ein bei der Klägerin versicherter Motorradfahrer wurde bei einem Verkehrsunfall am 22. April 2018 schwer verletzt. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach sowie die Schwere der Verletzungen des Versicherten, die eine stationäre ärztliche Behandlung notwendig machten, stehen außer Streit. Der geschädigte Versicherte befand sich nach dem Unfall zunächst in einem Universitätsklinikum und anschließend in einem Rehabilitationszentrum. Für die Behandlung im Universitätsklinikum bezahlte die Klägerin 57.524,84 €, für die Behandlung im Rehabilitationszentrum 35.846,51 €. Von den für die Behandlung im Universitätsklinikum geforderten Kosten hat die Beklagte einen Betrag von 48.664,74 € anerkannt. Das Landgericht hat insoweit am 10. März 2022 ein Teilanerkenntnisurteil erlassen. Eine weitere Kostenerstattung lehnt die Beklagte mit der Begründung ab, die Klägerin habe bisher keine prüffähigen Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass die aufgewandten Kosten erforderlich gewesen seien. Demgegenüber ist die Klägerin der Auffassung, die hier vorgelegten "Grouper"-Ausdrucke, also die an die Krankenkasse übersandten Abrechnungsdaten des Krankenhauses, sowie die vorgelegten Krankenhausberichte seien zur Darlegung der Schadenshöhe ausreichend.
2 Das Landgericht hat der auf Zahlung des restlichen Betrags von 44.706,61 € sowie auf Zahlung von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus der ursprünglichen Gesamtforderung gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten, mit der sie sich nicht gegen die Verurteilung zur Zahlung anteiliger Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus dem anerkannten Teilbetrag gewandt hat, mit einer Korrektur des Zinslaufs zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Abweisung des noch streitigen Teils der Klageforderung weiter.
I.
3 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die unter anderem in VersR 2024, 188 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt:
4 Die Klägerin habe gegen die Beklagte aus nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht des bei ihr versicherten Geschädigten gemäß § 7 Abs. 1, § 11, § 17 Abs. 2 StVG, § 115 Abs. 1 VVG aus Anlass des Verkehrsunfalls einen Anspruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe. Sämtliche Kosten seien durch die aufgrund des Unfalls erforderlich gewordene Heilbehandlung verursacht worden. Ein durch den Unfall nicht verursachter Nebenbefund sei nicht behandelt worden. Für die Bemessung des Schadensumfangs maßgeblich seien die zu § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze. Unfallgeschädigter sei jedoch nicht nur der Versicherte, sondern auch der Versicherungsträger. Denn soweit der Versicherungsträger aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen habe, gehe der Anspruch gemäß § 116 Abs. 1 SGB X dem Grunde nach bereits in der juristischen Sekunde der Verletzung des Versicherten beim Unfall über. Der Schaden, der darin bestehe, dass die Klägerin die Krankenhauskosten zu tragen habe, sei damit direkt bei der Klägerin entstanden. Die Behandlungskosten seien beim verletzten Versicherten nie als Vermögensschaden angefallen. Die subjektbezogene Schadensbetrachtung habe zur Folge, dass sich die Klägerin, soweit es um die Höhe der Krankenhauskosten gehe, ihre Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten bezüglich entsprechender Abrechnungen zurechnen lassen müsse.
5 Auf die sozialversicherungs-, datenschutz- und verfassungsrechtliche Situation der Klägerin und die daraus für sie folgenden Schwierigkeiten sei Rücksicht zu nehmen. Der Gesetzeswortlaut des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X deute darauf hin, dass ein auf die Krankenkasse übergegangener Schadensersatzanspruch nicht hinter dem Betrag der Sozialleistungen zurückbleiben könne, den die Krankenkasse an die Krankenhausträger als Gegenleistung für die ärztliche Behandlung zahlen müsse, soweit das Kongruenzgebot des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingehalten sei. § 116 SGB X sei nicht zu entnehmen, dass von der Krankenkasse tatsächlich gezahlte Krankenhauskosten vom Anspruchsübergang auf die Krankenkasse ausgeschlossen sein sollten aufgrund von Einwendungen, wie sie von der Beklagten erhoben worden seien. Das entspreche dem Willen des Gesetzgebers bei Schaffung des § 1542 RVO, der auf eine möglichst weitgehende Entlastung des öffentlichen Versicherungsträgers gerichtet gewesen sei. Das entspreche auch dem im Zusammenhang mit Sachschäden gebräuchlichen Begriff des vom Schädiger zu tragenden "Werkstattrisikos".
6 Die Höhe einer Rechnung eines qualifizierten Ausstellers von Rechnungen bilde ein wesentliches Indiz für die Erforderlichkeit der abgerechneten Leistungen, was auch für Regresse nach § 116 Abs. 1 SGB X gelte. Aufgrund des ausschließlich elektronischen Übermittlungssystems der Leistungserbringer nach §§ 295, 300 ff. SGB V existierten keine weiteren Kostenbelege. Die Datenerhebungsbefugnisse der Krankenkassen ergäben sich aus §§ 284 ff. SGB V; es sei nicht ersichtlich, warum der Versicherte verpflichtet sein sollte, zugunsten des Versicherers seines Schädigers geschützte Personendaten freizugeben. Das Vorliegen der vom Krankenhausträger erstellten öffentlichen Datei stelle ein starkes Indiz für die inhaltliche Richtigkeit dar. Die Kassen dürften die Krankenhausabrechnungen regelmäßig nicht mehr prüfen; ihnen sei eine Rückforderung gegenüber dem Krankenhaus versagt. Zum 1. Januar 2020 seien die Prüfungsmöglichkeiten der Krankenkassen weiter eingeschränkt worden. Durch §§ 275, 275c SGB V, § 17c Abs. 2b KHG sei ein Prüfsystem geschaffen worden, das zur Entlastung der Sozialgerichte führen solle. Es wäre systemwidrig, diese Problematik beim Regress auf die Zivilgerichte zu verlagern.
7 Die Klägerin könne die an die Krankenhausträger gezahlten Beträge aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen nicht mehr zurückfordern. Diese Situation komme dem Fall des § 118 SGB X nahe, nach dem das Gericht, das über einen nach § 116 SGB X übergegangenen Anspruch zu entscheiden habe, an eine unanfechtbare Entscheidung gebunden sei, dass und in welchem Umfang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet sei. Eine Heranziehung des Grundgedankens dieser Vorschrift sei angezeigt und spreche dafür, im zivilrechtlichen Regressprozess der Krankenkasse den Abrechnungsbetrag keiner materiell-rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Bei wertender Gesamtbetrachtung ergebe sich, dass die Klageforderung begründet sei, ohne dass den Einwendungen der Beklagten zu einzelnen Abrechnungspositionen nachzugehen wäre.
II.
8 Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann die noch streitige Klageforderung als Schadensersatzanspruch der Höhe nach nicht zuerkannt werden.
9 1. Auf der Grundlage der von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass der Klägerin gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht des bei ihr versicherten Geschädigten gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz in Form des Ersatzes der Kosten der Heilung wegen der bei dem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen aus § 7 Abs. 1, § 11 Satz 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 Satz 1 PflVG zusteht.
10 2. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 29. September 2020 - VI ZR 271/19, NJW 2020, 3591 Rn. 7 mwN). Solche Fehler liegen im Streitfall vor.
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13 Der Sozialversicherungsträger kann den Ersatzpflichtigen, anders als das Berufungsgericht meint, daher nicht auf Ersatz des eigenen "Schadens" in Gestalt seiner durch den Versicherungsfall ausgelösten, vom Gesetzgeber angeordneten Leistungspflichten in Anspruch nehmen. Er kann eine Erstattung seiner Aufwendungen nur insoweit verlangen, als sie auf einen Schaden des Versicherten zu erbringen sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 331/08, VersR 2010, 550 Rn. 7). Der Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger wird durch den Umfang der Ansprüche begrenzt, die zunächst bei dem Versicherten entstanden sind (Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06, BGHZ 173, 169 Rn. 13). Zwischen der - unabhängig von einer Schadensersatzpflicht Dritter bestehenden - Leistungsverpflichtung des Leistungsträgers gegenüber der versicherten Person einerseits und seinem Regressanspruch gegenüber einem Schädiger andererseits ist deutlich zu unterscheiden. Übertragen ist dem Leistungsträger nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X (nur) der Schadensersatzanspruch des Versicherten. Liegen die Voraussetzungen dieses Schadensersatzanspruchs nicht vor, kann auch der Leistungsträger keine Ersatzleistung vom Schädiger verlangen (Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06, BGHZ 173, 169 Rn. 14).
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15 Die Forderung des Geschädigten gegen den Schadensersatzpflichtigen geht im Wege der Legalzession des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X grundsätzlich unverändert, das heißt genauso, wie sie dem Geschädigten zustand, auf den Sozialversicherungsträger über (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2021 - VI ZR 1189/20, VersR 2022, 332 Rn. 19; vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 423/16, BGHZ 216, 149 Rn. 29 mwN). Besonderheiten - Privilegien und Belastungen - aus dem Schuldverhältnis, aus dem die Forderung stammt, bleiben bei ihrem Übergang in der Regel bewahrt (vgl. §§ 412, 404 BGB). Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Forderung in der Hand des Sozialversicherungsträgers nunmehr eine andere Funktion erfüllt, nämlich die des Ausgleichs für die von ihm erbrachten Sozialleistungen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2021 - VI ZR 1189/20, VersR 2022, 332 Rn. 19).
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Senatsurteile vom 23. Juni 2020 - VI ZR 435/19, VersR 2021, 1497 Rn. 10 [zu § 6 EFZG]; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 331/08, VersR 2010, 550 Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Januar 2024 - 1 W 24/23, juris Rn. 19; OLG Hamm, NZV 2024, 133 Rn. 35 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 12. März 2015 - 4 U 32/14, juris Rn. 120; OLG Jena, Urteil vom 15. Mai 2012 - 4 U 661/11, BeckRS 2012, 12085; Giesen in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, 11. Aufl., SGB X § 116 Rn. 28a; von Koppenfels-Spies in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 72. Ed. 2024, SGB X § 116 Rn. 6; Seiler, VersR 2024, 195, 198; Möhlenkamp, VersR 2024, 209, 210 ff.; Drewes, NZV 2024, 136 Rn. 10; Lang, r+s 2023, 930;
Werner, NJW-Spezial 2022, 9; Wieland, NZV 2022, 178, 179; aA Prelinger, NZV 2024, 233).
18 Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats genügt eine Partei grundsätzlich ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen anführt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (Senatsurteil vom 23. Juni 2020 - VI ZR 435/19, VersR 2021, 1497 Rn. 11 mwN). Was die Beweislast angeht, so gilt für die im Streit stehende haftungsausfüllende Kausalität, die den ursächlichen Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutsverletzung und weiteren Schäden des Verletzten (Sekundärschäden) betrifft, das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO, d.h. zur Überzeugungsbildung genügt eine hinreichende bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit (Senatsurteil vom 23. Juni 2020 - VI ZR 435/19, VersR 2021, 1497 Rn. 13 mwN).
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Denn mit § 116 Abs. 8 SGB X hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die den Regress für Kosten der nicht stationären ärztlichen Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln vereinfacht. Diese Kosten werden mit einer Pauschale abgegolten, wenn keine höheren Leistungen nachgewiesen werden. Eine entsprechende gesetzliche Ausnahmeregelung (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 331/08, VersR 2010, 550 Rn. 13) sieht das Gesetz für die stationäre ärztliche Behandlung nicht vor. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass die ärztliche Behandlung im Krankenhaus "bisher schon genau abgerechnet wurde" (Entwurf eines Sozialgesetzbuchs, BT-Drucks. 9/95 S. 28 [zu § 122 Abs. 8 SGB-E];
BeckOGK/Kater, SGB X, Stand: 1.5.2021, § 116 Rn. 264). Vor diesem Hintergrund ist weder ersichtlich, dass Sinn und Zweck des § 116 SGB X eine Absenkung der Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Schadenshöhe im Streitfall gebieten würden, noch kann davon ausgegangen werden, dass eine unbeabsichtigte Regelungslücke vorliegt.
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27 Diese vom Berufungsgericht angeführten Normen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG) legen ausschließlich Rechte und Pflichten von Sozialversicherungsträgern und Leistungserbringern fest, regeln aber nicht das Verhältnis zum Schädiger im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung (vgl. auch Möhlenkamp, VersR 2024, 209, 211 f.). Die im Sozialrecht für die Klägerin als gesetzliche Krankenkasse geltenden Beschränkungen für die Prüfung der Krankenhausrechnung können nicht als Grundlage herangezogen werden, um die Rechtsposition des Schädigers nach dem Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu beschneiden. Andernfalls würden die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten (vgl. hierzu BVerfGE 128, 193, 210, juris Rn. 53 mwN; Senatsurteil vom 11. Juni 2024 - VI ZR 133/23, juris Rn. 21). Denn der Gesetzgeber hat, wie unter bb) ausgeführt, die Darlegungs- und Beweislast für die Kosten der stationären ärztlichen Behandlung im Rahmen des Forderungsübergangs nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X gerade nicht abweichend von den allgemeinen Anforderungen geregelt.
28 Vor diesem Hintergrund stellen die von den Behandlungseinrichtungen erstellten Abrechnungsdaten nach allgemeinen Grundsätzen auch nur einen Anhaltspunkt, aber - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - kein wesentliches bzw. starkes Indiz für die Erbringung und/oder Erforderlichkeit der abgerechneten Leistung dar (ablehnend zu "Grouper-Ausdrucken" auch OLG Stuttgart, VersR 2024, 716, 718, juris Rn. 31; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Januar 2024 - 1 W 24/23, juris Rn. 23; aA AG Reutlingen, Urteil vom 21. April 2021 - 13 C 654/20, juris Rn. 36; siehe zum Problem von Fehlcodierungen BVerfG, KrV 2019, 12 Rn. 3).
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III.
36 Das Urteil des Berufungsgerichts ist aufzuheben, soweit - über zuerkannte Zinsen auf den anerkannten Betrag und darauf angefallene vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten hinaus - zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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