BGH, Urteil vom 08.08.2024 – 3 StR 20/24 – Betäubungsmitteldelikt: Bewertung der Einlassung des Angeklagten im Rahmen der Beweiswürdigung; gewerbsmäßiges Handeltreiben mit…
KORE703302024 ECLI:DE:BGH:2024:080824U3STR20.24.0 BGH 3. Strafsenat 20240808 3 StR 20/24 Urteil § 261 StPO, § 267 StPO, § 4 Abs 1 Nr 1 NpSG, § 4 Abs 3 Nr 1 Buchst a NpSG, § 34 Abs 1 Nr 4 KCanG, § 34 Abs 1 Nr 5 KCanG, § 34 Abs 3 S 1 KCanG, § 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG, § 30 BtMG vorgehend LG Koblenz, 13. September 2023, Az: 12 KLs 2090 Js 71063/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Betäubungsmitteldelikt: Bewertung der Einlassung des Angeklagten im Rahmen der Beweiswürdigung; gewerbsmäßiges Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen; Eigennützigkeit beim Handeltreiben 1. Das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. September 2023 wird aufgehoben
Im Umfang der jeweiligen Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Den Angeklagten T. hat es der Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, der Veräußerung von Betäubungsmitteln in sechs Fällen, der versuchten Veräußerung von Betäubungsmitteln, der Einfuhr von Betäubungsmitteln sowie des Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen schuldig gesprochen und ihn mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von - ebenfalls - zwei Jahren und sechs Monaten belegt. Ferner hat es bei ihm den Wert von Taterträgen in Höhe von 1.365 € eingezogen.
2 Gegen das Urteil wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten mit ihren jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sind insgesamt begründet. Diejenigen der Angeklagten haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
I.
3 1. Das Landgericht hat, in die Tatkomplexe I und II untergliedert, folgende Feststellungen getroffen:
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5 Im Einzelnen bestellten verschiedene Chatkontakte bei T. im Zeitraum vom 2. September bis zum 1. Oktober 2022 einmal 1 Gramm Kokain, 7 Gramm Marihuana und fünf Ecstasytabletten (Tatkomplex I 2. unter II. der Urteilsgründe [fortan: Fall I 2]), viermal jeweils 1 Gramm Kokain (Fälle I 3, 5, 7 und 10), einmal 300 Gramm Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 39 Gramm Base (Fall I 4), einmal 1 Gramm Amphetamin (Fall I 6) sowie einmal 1 Gramm Kokain und 1 Gramm MDMA (Fall I 9). In sieben dieser Fälle (I 2 bis 7 und 9) bezog T. die Rauschmittel zusammen mit dem Eigenkonsumanteil und übergab sie für den vereinbarten Selbstkostenpreis an den Besteller. Im achten Fall (I 10) wickelte er die Bestellung nicht ab, weil er zuvor eingeschlafen war.
6 Darüber hinaus verfügte T. „per Zufall“ über aus einer anderen Bezugsquelle erlangte 18 Gramm Ketamin. Er entschloss sich, mit dessen Verkauf Gewinn zu erzielen. Dementsprechend veräußerte er den Handelsbestand in zwei Teilmengen an einen Bekannten, wobei er zur Abwicklung des späteren Geschäfts einen Dritten einschaltete (Fall I 11/12).
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8 2. Das Landgericht hat die zum zweiten Tatkomplex alternativ getroffenen Feststellungen - auf der Grundlage des bei Urteilsverkündung gültigen Rechts vor Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes am 1. April 2024 - nach dem Zweifelssatz zugunsten des jeweils betroffenen Angeklagten gewürdigt: Der Angeklagte K. habe hinsichtlich des Cannabis im Fahrzeuginnenraum Betäubungsmittel besessen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) und hinsichtlich des Cannabis im Anhänger Hilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geleistet (§ 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 27 Abs. 1 StGB). Ein weitergehendes täterschaftliches Handeln habe nicht nachgewiesen werden können. Der Angeklagte T. habe lediglich Betäubungsmittel eingeführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG), und zwar ausschließlich die in der Fahrgastzelle befindlichen. Nur auf diese habe sich sein Vorsatz bezogen. Das Cannabis im Anhänger könne ihm hingegen nicht „zugerechnet“ werden.
9 Die zum ersten Tatkomplex getroffenen Feststellungen hat die Strafkammer dahin beurteilt, dass der Angeklagte T. im Fall I 4 Betäubungsmittel in nicht geringer Menge abgegeben (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG), in den Fällen I 2, 3, 5 bis 7 und 9 Betäubungsmittel veräußert (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG), dies im Fall I 10 versucht (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 BtMG, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) sowie im Fall I 11/12 mit neuen psychoaktiven Stoffen Handel getrieben habe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 NpSG). In den nach dem Betäubungsmittelgesetz beurteilten Fällen hat sie die Tathandlungsform des Handeltreibens verneint, weil der Angeklagte die Drogen „nicht mit Gewinn veräußert, sondern zum Selbstkostenpreis ... weitergegeben“ habe. In dem weiteren Fall hat sie das Qualifikationsmerkmal der gewerbsmäßigen Tatbegehung im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a NpSG mit der Begründung abgelehnt, dass es für den Angeklagten „bei dieser einmaligen Gelegenheit geblieben“ sei und er von weiteren Geschäften „Abstand genommen“ habe.
II.
10 Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind in vollem Umfang erfolgreich.
11 1. Die Verurteilung der Angeklagten hält - ungeachtet des nach der Urteilsverkündung in Kraft getretenen Cannabisgesetzes - sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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15 Zu der sich aufdrängenden Möglichkeit, dass sich beide Angeklagten zur Sache wahrheitswidrig eingelassen haben, um sich in Ansehung der im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse möglichst zu entlasten, verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Eine solche Erörterung wäre insbesondere in Anbetracht dessen zu erwarten gewesen, dass die Strafkammer die Angeklagten als überführt erachtet hat, teilweise - entgegen dem Ergebnis eines Zeugen- beziehungsweise Urkundenbeweises - Unzutreffendes bekundet zu haben. Ebenso wenig ist ersichtlich, ob das Landgericht eine für die - eigennützige - gemeinschaftliche Tatbegehung potentiell bedeutsame Indizwirkung zahlreicher festgestellter äußerer Umstände erwogen hat. Vielmehr geht die in den Urteilsgründen dargelegte Beweiswürdigung im Wesentlichen nicht über die schrittweise Angabe von jede einzelne Feststellung unmittelbar stützenden Belegen hinaus (zu einem solchen regelmäßig untunlichen Aufbau vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. September 2021 - 5 StR 186/21, juris Rn. 8; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 30. Aufl., Rn. 350).
16 All dies lässt besorgen, dass die Strafkammer an ihre Überzeugungsbildung überspannte Anforderungen gestellt hat.
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19 Das Landgericht hat seine Überzeugung, der Angeklagte T. habe die Drogen zum Selbstkostenpreis weitergegeben, unter anderem damit begründet, dass - mit Ausnahme des Falls I 11/12 - auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für ein Gewinnstreben beim Umgang mit Drogen gegeben seien, und dabei auf das gesamte Beweisergebnis Bezug genommen. Es kommt danach in Betracht, dass die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten zur kostenneutralen Weitergabe der Rauschmittel anders gewürdigt hätte, wenn sie von einem gemeinschaftlichen Cannabishandel im Fall II ausgegangen wäre.
20 Deshalb kann dahinstehen, ob sich die Beweiswürdigung zu den Fällen I 2 bis 7, 9 und 10 isoliert betrachtet als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt hat, sind allerdings insbesondere die festgestellte Veräußerungsfrequenz und -menge sowie bei einzelnen Taten der festgestellte zeitliche Abstand zwischen Bestellung und Übergabe nicht ohne Weiteres mit den Angaben des Angeklagten in Einklang zu bringen. Dass sich das Urteil hierzu nicht verhält, stößt auf Bedenken.
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24 Das Landgericht hätte sich deshalb damit befassen müssen, ob es auf der Grundlage der Beweisergebnisse, namentlich des wiedergegebenen Chatverkehrs, die Überzeugung hat gewinnen können, dass der Angeklagte anfänglich mit einer derartigen Intention vorging.
25 2. Nach alledem sind auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft die Schuldsprüche aufzuheben. Die zugehörigen Feststellungen sind von den Rechtsfehlern betroffen und haben ebenso wenig Bestand (s. § 353 Abs. 2 StPO); dies gilt auch für die defizitären Feststellungen im Fall I 11/12, deren Aufrechterhaltung einer in sich stimmigen und widerspruchsfreien Beweiswürdigung entgegenstehen könnte. Der Wegfall der Schuldsprüche zieht die Aufhebung der gesamten Rechtsfolgenaussprüche - einschließlich des gegen den Angeklagten K. ergangenen Maßregelausspruchs und des den Angeklagten T. betreffenden Einziehungsausspruchs - mit den übrigen Feststellungen nach sich.
III.
26 Die Revision des Angeklagten K. ist weitgehend begründet.
27 1. Der Schuldspruch gegen ihn kann unabhängig von dem ihn begünstigenden Beweiswürdigungsmangel nicht bestehen bleiben. Denn nach der Urteilsverkündung ist das Konsumcannabisgesetz in Kraft getreten. Nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO ist dieses Gesetz anzuwenden, weil sich das neue Recht bei dem gebotenen konkreten Vergleich im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1964 - 3 StR 32/64, BGHSt 20, 74, 75; Beschlüsse vom 28. Mai 2024 - 3 StR 154/24, juris Rn. 5; vom 11. Juni 2024 - 3 StR 159/24, juris Rn. 10) für den Angeklagten gegenüber dem alten Recht als milder erweist:
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29 Hinter die Einfuhr der im Fahrzeuginnenraum befindlichen, zum Eigenkonsum bestimmten Rauschmittel tritt die vom Landgericht ausgeurteilte Tathandlungsform des Besitzes zurück (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1974 - 2 StR 514/73, BGHSt 25, 385; Weber, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 1010). Der Umstand, dass die Beihilfe zum Handeltreiben die im Anhänger deponierte nicht geringe Menge Cannabis zum Gegenstand hatte, erfüllt lediglich das Regelbeispiel des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG für einen besonders schweren Fall (s. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2024 - 3 StR 96/24, juris Rn. 12). Die Einfuhr der Handelsmenge geht, auch für den jeweils Hilfeleistenden, als unselbständiger Teilakt in der Bewertungseinheit des Handeltreibens auf, weil das Verbringen ins Inland dem gewinnbringenden Umsatz dient (vgl.
BGH, Urteil vom 24. November 1982 - 3 StR 384/82, BGHSt 31, 163, 165). Zwar besteht bei Anwendung des Betäubungsmittelgesetzes in Fällen, in denen eine nicht geringe Menge betroffen ist, ausnahmsweise Tateinheit zwischen der Einfuhr und dem Handeltreiben. Dies liegt jedoch allein darin begründet, dass § 30 Abs. 1 BtMG eine höhere Mindeststrafe als § 29a Abs. 1 BtMG androht und somit als schwereres Delikt erscheint (s. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - 4 StR 708/93, BGHSt 40, 73, 74 f.; Weber aaO, § 29 Rn. 1011 ff., § 30 Rn. 281). In § 34 Abs. 1 und 3 Satz 1 KCanG sind demgegenüber für beide Handlungsformen identische Strafrahmen vorgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2024 - 5 StR 296/24, juris Rn. 5 ff.).
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31 2. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten K. unterliegt somit auch auf dessen Revision der Aufhebung; seine Änderung analog § 354 Abs. 1 StPO kommt, da er bereits auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben ist, nicht in Betracht. Damit ist dem Straf- und Maßregelausspruch die Grundlage entzogen. Die Feststellungen sind ohne einen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler getroffen, so dass sich die auf sein Rechtsmittel anzuordnende Urteilsaufhebung - für die Hauptsacheentscheidung im zweiten Rechtsgang ohne Bedeutung - nicht auf sie erstreckt.
IV.
32 Die Revision des Angeklagten T. hat teilweise Erfolg.
33 1. Auf dieses Rechtsmittel hält der Schuldspruch in den Fällen I 2, 10 und II revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand.
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37 Die Eigennützigkeit ist allerdings bezogen auf das konkret in Frage stehende Umsatzgeschäft zu beurteilen. Gerade aus diesem muss sich für den Täter ein eigener Vorteil ergeben; dass ihm aus den Umständen des Erwerbs der umzusetzenden Betäubungsmittel ein Nutzen erwächst, genügt für sich alleine nicht. Daher liegt kein Handeltreiben vor, wenn der Täter zur Erzielung eines günstigeren Einkaufspreises auch für andere Abnehmer einkauft und ihnen die Betäubungsmittel dann zum Einstandspreis überlässt (s. BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - 3 StR 64/12, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 79 Rn. 5 mwN; Urteil vom 6. Dezember 2017 - 2 StR 46/17, NStZ 2019, 93 Rn. 10; MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., § 29 BtMG Rn. 297; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 414).
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43 2. Infolgedessen ist der Schuldspruch gegen den Angeklagten T. auf dessen Revision hinsichtlich der Fälle I 2, 10 und II aufzuheben; eine Änderung analog § 354 Abs. 1 StPO kommt aufgrund des erfolgreichen Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft ebenso wenig in Betracht. Dies bedingt die Aufhebung der Aussprüche über die Einzelstrafen in den benannten Fällen und die Gesamtstrafe. Der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist die Grundlage entzogen, soweit das Landgericht die Maßnahme über einen Geldbetrag von 1.220 € (die Höhe des nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB eingezogenen Wertersatzes in den Fällen I 3 bis 7, 9 und 11/12) hinaus angeordnet hat. Die jeweils zugehörigen Feststellungen sind ohne rechtlichen Mangel zu Ungunsten des Angeklagten getroffen; die auf sein Rechtsmittel anzuordnende Urteilsaufhebung erfasst sie daher nicht.
44 3. Im Übrigen hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen sonstigen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.
V.
45 Im Umfang der jeweiligen Aufhebung bedarf die Sache neuer tatrichterlicher Prüfung. Für den zweiten Rechtsgang ist auf Folgendes hinzuweisen:
46 1. Soweit das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung des zweiten Tatkomplexes dargelegt hat, der Angeklagte K. habe für seinen Eigenkonsum außerdem eine geringe Menge Kokain mit sich geführt, und im Rahmen der Strafzumessung dementsprechend angeführt hat, bei den tatgegenständlichen Drogen handele es sich - nur - „größtenteils um ... Marihuana“, mangelt es an tragfähigen Feststellungen. In der neuen Hauptverhandlung wird ein derartiges Tatgeschehen in den Blick zu nehmen sein.
47 2. Soweit die Strafkammer die Überzeugung gewonnen hat, beim Angeklagten K. bestehe eine Abhängigkeit von Cannabis sowie mit hoher Wahrscheinlichkeit von Kokain und er habe ein typisches Suchtverhalten gezeigt, erfüllt dies noch nicht die Voraussetzungen der - nach § 2 Abs. 6 StGB im zweiten Rechtsgang anwendbaren - aktuell gültigen Fassung des § 64 Satz 1 StGB. Gegebenenfalls wird sich die neuerliche Prüfung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt darauf zu erstrecken haben, ob bei ihm dauernde und schwerwiegende störungsbedingte Beeinträchtigungen mindestens eines der in der Vorschrift genannten Bereiche der Lebensführung vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 - 3 StR 455/23, juris Rn. 18 mwN).
Berg Anstötz Ri’inBGH Dr. Erbguthbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben.
Berg Kreicker Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE703302024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public