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BGH 6 StR 493/25

KORE703302026 ECLI:DE:BGH:2026:080126B6STR493.25.0 BGH

  1. Strafsenat 20260108 6 StR 493/25 Beschluss vorgehend LG Bückeburg,
  2. Januar 2025, Az: 4 KLs 1/23vorgehend BGH,
  3. August 2024, Az: 6 StR 287/24, Beschlussvorgehend LG Bückeburg,
  4. Januar 2024, Az: 4 KLs 1/23 DEU Bundesrepublik Deutschland
  5. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom
  6. Januar 2025 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
  7. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  8. Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten im ersten Rechtsgang des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Angeklagten änderte der Senat das Urteil dahin, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen (II.1, 3 und 4 der Urteilsgründe) schuldig ist, hob die in diesen Fällen verhängten Freiheitsstrafen sowie die Gesamtstrafe unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück (BGH, Beschluss vom
  9. August 2024 – 6 StR 287/24). 2 Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten auf Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 3 Die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht eine zu hohe Einsatzstrafe berücksichtigt hat. 4 Die Strafkammer ist irrig davon ausgegangen, dass die im Fall II.2 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe, die nach der Senatsentscheidung vom
  10. August 2024 in Rechtskraft erwachsen ist, zwei Jahre beträgt. Dies trifft nicht zu. Das Landgericht hat im ersten Rechtsgang insoweit auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt. 5 Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Bartel RiBGH Wenske isterkrankt und dahergehindert zu signieren. Fritsche Bartel von Schmettau Arnoldi http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE703302026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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