2 HGB umfasst auch Angaben zu prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen zwischen dem Unternehmer und dem Versicherungsnehmer (Bestätigung von BGH, Urteil vom
Angaben zu "prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen", zurückgewiesen hat. In diesem Umfang wird auf die Anschlussberufung der Klägerin die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Teilurteils der
Angaben zu "prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen" verurteilt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte 40 % und die Klägerin 60 % zu tragen. Die Kosten des Revisions- und Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin zu 95 % und der Beklagten zu 5 % auferlegt. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, nach beendeter Handelsvertretertätigkeit im Rahmen einer Stufenklage auf der ersten Stufe die Erteilung eines Buchauszugs und verschiedener Auskünfte sowie eine Provisionsabrechnung und Rechnungslegung. 2 Die Klägerin war für die Beklagte vom 1. August 1995 bis zum 30. September 2018 auf der Grundlage eines Agenturvertrags vom 18. August 1995 und sodann eines Vertriebspartnervertrags als selbständige Handelsvertreterin tätig. Die Klägerin erhielt Abschlussprovisionen, Betreuungs- und Verwaltungsprovisionen sowie Verlängerungsprovisionen, über welche die Beklagte monatlich abrechnete. 3
Schreiben vom 17. Juli 2017 kündigte die Beklagte den
der Klägerin bestehenden Vertrag zum
Schreiben vom 11. Oktober 2018 auf, ihr eine Berechnung ihres Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB nach den "Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB)" sowie einen Buchauszug zukommen zu lassen. Die Beklagte antwortete hierauf
einem Schreiben vom 13. November 2018,
dem sie
teilte, dass der Klägerin kein Ausgleichsanspruch zustehe. Auf das Buchauszugsverlangen der Klägerin reagierte die Beklagte zunächst nicht. Erst nach Anhängigkeit der Klage teilte die Beklagte der Klägerin
einem Schreiben vom 17. Januar 2019
, dass der Buchauszug erstellt sei und bei ihr abgeholt werden könne. Die Klägerin holte das erstellte Dokument am 13. September 2019 bei der Beklagten ab. 4 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs sei noch nicht erfüllt worden. Da das Abrechnungssystem der Beklagten fehlerhaft sei und zu fehlerhaften Abrechnungen führe, sei auch der vorgelegte Buchauszug fehlerhaft. Anhand des von der Beklagten als Buchauszug vorgelegten Dokuments sei es nicht möglich, den tatsächlich verdienten Provisionsanspruch zu berechnen. Die von ihr geltend gemachten Auskunftsansprüche rechtfertigten sich aus § 87c Abs. 3 HGB und aus § 89b HGB. Die Beklagte habe ferner seit Oktober 2018 keine Provisionsabrechnungen mehr erteilt und rechne auch nicht über eine in unzulässiger Weise gebildete Stornoreserve ab. 5 Das Landgericht hat die Beklagte
Teilurteil vom
dem Ziel der vollständigen Klageabweisung. Die Klägerin hat im Wege der Anschlussberufung beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr einen vollständigen Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB für den Zeitraum vom
Ausnahme der beantragten Angaben zu "prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen" zu enthalten hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. 8 Die Revision hat das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin nur insoweit zugelassen, als es ihre Anschlussberufung im Umfang des Antrags zurückgewiesen hat, auch Angaben zu "prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen" in den Buchauszug aufzunehmen.
Beschluss vom 27. März 2024 hat der Senat die Revision der Klägerin insoweit als unzulässig verworfen, als sie über diese beschränkte Zulassung hinausgeht. Zugleich hat der Senat die hilfsweise eingelegte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. 9 Im Umfang der Zulassung begehrt die Klägerin
der Revision die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 25. September 2020
Angaben zu "prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen". 10 Die Revision der Klägerin hat Erfolg. I. 11 Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision von Interesse - zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, auf Angaben zu "Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, prämien- oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)" bestehe zur Prämienberechnung ein Anspruch, soweit sie sich auf Sparte und Tarifart bezögen. Hingegen bestehe kein Anspruch auf Angaben zu "prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen". Dieser Begriff sei wertungsabhängig und damit für die Zwangsvollstreckung nicht genügend bestimmt. Angaben hierzu könnten deshalb vom Handelsvertreter im Rahmen eines Buchauszugs nicht verlangt werden. II. 12 Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 13 Der Anspruch eines Versicherungsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 92 Abs. 2 HGB i. V.
2 HGB umfasst auch Angaben zu prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen zwischen dem Unternehmer und dem Versicherungsnehmer. 14 1. Der Versicherungsvertreter kann gemäß § 92 Abs. 2 HGB i. V.
2 HGB bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt. Der Buchauszug muss die im Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln, soweit sie sich aus den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen (BGH, Urteil vom
dem Tenor des Urteils; ebenso OLG Hamm, Urteil vom
dieser Formulierung solche ergänzend
dem Versicherungsnehmer getroffenen Vereinbarungen erfasst werden sollen, die die Berechnungsgrundlagen der vom Versicherungsvertreter zu beanspruchenden Provision beeinflussen können. Dass der Aufnahme solcher Angaben eine gewisse Wertung durch den Unternehmer zugrunde liegt, ist unschädlich, da dieser bei der Erfüllung des Anspruchs auf Erteilung des Buchauszugs auch im Übrigen zu entscheiden hat, welche Angaben für die Berechnung des Provisionsanspruchs des Handelsvertreters jeweils von Relevanz sind. 17 An das Vollstreckungsorgan werden in der Zwangsvollstreckung darüber hinaus bei der Beurteilung, ob der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB erfüllt ist oder nicht, keine unerfüllbaren Anforderungen gestellt. Denn der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs ist - unabhängig von der Richtigkeit der gemachten Angaben - bereits dann erfüllt, wenn der Unternehmer zu den im Einzelnen im Urteil genannten Kriterien Angaben gemacht hat. Dabei genügt der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs auch dadurch, dass er erklärt, solche Sondervereinbarungen beständen nicht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2016 - 6 U 12/15, juris Rn. 71; Thume/Rohrßen in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Aufl., § 87c Rn. 26). Ob die erforderlichen Angaben vorliegen und der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs erfüllt ist, kann das Vollstreckungsorgan demnach ohne weiteres feststellen. 18 3. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts ist danach in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Beklagte ist zu verurteilen, der Klägerin einen Buchauszug für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 25. September 2020
Angaben zu prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen zu erteilen. Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der von der Beklagten vorgelegte Buchauszug erfülle nicht die an einen Buchauszug zu stellenden Anforderungen, die Klägerin habe daher dem Grunde nach einen Anspruch auf Neuerteilung des Buchauszugs gemäß § 92 Abs. 2 HGB i. V.
2 HGB, wird von der Revisionsbeklagten nicht angegriffen und begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken. III. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Pamp Jurgeleit Graßnack Brenneisen Hannamann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE703372024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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