tragen. Jedoch wird die Revisionsgebühr um ein Viertel ermäßigt. Ein Viertel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen und notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,
einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2
m Nachteil des Angeklagten ergeben hat, kann der Maßregelausspruch nicht bestehen bleiben. Denn das Landgericht hat bei der Annahme der formellen Voraussetzungen der auf § 66 Abs. 2 StGB gestützten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gegen § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB verstoßen. 4 a) Die Vorschriften über die sogenannte Rückfallverjährung (§ 66 Abs. 4 Satz 3 bis 5 StGB) sind nicht allein auf die zwingend anzuordnende Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB, sondern auch auf die im Ermessen des Gerichts stehenden Maßregelanordnungen nach § 66 Abs. 2 und 3 StGB anzuwenden (vgl.
GB, BGH, Beschluss vom 12. August 2020 – 4 StR 588/19 Rn. 4;
GB, BGH, Beschluss vom
GB auch Dessecker in NK-StGB, 6. Aufl., § 66 Rn. 53). In den Fällen der Sicherungsverwahrung ohne Vorverurteilung gemäß § 66 Abs. 2 oder 3 Satz 2 StGB muss die Frist, die hier gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 StGB fünf Jahre beträgt, (jeweils) zwischen den
sammen abgeurteilten Anlasstaten gewahrt sein. 5 b) Dies ist indes nicht der Fall. Der Angeklagte beging die Taten in den Jahren 2008, 2016 und
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.