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BGH XII ZB 108/25

KORE703532026 ECLI:DE:BGH:2026:280126BXIIZB108.25.0 BGH 12. Zivilsenat 20260128 XII ZB 108/25 Beschluss § 1353 Abs 1 S 2 BGB, § 1568a Abs 3 S 1 Nr 1 BGB, § 23 FamFG, § 112 Nr 3 FamFG, § 113 Abs 1 S 2

§§ 112Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Fam

FG handelt. 10

  1. aa)Die rechtliche Qualifikation eines Verfahrens hängt nach allgemeinen Grundsätzen vom jeweiligen Verfahrensgegenstand ab. Nach der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten prozessrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand wird im Zivilprozess der Gegenstand eines Rechtsstreits durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Nicht nötig ist es, dass der Kläger den rechtlichen Gesichtspunkt bezeichnet, unter dem sein Sachvortrag den Klageantrag stützt. Die Subsumtion des vorgetragenen Sachverhalts unter die in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbestände ist Sache des Gerichts (vgl. etwa BGH Urteil vom 8. März 2024 - V ZR 176/22 - WM 2024, 1618 Rn. 44, 46 mwN und Beschluss vom 23. Februar 2023 - IX ZR 136/22 - ZRI 2023, 359 Rn. 12 mwN). 11 Diese Grundsätze lassen sich auch zur Bestimmung des Gegenstands eines Verfahrens nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) heranziehen, soweit es sich um Ehesachen, Familienstreitsachen und im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit um echte Antragsverfahren im Sinne des § 23 FamFG handelt. Denn in all jenen Verfahren untersucht das Gericht - wie auch im Zivilprozess - einen ihm unterbreiteten Lebenssachverhalt am Maßstab des materiellen Rechts im Hinblick auf ein bestimmtes Ziel (vgl. MünchKommFamFG/Ulrici 4. Aufl. Vorbemerkung zu § 23 Rn. 33; MünchKommFamFG/Erbarth 4. Aufl. § 200 Rn. 29; Prütting/Helms/Prütting FamFG 6. Aufl. Einleitung Rn. 76; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2025 - XII ZB 503/24 - MDR 2025, 1617 Rn. 16, 22; vom 22. November 2023 - XII ZB 386/22 - FamRZ 2024, 466 Rn. 12 und vom 25. Februar 2015 - XII ZB 304/12 - FamRZ 2015, 821 Rn. 27). Der Verfahrensgegenstand wird in diesen Verfahren somit ebenfalls durch den Antrag und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Antragsteller die begehrte Rechtsfolge herleitet. 12
  2. bb)Hieran gemessen stellt sich der nach der Abtrennung noch verbliebene Verfahrensgegenstand als sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 FamFG und damit als

§ 112Nr. 3 Fam

FG dar. Dagegen liegt - anders als die Rechtsbeschwerde meint - keine Ehewohnungssache nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG vor, auf die § 117 Abs. 1 FamFG nicht anwendbar wäre. 13

(1)Gemäß § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG sind Ehewohnungssachen Verfahren nach § 1568 a BGB. Diese Vorschrift regelt in ihren ersten beiden Absätzen, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten die Überlassung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung verlangen kann. Besteht ein Mietverhältnis über die Ehewohnung, sieht § 1568 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB vor, dass der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis eintritt oder ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fortsetzt. 14 Während der Hilfs-Hilfsantrag des Antragstellers zur Feststellung einer Erstattungspflicht der Antragsgegnerin hinsichtlich der Abrechnungen der GbR ersichtlich kein Verfahren nach § 1568 a BGB zum Gegenstand hat, begehrt der Antragsteller mit seinen übrigen Anträgen die Mitwirkung der Antragsgegnerin an einer Mitteilung an die GbR über die nach seinem Vortrag bereits Mitte des Jahres 2018 erfolgte Wohnungsüberlassung. Damit möchte er gegenüber der GbR eine Umgestaltung des Nutzungsverhältnisses (Fortführung nur durch die Antragsgegnerin) erreichen, wofür er sich auf § 1568 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB stützt. Selbst wenn man davon ausginge, dass diese Vorschrift auch auf ein nicht mietvertragliches Nutzungsverhältnis wie das vorliegende Anwendung fände, entspräche es einhelliger Auffassung, dass die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs gegen den anderen Ehegatten auf Mitwirkung an einer Mitteilung über die Wohnungsüberlassung gegenüber dem Vermieter eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 FamFG darstellt. Denn in einem solchen Verfahren wird ein aus dem Innenverhältnis der Ehegatten erwachsender (insbesondere auf § 1353 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB gestützter) Anspruch auf Mitwirkung an einer das Außenverhältnis zum Vermieter nach § 1568 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB umgestaltenden Erklärung geltend gemacht (vgl. OLG Hamburg FamRZ 2021, 579, 580; OLG Frankfurt AGS 2017, 585, 586; OLG Hamm FamRZ 2016, 1688 und FamRZ 2015, 667, 668; BeckOGK/Erbarth [Stand:
  1. November 2025] BGB § 1568 a Rn. 107; MünchKommBGB/Wellenhofer
  2. Aufl. § 1568 a Rn. 38; Dutta/Jacoby/Schwab/Cirullies FamFG
  3. Aufl. § 200 Rn. 19 Fn. 74; MünchKommFamFG/Erbarth
  4. Aufl. § 200 Rn. 210; Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck Familienrecht
  5. Aufl. § 200 FamFG Rn. 23; Schulz/Hauß/Wunderlin Familienrecht
  6. Aufl. § 1568 a BGB Rn. 13; Schneider NZFam 2017, 1067; offen gelassen von Giers in Götz/Giers Die Wohnung in der familienrechtlichen Praxis
  7. Aufl. Rn. 615). 15 Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Antragsteller habe - wie vom Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt - sämtliche Haupt- und Hilfsanträge unter Hinweis auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm auf § 1568 a BGB gestützt, vermag dieser Umstand eine Qualifikation des Verfahrens als Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne von §§ 111 Nr. 5, 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG nicht zu rechtfertigen. Es ist nicht notwendig, dass ein Antragsteller den rechtlichen Gesichtspunkt bezeichnet, unter dem sein Sachvortrag sein Antragsbegehren stützen könnte. Benennt er gleichwohl materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen, sind diese - anders als der mitgeteilte Lebenssachverhalt - für die rechtliche Qualifikation des Verfahrens nicht ausschlaggebend. Vielmehr ist die Subsumtion des vorgetragenen Sachverhalts unter die in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbestände Sache des Gerichts (vgl. BGH Urteil vom
  8. März 2024 - V ZR 176/22 - WM 2024, 1618 Rn. 46 mwN und Beschluss vom
  9. Februar 2023 - IX ZR 136/22 - ZRI 2023, 359 Rn. 12 mwN). Somit kann auch die unzutreffende Bezeichnung des § 1658 a BGB als (vermeintliche) Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers nicht zu einer Qualifikation des Verfahrens als Ehewohnungssache nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG führen. 16
(2)Ebenso wenig verfängt der Einwand der Rechtsbeschwerde, die noch verfahrensgegenständlichen Ansprüche würden einen derart engen sachlichen Zusammenhang zu einer Ehewohnungssache aufweisen, dass es nicht sachgemäß wäre, diese verfahrensrechtlich anders zu behandeln als die abgetrennten Ansprüche auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung. Denn bei der Prüfung des Anspruchs auf Mitwirkung an einer Mitteilung an den Vermieter über eine Wohnungsüberlassung spielen andere Fragestellungen eine Rolle als bei der Prüfung eines Nutzungsentschädigungsanspruchs. Insbesondere hat der Mitwirkungsanspruch seine materiell-rechtliche Grundlage (zur Maßgeblichkeit dieses Kriteriums vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 361/19 - FamRZ 2020, 1394 Rn. 5) nicht in § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB, so dass insoweit kein enger Sachzusammenhang mit einer Ehewohnungssache besteht. Nichts anderes gilt für den hilfsweise geltend gemachten Erstattungsanspruch. 17
(3)Unzutreffend ist schließlich die Ansicht der Rechtsbeschwerde, wegen der einheitlichen Entscheidung des Amtsgerichts habe ein derart enger verfahrensrechtlicher Zusammenhang zwischen allen Ansprüchen bestanden, dass sie insgesamt als Ehewohnungssachen im Sinne von § 111 Nr. 5 FamFG anzusehen seien, woran die zweitinstanzliche Abtrennung nichts mehr habe ändern können. 18 Familienstreitsachen und Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit können grundsätzlich nicht zulässigerweise in ein und demselben Verfahren geltend gemacht werden, weil sie unterschiedlichen Verfahrensgrundsätzen unterliegen (OLG Hamm Beschluss vom
  1. Juni 2023 - 5 UF 78/23 - juris Rn. 14; OLG Brandenburg Beschlüsse vom
  2. August 2015 - 10 UF 20/15 - juris Rn. 26 und vom
  3. Februar 2013 - 3 UF 95/12 - juris Rn. 63; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom
  4. November 2024 - XII ZB 28/23 - FamRZ 2025, 426 Rn. 19; BGHZ 212, 133 = FamRZ 2017, 22 Rn. 28 und BGHZ 170, 152 = FamRZ 2007, 368, 369 mwN). Geschieht dies dennoch, hat in aller Regel - gegebenenfalls auch noch in zweiter oder dritter Instanz - eine Verfahrenstrennung zu erfolgen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 170, 152 = FamRZ 2007, 368, 370 mwN). Die insoweit fehlerhafte Vorgehensweise des Amtsgerichts, welches das Verfahren insgesamt als sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 FamFG (also als Familienstreitsache) behandelt hat, hat somit nicht zu einer Änderung der rechtlichen Einordnung der einzelnen Antragsbegehren, sondern zu einem fortbestehenden Abtrennungserfordernis geführt, dem das Beschwerdegericht sodann entsprochen hat. 19
(4)Nach alledem ist das Beschwerdegericht zutreffend von einer

§ 112Nr. 3 Fam

FG ausgegangen, ohne dass es für die Anwendbarkeit des § 117 Abs. 1 FamFG darauf ankäme, ob die einzelnen Begehren des Antragstellers als sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 FamFG anzusehen sind. 20

  1. b)Das Beschwerdegericht hat ferner mit Recht angenommen, dass der Antragsteller seine Beschwerde nicht bis zum Ablauf der Frist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG am 16. Dezember 2024 (Montag) begründet hat. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat es auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zutreffend verneint. Denn der Antragsteller hat die Beschwerdebegründungsfrist nicht unverschuldet im Sinne von § 117 Abs. 5 FamFG iVm § 233 Satz 1 ZPO versäumt. Vielmehr beruht das Versäumnis auf einem Verschulden seines instanzgerichtlichen Verfahrensbevollmächtigten, welches der Antragsteller sich nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Auch die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdegerichts halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und lassen Rechtsfehler nicht erkennen. 21
  2. aa)Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass das Beschwerdegericht in der (teilweise) unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gesehen hat. 22

(1)Die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung ist schon nicht kausal für die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist geworden (zu diesem Erfordernis vgl. BGH Beschluss vom
  1. Oktober 2017 - LwZB 1/17 - NJW 2018, 165 Rn. 7). Der instanzgerichtliche Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat im Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt, die Rechtsbehelfsbelehrung sei ersichtlich grob fehlerhaft gewesen, aber er habe sich für die Beschwerdebegründung eine Vorfrist für den
  2. Dezember 2024 und eine Notfrist für den
  3. Dezember 2024 notiert. Eine fristgerechte Fertigstellung des Schriftsatzes sei ihm allerdings wegen seiner plötzlichen Erkrankung nicht möglich gewesen. Danach beruhte die Fristversäumung gerade nicht auf einem Rechtsirrtum, sondern auf der Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch aus dem Schriftsatz vom
  4. Januar 2025 nichts anderes. Darin hat der Verfahrensbevollmächtigte eingeräumt, dass er zunächst von einer Familienstreitsache nach § 266 Abs. 1 FamFG ausgegangen sei und deshalb aus Gründen der anwaltlichen Fürsorgepflicht eine Vor- und eine Notfrist eingetragen habe. Zur Fertigstellung der Beschwerdebegründung am
  5. Dezember 2024 sei es aus gesundheitlichen Gründen aber nicht gekommen. Dass er in jenem Schriftsatz nunmehr die Ansicht vertritt, es liege eine Ehewohnungssache, also eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit, vor, vermag einen ursprünglich nicht vorhandenen Rechtsirrtum nicht nachträglich - gewissermaßen mit Rückwirkung - zu begründen. 23
(2)Daher kann die Frage dahinstehen, ob ein etwaiger Rechtsirrtum des Verfahrensbevollmächtigten - was naheliegt - vermeidbar gewesen wäre. 24 bb) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht schließlich angenommen, dass der Antragsteller seinen Wiedereinsetzungsantrag auch nicht mit Erfolg auf die plötzliche und heftige Erkrankung seines Verfahrensbevollmächtigten stützen könne. Denn nach dem Vorbringen zum Wiedereinsetzungsgesuch ist insoweit ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten jedenfalls nicht auszuschließen. 25
(1)Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner Organisationspflichten allgemeine Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen auch dann unternommen werden, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Ist er - wie hier - als Einzelanwalt tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall treffen, zum Beispiel durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen. Konkrete Maßnahmen muss der Rechtsanwalt aber erst dann ergreifen, wenn er den Ausfall vorhersehen kann. Wird er unvorhergesehen krank, muss er deshalb konkret nur das unternehmen, was ihm dann noch möglich und zumutbar ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2023 - XII ZB 31/23 - NJW-RR 2024, 197 Rn. 20 mwN; BGH Beschlüsse vom 28. Mai 2020 - IX ZB 8/18 - NJW 2020, 2413 Rn. 10 mwN und vom 19. Februar 2019 - VI ZB 43/18 - NJW-RR 2019, 691 Rn. 7 mwN). 26
(2)Dem Wiedereinsetzungsantrag lässt sich schon nicht entnehmen, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers allgemeine Vorkehrungen für einen unvorhergesehenen Verhinderungsfall getroffen hätte. Er hat sich lediglich darauf berufen, dass er Einzelanwalt sei und deshalb keinen Kollegen in seiner Kanzlei zur Hand habe, der ihn ad hoc vertreten könne. Sein Versäumnis, allgemeine Vorkehrungen für eine Vertretung im Krankheitsfall zu treffen, ist für die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist auch (mit-)ursächlich geworden. 27 (
  1. a)Die Art und Schwere seiner Erkrankung kann einen Rechtsanwalt im Einzelfall zwar außerstande setzen, selbst fristwahrende Maßnahmen zu ergreifen. Seine Tätigkeit kann sich dann darin erschöpfen, den für Verhinderungsfälle vertretungsbereiten Kollegen zu kontaktieren und um die Beantragung einer Fristverlängerung zu bitten. Für die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags ist deshalb die Darlegung und Glaubhaftmachung notwendig, dass aufgrund der Erkrankung selbst diese Maßnahme nicht möglich oder zumutbar war bzw. - bei pflichtgemäßem Treffen der allgemeinen Vorkehrungen - gewesen wäre (vgl. BGH Beschluss vom 19. Februar 2019 - VI ZB 43/18 - NJW-RR 2019, 691 Rn. 10 mwN). 28 (
  2. b)Gemessen hieran reichen - wie vom Beschwerdegericht zutreffend gesehen - die Darlegungen zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht aus. Danach litt der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, der am Samstag, dem 14. Dezember 2024, mit der Ausarbeitung der Beschwerdebegründung begonnen hatte, ab der Nacht von Sonntag auf Montag an hohem Fieber mit Erbrechen, heftigem Unwohlsein und schweren Phantom-Schmerzen an seinem amputierten Bein. Er sei den ganzen Montag bettlägerig und zur „Kopfarbeit am Schreibtisch“ nicht in der Lage gewesen. Damit mag es ihm unmöglich gewesen sein, selbst einen Fristverlängerungsantrag zu stellen oder sich (erst jetzt) auf die Suche nach einem vertretungsbereiten Kollegen zu machen. Daraus ergibt sich indes nicht, dass er, hätte er bereits im Rahmen der zu treffenden allgemeinen Vorkehrungen Vorsorge für eine Vertretung getroffen, nicht in der Lage gewesen wäre, den Vertreter zu benachrichtigen und diesen um die Beantragung einer Fristverlängerung zu bitten. Da es sich um die erste Fristverlängerung gehandelt hätte, hätte diese auch nicht aufwändig begründet werden müssen (vgl. BGH Beschlüsse vom 19. Februar 2019 - VI ZB 43/18 - NJW-RR 2019, 691 Rn. 11 mwN und vom 26. September 2013 - V ZB 94/13 - NJW 2014, 228 Rn. 11). 29 Dem steht - anders als die Rechtsbeschwerde meint - auch nicht die bloße Behauptung des instanzgerichtlichen Verfahrensbevollmächtigten entgegen, es sei ihm an diesem Montag nicht möglich gewesen, einen etwaigen Not-Vertreter zu bestellen. Auch hohes Fieber und heftiges Unwohlsein führen gewöhnlich nicht zu absoluter Handlungsunfähigkeit. Es hätte daher einer nachvollziehbaren Darlegung dazu bedurft, dass es dem Verfahrensbevollmächtigten nicht einmal möglich und zumutbar gewesen wäre, mit einer Vertretung, hätte er für diese Vorsorge getroffen, zu kommunizieren (vgl. BGH Beschluss vom 19. Februar 2019 - VI ZB 43/18 - NJW-RR 2019, 691 Rn. 11). Hieran bestehen - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat - schon deshalb Zweifel, weil der Verfahrensbevollmächtigte jedenfalls mit seiner Hausärztin ein Telefonat führen konnte. 30 Soweit der Verfahrensbevollmächtigte gemeint hat, dass er vom Bett aus keine sachdienlichen Hinweise zum Verfahren (beispielsweise zum Aktenzeichen) hätte geben können, ist darauf hinzuweisen, dass eine Beschwerdebegründung auch ohne Angabe des beschwerdegerichtlichen Aktenzeichens eingereicht werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 20. August 2025 - XII ZB 69/25 - FamRZ 2025, 1822 Rn. 10). Nichts anderes gilt für einen Fristverlängerungsantrag. Dass es dem Verfahrensbevollmächtigten darüber hinaus - wie die Rechtsbeschwerde behauptet - nicht möglich gewesen sein soll, einem Vertreter telefonisch die übrigen für einen Fristverlängerungsantrag erforderlichen Informationen (Namen der Beteiligten, zuständiges Beschwerdegericht, Datum des Fristablaufs) an die Hand zu geben, lässt sich dessen Vorbringen zum Wiedereinsetzungsantrag nicht im Ansatz entnehmen und erscheint angesichts des Umstands, dass er am Samstag, dem 14. Dezember 2024, bereits mit der Ausarbeitung der Beschwerdebegründung begonnen hatte, auch wenig plausibel. Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE703532026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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