BGH, Beschluss vom 19.01.2026 – 1 StR 276/25 – 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Januar 2025 in den Fällen unter C. I.…
KORE703572026 ECLI:DE:BGH:2026:190126B1STR276.25.0 BGH 1. Strafsenat 20260119 1 StR 276/25 Beschluss vorgehend LG München I, 31. Januar 2025, Az: 9 KLs 456 Js 106598/23 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Januar 2025 in den Fällen unter C. I. Anklagepunkt 1 und C. II. Anklagepunkt 2 der Urteilsgründe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in 17 Fällen unter Teilfreispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt; zudem hat es wegen einer von ihm angenommenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zwei Monate für vollstreckt erklärt. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte als Facharzt in der von ihm mitgeführten gastroenterologischen Gemeinschaftspraxis regelmäßig Darmspiegelungen durch. Im nicht näher eingegrenzten Tatzeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Mai 2019 nutzte er in mindestens fünf Fällen entweder die rektale Untersuchung oder das unmittelbar anschließende Einführen des Koloskops aus, um mit seinem Mittel- bzw. Zeige- oder Mittelfinger der rechten Hand in die etwa 20- bis 40-jährigen unbekannt gebliebenen Patientinnen vaginal einzudringen; dies war medizinisch nicht veranlasst. Die in Seitenlage befindlichen Frauen waren infolge der Sedierung nicht in der Lage, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. Diese fünf Fälle beobachtete die assistierende Arzthelferin S. (Tatkomplex C. I. Anklagepunkt 1). Im Zeitraum vom 1. März 2018 bis zum 15. Januar 2019 beging der Angeklagte drei gleich gelagerte sexuelle Handlungen zu Lasten anderer Patientinnen; dies sah die Arzthelferin St. (Tatkomplex C. II. Anklagepunkt 2).
3 2. a) Da das Landgericht den Beginn der Tatserie nicht weiter eingegrenzt bzw. erläutert hat, ist nicht auszuschließen, dass zumindest ein Teil der acht Fälle verjährt ist, was ihrer Ahndung entgegenstünde (§ 78 Abs. 1 Satz 1, § 78a Satz 1 StGB; § 206a Abs. 1 StPO).
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5 Auf der einen Seite erschließt sich nicht, warum das Landgericht den Beginn des ersten Tatkomplexes auf den 1. Januar 2017 vorverlagert hat. Denn die Zeugin St., die erst ab Oktober 2017 in der Gemeinschaftsarztpraxis angestellt war und bereits geraume Zeit vor ihrer ersten Beobachtung dort gearbeitet hatte (insbesondere UA S. 61), beobachtete an demselben Tag wie die Zeugin S. erstmals, dass der Angeklagte eine Patientin während der rektalen Untersuchung bzw. der anschließenden Darmspiegelung mit einem Finger penetrierte. Von dieser Überschneidung hat sich das Landgericht ohne Rechtsfehler und aus revisionsgerichtlicher Sicht nachvollziehbar überzeugt (§ 261 StPO); die zeitliche Einordnung durch die Zeugin S. hat es tatsächlich abgeschwächt (insbesondere UA S. 25: „erinnerlich“). Auf der anderen Seite wird für den 2. Tatkomplex gerade der 1. März 2018 als Beginn der Tatserie nicht belegt. Nach Aussage der Zeugin St. nahm sie den ersten Missbrauch „erst im Jahr 2018“ wahr (UA S. 61), was auch den von der Verjährung betroffenen Monat Januar 2018 einschließt.
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