BGH, Urteil vom 19.02.2026 – IX ZR 226/22 – Wirksamkeitsanforderungen anwaltlicher Stundenhonorarvereinbarungen 1a. Die Vergütungsvereinbarung muss in der Textform…
KORE703592026 ECLI:DE:BGH:2026:190226UIXZR226.22.0 BGH 9. Zivilsenat 20260219 IX ZR 226/22 Urteil § 13 BGB, § 14 Abs 1 BGB, § 126b BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 305 Abs 1 S 1 BGB, § 306 Abs 1 BGB, § 306 Abs 3 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 2 BGB, § 310 Abs 3 Nr 3 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, Art 4 Abs 2 EWGRL 13/93, § 3a Abs 1 S 1 RVG, § 3a Abs 1 S 3 RVG, § 286 Abs 1 ZPO vorgehend OLG Düsseldorf, 8. November 2022, Az: I-24 U 38/21, Urteilvorgehend LG Düsseldorf, 12. Februar 2021, Az: 13 O 400/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Wirksamkeitsanforderungen anwaltlicher Stundenhonorarvereinbarungen 1a. Die Vergütungsvereinbarung muss in der Textform genügender Weise auch den Anwendungsbereich der Honorarabrede erkennen lassen.
1b. Für die Auslegung der Vergütungsvereinbarung dürfen auch außerhalb der Textform liegende Umstände herangezogen werden.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. November 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Beklagte beauftragte die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, im Oktober 2015 mit ihrer Vertretung in Rechtsstreitigkeiten gegenüber der P. GmbH & Co. KG infolge des Ausscheidens des Geschäftsführers der Komplementärin der Beklagten aus der P. Stiftung. In der Mandatsvereinbarung heißt es unter anderem, dass die Klägerin für die Beklagte sowohl unterstützend bei auftretenden Rechtsfragen als auch im Bereich der Prozessführung tätig werde. Als Anlage zur Mandatsvereinbarung trafen die Parteien am 8. Oktober 2015 eine Vergütungsvereinbarung, die mit "Anlage zum Mandatsbrief vom 05.10.2015 i. S. C. GmbH & Co. KG ./. P. GmbH & Co. KG" überschrieben ist. Die Vergütungsvereinbarung regelt, dass anwaltliche Dienstleistungen nach dem tatsächlich erbrachten Stundenaufwand zu festgelegten Stundensätzen abgerechnet werden.
2 Die Klägerin vertrat die Beklagte anschließend in einem von der P. GmbH & Co. KG gegen die Beklagte vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf geführten Rechtsstreit. Am 28. April 2017 verkündete das Landgericht Düsseldorf ein Grundurteil zugunsten der P. GmbH & Co. KG, gegen das die Beklagte - vertreten durch die Klägerin - Berufung einlegte. Die Klägerin stellte der Beklagten für ihre Tätigkeiten im vorgenannten Rechtsstreit und für Tätigkeiten in weiteren Angelegenheiten laufend Rechnungen auf der Grundlage der Vergütungsvereinbarung. Die Beklagte bezahlte für bis zum 26. Juli 2017 gestellte Rechnungen insgesamt 108.624,04 €. Die Klägerin macht mit ihrer Klage weitere Vergütungsansprüche in Höhe von 32.086,74 € nebst Zinsen für Tätigkeiten aus der Zeit vom 3. Juli 2017 bis zum 20. Februar 2019 geltend, die sie unter Anwendung der Vergütungsvereinbarung berechnet hat.
3 Die Beklagte meint, sie schulde nur eine Vergütung in Höhe der gesetzlichen Gebühren. Es fehle an einer wirksamen Vergütungsvereinbarung, jedenfalls decke die Vergütungsvereinbarung nicht die Prozessvertretung im Berufungsverfahren gegen die P. GmbH & Co. KG und den weiteren Angelegenheiten ab. Sie nimmt die Klägerin daher widerklagend auf Erstattung gezahlter Anwaltshonorare in Höhe von insgesamt 77.905,49 € nebst Zinsen in Anspruch.
4 Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin - zur Zahlung von hilfsweise auf die gesetzliche Vergütung gestützten Honorars in Höhe von restlichen 2.096,90 € nebst Zinsen verurteilt und auf die Berufung der Beklagten der Widerklage vollständig stattgegeben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anträge zu Klage und Widerklage weiter, soweit diesen nicht entsprochen worden ist.
5 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit darin zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die unter anderem auszugsweise in AnwBl 2023, 48 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne von der Beklagten nicht die Begleichung des primär begehrten Zeithonorars, sondern bloß des hilfsweise geltend gemachten gesetzlich geschuldeten Honorars verlangen. In der Vergütungsvereinbarung müsse eindeutig festgelegt werden, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen solle. Im Streitfall sei die Vergütungsvereinbarung in Bezug auf den Mandatsumfang insgesamt unbestimmt und erstrecke sich insbesondere nicht auf zukünftige Mandate. Noch nicht einmal das (vermeintlich) originäre Mandat sei hinreichend bestimmt worden.
Von der Klägerin sei zu erwarten gewesen, dass sie das unstreitig bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung vor dem Landgericht Düsseldorf bereits rechtshängige Verfahren gegen die P. GmbH & Co. KG in die Vereinbarung aufnehme. Die Klägerin hätte zwecks Spezifizierung dessen Aktenzeichen angeben oder zumindest in geeigneter Weise diesen Mandatsgegenstand umreißen müssen. Wegen § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG müsse bestimmt angegeben werden, welche Gegenstände von der Vergütungsvereinbarung erfasst werden sollen. Das betreffende Bestimmtheitserfordernis müsse dann zwangsläufig durch der Textform genügende Angaben gewahrt werden. Soweit Angaben zur Auftragserteilung zugleich (mittelbare) Bedeutung für die Festlegung des von der Vergütungsvereinbarung erfassten Mandatsgegenstandes hätten, müssten sie demnach (ausnahmsweise) in Textform erfolgen.
Das von der Beklagten an die Klägerin noch zu entrichtende gesetzliche Anwaltshonorar betrage 2.096,90 €. Auszugehen sei von einem gesetzlichen Honoraranspruch in Höhe von insgesamt 32.815,45 €. Dieser sei in Höhe von 30.713,31 € und 5,24 € durch eine von der Beklagten insoweit zumindest konkludent erklärte Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Honorarzahlungen über insgesamt 108.624,04 € erloschen. Da die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 18. August 2022 hilfsweise ein gesetzliches Anwaltshonorar beansprucht habe, könne sie erst ab dem auf den Zugang dieses Schriftsatzes folgenden Tag Verzugs- beziehungsweise Rechtshängigkeitszinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 2 BGB mit Erfolg verlangen.
Im Umfang der Widerklage seien die Zahlungen der Beklagten in Höhe von 77.905,49 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zurückzugewähren. An einem rechtlichen Grund im Sinne dieser Vorschrift fehle es schon deshalb, weil es der Vergütungsvereinbarung insgesamt an der infolge von § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG erforderlichen Bestimmtheit mangele. Die Einrede der Verjährung sowie der Verwirkungseinwand blieben ohne Erfolg, weil die insoweit darlegungsbelastete Klägerin hierzu nichts vorgetragen habe.
II.
7 Das hält rechtlicher Prüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Das Berufungsgericht hat der Klägerin mit rechtsfehlerhafter Begründung einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Zeithonorars aberkannt. Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat es ebenso rechtsfehlerhaft einen Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB für Zahlungen verneint, welche die Beklagte auf Zeithonorarabrechnungen der Klägerin geleistet hat.
8 1. Ein Anspruch eines Rechtsanwalts auf Zahlung des sich durch Anwendung einer nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG formbedürftigen Vergütungsvereinbarung ergebenden Zeithonorars in nicht auf die gesetzlichen Gebühren beschränkter Höhe erfordert neben der inhaltlichen Bestimmtheit des Vereinbarten auch, dass die Parteien das Vereinbarte formgerecht erklärt haben. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht die Ermittlung des Inhalts der Vereinbarung nicht hinreichend von der Beachtung der vorgeschriebenen Form unterschieden. Zudem hat es das Formerfordernis aus § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG überspannt, indem es für die Inhaltsermittlung keine Umstände zugelassen hat, die außerhalb der Textfassung der Vergütungsvereinbarung liegen.
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11 2. Für die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung ist es erforderlich, dass sie genügend bestimmt ist (BGH, Urteil vom 27. Januar 2005 - IX ZR 273/02, BGHZ 162, 98, 101 f mwN). Fehlt es an der Bestimmtheit, entsteht keine bindende Vergütungsvereinbarung. Diese Rechtsfolge ergibt sich, anders als das Berufungsgericht meint, nicht aus § 4b RVG, sondern aus dem allgemeinen Vertragsrecht nach §§ 145 ff BGB (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2002 - V ZR 90/01, BGHZ 150, 334, 338).
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16 3. Überdies hat das Berufungsgericht das Textformerfordernis überspannt.
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19 4. Nach diesen Maßstäben genügt die Regelung des Anwendungsbereichs der Vergütungsvereinbarung auf der Grundlage des revisionsrechtlich zu unterstellenden Vorbringens der Klägerin sowohl dem Bestimmtheitserfordernis als auch dem Textformerfordernis nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG. Demnach haben die Parteien vereinbart, dass die Vergütungsvereinbarung den gesamten anlassbezogenen Wirkungskreis des Rechtsanwalts, also sämtliche Angelegenheiten umfasst, die aus dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt herrührten, insbesondere sämtliche aus dem Ausscheiden des Geschäftsführers der Komplementärin der Beklagten aus der P. Stiftung folgenden gerichtlichen Auseinandersetzungen, wie der Streit der Beklagten mit der P. GmbH & Co. KG. Dies schließt auch künftige, bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung noch nicht absehbare Rechtsstreitigkeiten ein.
20 Dieser Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung kommt in der Textform hinreichend zum Ausdruck. Denn die Vergütungsvereinbarung nimmt ausdrücklich auf den - ebenfalls die Textform wahrenden - Mandatsbrief Bezug, benennt dabei namentlich zwei Parteien eines Rechtsstreits und führt aus, dass die Vergütungsvereinbarung Regelungen für die Vergütung des erteilten Mandats enthalte. Mit dieser Inbezugnahme besteht auch bei Verwendung des Begriffs des erteilten Mandats ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, den Lebenssachverhalt zu meinen, der Anlass der Anwaltsbefassung ist, sowie sämtliche daraus möglicherweise herrührenden Angelegenheiten. Bei der Verwendung in einer Vergütungsvereinbarung ist der Begriff des erteilten Mandats mehrdeutig und ist nicht zwingend auf den zunächst erteilten Anwaltsauftrag beschränkt. Denn wird die Vergütungsvereinbarung - wie im Streitfall - zu Beginn einer Rechtsangelegenheit abgeschlossen, sind häufig Gegenstand und Umfang des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags noch nicht festgelegt. Die abschließende Festlegung wird nicht selten erst nach einem Wechselspiel von Aufklärung und Ordnung des Sachverhalts durch den Rechtsanwalt und Informationserteilung durch den Mandanten gelingen (vgl. Weinland in Henssler/Gehrlein/Holzinger, Handbuch der Beraterhaftung, 2. Aufl., Kap. 3 Rn. 105; Staudinger/Martinek/ Omlor, BGB, 2017, § 675 Rn. B 169a).
III.
21 Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
22 1. Die Vergütungsvereinbarung hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. Dabei kann offenbleiben, ob infolge des bei der Beurteilung der Transparenz der Zeithonorarvereinbarung im Rechtsverkehr mit Unternehmern abweichenden Maßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152 Rn. 30; vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 43 f; vom 8. Oktober 2015 - I ZR 136/14, GRUR 2016, 606 Rn. 27) eine Intransparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) der Zeithonorarvereinbarung anzunehmen ist. Jedenfalls fehlt es an einer aus der Intransparenz folgenden unangemessenen Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
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27 Zum einen ist dem erteilten Hinweis unmissverständlich zu entnehmen, dass das sich ergebene Zeithonorar über der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz liegen kann. Zum anderen ist ihm zu entnehmen, dass für die Kostenerstattung die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergebenden gesetzlichen Gebühren maßgeblich sind. Diesen beiden Aussagen entnimmt ein durchschnittlicher Unternehmer - der einer Vergütungsvereinbarung besondere Aufmerksamkeit widmet (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2024 - IX ZR 65/23, BGHZ 241, 174 Rn. 32 zum Verbraucher) und seine Kosten sorgfältig kalkuliert (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 46 zum Energiesektor) - die logisch ableitbare Folge, dass ein anhand der Vergütungsvereinbarung bemessenes Zeithonorar höher ausfallen kann, als sein bei Prozesserfolg bestehender Kostenerstattungsanspruch.
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29 2. Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, dass die in der Vergütungsvereinbarung enthaltene Anerkenntnisklausel zur Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung führe.
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Die Anerkenntnisklausel zielt darauf ab, die dem Mandantenschutz dienende Nachweispflicht des Rechtsanwalts bei Streit über die abgerechnete Stundenzahl leerlaufen zu lassen. Sie verlagert die mit der Vereinbarung eines Zeithonorars verbundenen Risiken bei der Darlegung, Nachprüfbarkeit und dem Nachweis des tatsächlichen Bearbeitungsaufwands einseitig zu Lasten des Mandanten. Denn gerade die Pflicht des Rechtsanwalts, über den Zeitaufwand nachvollziehbar und im Einzelnen abzurechnen, die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise darzulegen und diesen Zeitaufwand im Streitfall zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 77 ff), kompensiert den unzureichenden Einblick des Mandanten in den tatsächlich erforderlichen Zeitaufwand des Rechtsanwalts (vgl.
BGH, Urteil vom 12. September 2024 - IX ZR 65/23, BGHZ 241, 174 Rn. 1, 37, 51 zum Rechtsverkehr mit Verbrauchern). Nichts Anderes gilt im Rechtsverkehr mit Unternehmern (vgl. Staudinger/Weber, BGB, 2025, Anh zu §§ 305-310 Rn. G 54).
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IV.
33 Das angefochtene Urteil ist daher im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
34 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Das Berufungsgericht wird die notwendigen Feststellungen, insbesondere zum Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung und deren Geltung für die von der Klägerin erbrachten Tätigkeiten, zu treffen haben. Lässt sich der von der Klägerin behauptete weite Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung nicht feststellen, würde ein etwaiger engerer Anwendungsbereich erst recht den Bestimmtheits- und Formanforderungen genügen. Ob in diesem Fall die Vertretung im Berufungsverfahren gegen die P. GmbH & Co. KG von der Vergütungsvereinbarung erfasst wird, hängt maßgeblich von der konkreten Reichweite des Anwendungsbereichs der Vergütungsvereinbarung ab. War bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung abzusehen, dass der der Anwaltsbefassung zugrunde liegenden Lebenssachverhalt künftig zu einer Auftragserweiterung oder Erteilung eines weiteren Anwaltsauftrags führt, spricht dies für einen die künftigen Auftragsinhalte umfassenden Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung. Ein solcher Umstand wird im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen sein.
Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE703592026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public