deren Inhalt mit den Rechnungen dargestellte Bearbeitungszeiten für das Mandat vom Mandanten anerkannt seien, sollte der Mandant nicht innerhalb von einem Monat
Erhalt der Rechnung auf Fehler hingewiesen haben, ist auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern unwirksam (Fortführung BGH, Urteil vom
teil der Klägerin entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Beklagte beauftragte die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, im Oktober 2015 mit ihrer Vertretung in Rechtsstreitigkeiten gegenüber der P. GmbH & Co. KG infolge des Ausscheidens des Geschäftsführers der Komplementärin der Beklagten aus der P. Stiftung. In der Mandatsvereinbarung heißt es unter anderem, dass die Klägerin für die Beklagte sowohl unterstützend bei auftretenden Rechtsfragen als auch im Bereich der Prozessführung tätig werde. Als Anlage zur Mandatsvereinbarung trafen die Parteien am 8. Oktober 2015 eine Vergütungsvereinbarung, die mit "Anlage zum Mandatsbrief vom 05.10.2015 i. S. C. GmbH & Co. KG ./. P. GmbH & Co. KG" überschrieben ist. Die Vergütungsvereinbarung regelt, dass anwaltliche Dienstleistungen
dem tatsächlich erbrachten Stundenaufwand zu festgelegten Stundensätzen abgerechnet werden. 2 Die Klägerin vertrat die Beklagte anschließend in einem von der P. GmbH & Co. KG gegen die Beklagte vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf geführten Rechtsstreit. Am
teil der Klägerin erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die unter anderem auszugsweise in AnwBl 2023, 48 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne von der Beklagten nicht die Begleichung des primär begehrten Zeithonorars, sondern bloß des hilfsweise geltend gemachten gesetzlich geschuldeten Honorars verlangen. In der Vergütungsvereinbarung müsse eindeutig festgelegt werden, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen solle. Im Streitfall sei die Vergütungsvereinbarung in Bezug auf den Mandatsumfang insgesamt unbestimmt und erstrecke sich insbesondere nicht auf zukünftige Mandate. Noch nicht einmal das (vermeintlich) originäre Mandat sei hinreichend bestimmt worden. Von der Klägerin sei zu erwarten gewesen, dass sie das unstreitig bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung vor dem Landgericht Düsseldorf bereits rechtshängige Verfahren gegen die P. GmbH & Co. KG in die Vereinbarung aufnehme. Die Klägerin hätte zwecks Spezifizierung dessen Aktenzeichen angeben oder zumindest in geeigneter Weise diesen Mandatsgegenstand umreißen müssen. Wegen § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG müsse bestimmt angegeben werden, welche Gegenstände von der Vergütungsvereinbarung erfasst werden sollen. Das betreffende Bestimmtheitserfordernis müsse dann zwangsläufig durch der Textform genügende Angaben gewahrt werden. Soweit Angaben zur Auftragserteilung zugleich (mittelbare) Bedeutung für die Festlegung des von der Vergütungsvereinbarung erfassten Mandatsgegenstandes hätten, müssten sie demnach (ausnahmsweise) in Textform erfolgen. Das von der Beklagten an die Klägerin noch zu entrichtende gesetzliche Anwaltshonorar betrage 2.096,90 €. Auszugehen sei von einem gesetzlichen Honoraranspruch in Höhe von insgesamt 32.815,45 €. Dieser sei in Höhe von 30.713,31 € und 5,24 € durch eine von der Beklagten insoweit zumindest konkludent erklärte Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Honorarzahlungen über insgesamt 108.624,04 € erloschen. Da die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 18. August 2022 hilfsweise ein gesetzliches Anwaltshonorar beansprucht habe, könne sie erst ab dem auf den Zugang dieses Schriftsatzes folgenden Tag Verzugs- beziehungsweise Rechtshängigkeitszinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 2 BGB mit Erfolg verlangen. Im Umfang der Widerklage seien die Zahlungen der Beklagten in Höhe von 77.905,49 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zurückzugewähren. An einem rechtlichen Grund im Sinne dieser Vorschrift fehle es schon deshalb, weil es der Vergütungsvereinbarung insgesamt an der infolge von § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG erforderlichen Bestimmtheit mangele. Die Einrede der Verjährung sowie der Verwirkungseinwand blieben ohne Erfolg, weil die insoweit darlegungsbelastete Klägerin hierzu nichts vorgetragen habe. II. 7 Das hält rechtlicher Prüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Das Berufungsgericht hat der Klägerin mit rechtsfehlerhafter Begründung einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Zeithonorars aberkannt. Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat es ebenso rechtsfehlerhaft einen Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB für Zahlungen verneint, welche die Beklagte auf Zeithonorarabrechnungen der Klägerin geleistet hat. 8 1. Ein Anspruch eines Rechtsanwalts auf Zahlung des sich durch Anwendung einer
1 Satz 1 RVG formbedürftigen Vergütungsvereinbarung ergebenden Zeithonorars in nicht auf die gesetzlichen Gebühren beschränkter Höhe erfordert neben der inhaltlichen Bestimmtheit des Vereinbarten auch, dass die Parteien das Vereinbarte formgerecht erklärt haben. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht die Ermittlung des Inhalts der Vereinbarung nicht hinreichend von der Beachtung der vorgeschriebenen Form unterschieden. Zudem hat es das Formerfordernis aus § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG überspannt, indem es für die Inhaltsermittlung keine Umstände zugelassen hat, die außerhalb der Textfassung der Vergütungsvereinbarung liegen. 9 a) Auch bei einer formbedürftigen Vereinbarung ist zunächst gemäß §§ 133, 157 BGB der Inhalt des Vertrages auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 32/99, WM 2000, 886 zur Bürgschaft). Diese Auslegung ist
allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom
1 Satz 1 RVG, § 126b BGB genügt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 32/99, WM 2000, 886 f zu § 766 BGB).
1 Satz 1 RVG bedarf eine Vereinbarung über die Vergütung der Textform. Der Formzwang gilt für die Vergütungsvereinbarung im Ganzen (vgl. BGH, Urteil vom
BGH, Urteil vom 19. April 2002 - V ZR 90/01, BGHZ 150, 334, 338). 12
der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung. Bei der Auslegung ist die insoweit bestehende Interessenlage zu berücksichtigen. Der Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung kann über Gegenstand und Umfang des dem Rechtsanwalt zunächst erteilten Auftrags hinausgehen (überschießender Anwendungsbereich). Die Vergütungsvereinbarung kann nur für eine gebührenrechtliche Angelegenheit, für einen bestimmten erteilten Auftrag oder umfassend für ein Dauermandat geschlossen sein. Schließlich kann sich eine Vergütungsvereinbarung auch auf künftige Erweiterungen eines bestimmten Auftrags oder bestimmte künftige Aufträge erstrecken. 14 bb) Ist der Anwendungsbereich einer Vergütungsvereinbarung derart geregelt, dass diese (nur) für einen bestimmten Auftrag gilt, folgt die Reichweite der Vergütungsvereinbarung (insoweit) aus dem Inhalt dieses Auftrags. Gegenstand und Umfang des dem Anwalt erteilten Auftrags richten sich
der Vereinbarung der Parteien (§§ 145 ff BGB) und deren Auslegung
Diese Vereinbarung ist formfrei; das Formerfordernis
1 RVG betrifft ausschließlich die Vereinbarung über die Vergütung. Der einem Rechtsanwalt erteilte Auftrag kann sich auf mehrere Angelegenheiten im Sinne der §§ 16 ff RVG beziehen (vgl. BGH, Urteil vom
Grund und Höhe unbeschränktes Mandat erteilt (BGH, Urteil vom
1 Satz 1 RVG bedarf eine Vereinbarung über die Vergütung der Textform. Der durch die Regelung begründete Formzwang gilt für die Vergütungsvereinbarung im Ganzen (vgl. BGH, Urteil vom
1 Satz 1 RVG umfasst allerdings nicht Gegenstand und Umfang des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags. § 3a Abs. 1 RVG ändert nichts daran, dass der Abschluss eines Anwaltsvertrages formfrei (vgl. BGH, Beschluss vom
1 Satz 2 RVG ist es zulässig, die Regelung über die Vergütungsvereinbarung gemeinsam mit der Auftragserteilung zu treffen (BT-Drucks. 16/8384, S. 10). Daraus folgt, dass die formbedürftige Vergütungsvereinbarung nicht den Anwaltsauftrag oder seine auftragswesentlichen Teile umfassen muss (vgl. BGH, Beschluss vom
diesen Maßstäben genügt die Regelung des Anwendungsbereichs der Vergütungsvereinbarung auf der Grundlage des revisionsrechtlich zu unterstellenden Vorbringens der Klägerin sowohl dem Bestimmtheitserfordernis als auch dem Textformerfordernis
1 Satz 1 RVG. Demnach haben die Parteien vereinbart, dass die Vergütungsvereinbarung den gesamten anlassbezogenen Wirkungskreis des Rechtsanwalts, also sämtliche Angelegenheiten umfasst, die aus dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt herrührten, insbesondere sämtliche aus dem Ausscheiden des Geschäftsführers der Komplementärin der Beklagten aus der P. Stiftung folgenden gerichtlichen Auseinandersetzungen, wie der Streit der Beklagten mit der P. GmbH & Co. KG. Dies schließt auch künftige, bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung noch nicht absehbare Rechtsstreitigkeiten ein. 20 Dieser Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung kommt in der Textform hinreichend zum Ausdruck. Denn die Vergütungsvereinbarung nimmt ausdrücklich auf den - ebenfalls die Textform wahrenden - Mandatsbrief Bezug, benennt dabei namentlich zwei Parteien eines Rechtsstreits und führt aus, dass die Vergütungsvereinbarung Regelungen für die Vergütung des erteilten Mandats enthalte. Mit dieser Inbezugnahme besteht auch bei Verwendung des Begriffs des erteilten Mandats ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, den Lebenssachverhalt zu meinen, der Anlass der Anwaltsbefassung ist, sowie sämtliche daraus möglicherweise herrührenden Angelegenheiten. Bei der Verwendung in einer Vergütungsvereinbarung ist der Begriff des erteilten Mandats mehrdeutig und ist nicht zwingend auf den zunächst erteilten Anwaltsauftrag beschränkt. Denn wird die Vergütungsvereinbarung - wie im Streitfall - zu Beginn einer Rechtsangelegenheit abgeschlossen, sind häufig Gegenstand und Umfang des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags noch nicht festgelegt. Die abschließende Festlegung wird nicht selten erst
einem Wechselspiel von Aufklärung und Ordnung des Sachverhalts durch den Rechtsanwalt und Informationserteilung durch den Mandanten gelingen (vgl. Weinland in Henssler/Gehrlein/Holzinger, Handbuch der Beraterhaftung,
1 BGB stand. Dabei kann offenbleiben, ob infolge des bei der Beurteilung der Transparenz der Zeithonorarvereinbarung im Rechtsverkehr mit Unternehmern abweichenden Maßstabs (vgl. BGH, Urteil vom
einzuschätzen, oder sich verpflichtet, den Mandanten in angemessenen Zeitabständen Rechnungen oder regelmäßige Aufstellungen zu übermitteln, in denen die aufgewandten Arbeitsstunden ausgewiesen sind. Dies ergibt sich im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom
O Rn. 21 ff; vom 8. Mai 2025 - IX ZR 90/23, NJW 2025, 2698 Rn. 33). 24
dieser Vorschrift hat die Vergütungsvereinbarung einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Laut der Gesetzesbegründung soll der rechtsuchenden Person damit verdeutlicht werden, dass sie die Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt, grundsätzlich selbst tragen muss (BT-Drucks. 16/8384, S. 10). Aus der in der Vergütungsvereinbarung enthaltenen Angabe "Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei)" ergibt sich nur mittelbar und damit nicht hinreichend deutlich, dass der Mandant ein die gesetzliche Vergütung übersteigendes Honorar selbst tragen muss. Der ungenügende Hinweis lässt indessen den Anspruch des Rechtsanwalts auf die vereinbarte Vergütung unberührt (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 208/15, WM 2017, 541 Rn. 15 mwN). 26 bb) Im Streitfall verschafft der unzureichende Hinweis
1 Satz 3 RVG der Klägerin in Zusammenschau mit der Intransparenz der Vergütungsvereinbarung keinen unangemessenen Beurteilungsspielraum. Ebensowenig ist die im Streitfall verwendete Formulierung bei Verwendung gegenüber Unternehmern geeignet, den Eindruck zu begründen oder aufrechtzuerhalten, der Mandant könne bei Prozesserfolg Kostenerstattung auch für den die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Teil der mit dem Rechtsanwalt vereinbarten Vergütung verlangen. 27 Zum einen ist dem erteilten Hinweis unmissverständlich zu entnehmen, dass das sich ergebene Zeithonorar über der gesetzlichen Vergütung
dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz liegen kann. Zum anderen ist ihm zu entnehmen, dass für die Kostenerstattung die sich
dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergebenden gesetzlichen Gebühren maßgeblich sind. Diesen beiden Aussagen entnimmt ein durchschnittlicher Unternehmer - der einer Vergütungsvereinbarung besondere Aufmerksamkeit widmet (vgl. BGH, Urteil vom
1 Satz 3 RVG eine unangemessene Benachteiligung wegen einer intransparenten Honorarvereinbarung begründen kann, kann dahinstehen. Im Streitfall hat die Klägerin einen Hinweis erteilt. Soweit dieser Hinweis hinter den Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG zurückbleibt (oben Rn. 25), genügt dies nicht, um dies einem vollständigen Fehlen eines Hinweises gleichzustellen. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich nicht verpflichtet, aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur eines Vertrages folgende Rechte ausdrücklich zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren (vgl. BGH, Urteil vom
1 Satz 1 BGB unwirksam. Diese in der Vergütungsvereinbarung enthaltene Klausel hat zum Inhalt, dass mit den Rechnungen dargestellte Bearbeitungszeiten für das Mandat vom Mandanten anerkannt seien, sollte der Mandant nicht innerhalb von einem Monat
Erhalt der Rechnung auf Fehler hingewiesen haben. Revisionsrechtlich ist -
dem das Berufungsgericht hierzu nichts festgestellt hat - zu unterstellen, dass die Vergütungsvereinbarung Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält. Die Vergütungsvereinbarung enthält mit der Anerkenntnisklausel eine Regelung, die für den Mandanten
teilig ist. Die Anerkenntnisklausel zielt darauf ab, die dem Mandantenschutz dienende
weispflicht des Rechtsanwalts bei Streit über die abgerechnete Stundenzahl leerlaufen zu lassen. Sie verlagert die mit der Vereinbarung eines Zeithonorars verbundenen Risiken bei der Darlegung,
prüfbarkeit und dem
weis des tatsächlichen Bearbeitungsaufwands einseitig zu Lasten des Mandanten. Denn gerade die Pflicht des Rechtsanwalts, über den Zeitaufwand
vollziehbar und im Einzelnen abzurechnen, die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in
prüfbarer Weise darzulegen und diesen Zeitaufwand im Streitfall zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom
prüfbarer Art und Weise darzulegen und bei Streit über den abgerechneten Zeitaufwand
zuweisen (BGH, Urteil vom
allgemeinen Grundsätzen für eine Stundenhonorarvereinbarung eines Rechtsanwalts geltenden Darlegungs- und Beweislast stellt auch unter Berücksichtigung des unzureichenden Hinweises zum Umfang der Kostenerstattung (§ 3a Abs. 1 Satz 3 RVG) für die Vertragsparteien keine unzumutbare Härte dar (§ 306 Abs. 3 BGB). IV. 33 Das angefochtene Urteil ist daher im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 34 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Das Berufungsgericht wird die notwendigen Feststellungen, insbesondere zum Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung und deren Geltung für die von der Klägerin erbrachten Tätigkeiten, zu treffen haben. Lässt sich der von der Klägerin behauptete weite Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung nicht feststellen, würde ein etwaiger engerer Anwendungsbereich erst recht den Bestimmtheits- und Formanforderungen genügen. Ob in diesem Fall die Vertretung im Berufungsverfahren gegen die P. GmbH & Co. KG von der Vergütungsvereinbarung erfasst wird, hängt maßgeblich von der konkreten Reichweite des Anwendungsbereichs der Vergütungsvereinbarung ab. War bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung abzusehen, dass der der Anwaltsbefassung zugrunde liegenden Lebenssachverhalt künftig zu einer Auftragserweiterung oder Erteilung eines weiteren Anwaltsauftrags führt, spricht dies für einen die künftigen Auftragsinhalte umfassenden Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung. Ein solcher Umstand wird im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen sein. Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE703592026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.