BGH, Beschluss vom 19.12.2024 – V ZB 77/23 – Anfechtbarkeit der Ablehnung der Vertagung eines bereits anberaumten Versteigerungstermins 1. Die Fortsetzung des Verfahrens im…
KORE703602025 ECLI:DE:BGH:2024:191224BVZB77.23.0 BGH 5. Zivilsenat 20241219 V ZB 77/23 Beschluss § 95 ZVG, § 766 Abs 1 S 1 ZPO, § 793 ZPO vorgehend LG Aurich, 4. Dezember 2023, Az: 7 T 223/23vorgehend AG Aurich, 7. November 2023, Az: 9 K 1/20nachgehend AG Aurich, 19. Mai 2025, Az: 9 K 1/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Anfechtbarkeit der Ablehnung der Vertagung eines bereits anberaumten Versteigerungstermins 1. Die Fortsetzung des Verfahrens im Sinne von § 95 ZVG setzt voraus, dass das Versteigerungsverfahren zuvor eingestellt oder aufgehoben war; infolgedessen kann die Ablehnung der Vertagung eines bereits anberaumten Versteigerungstermins nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Aurich - 7. Zivilkammer - vom 4. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 31.715,20 € und in Abänderung der Wertfestsetzung in dem vorbezeichneten Beschluss für die Beschwerdeinstanz ebenfalls auf 31.715,20 € festgesetzt.
I.
1 Die Beteiligte zu 2 (nachfolgend: Gläubigerin) betrieb aus zwei Grundschulden die Zwangsversteigerung der im Eingang dieses Beschlusses näher bezeichneten Grundstücke, die im Eigentum des Beteiligten zu 1 (nachfolgend: Schuldner) standen. Eine dieser Grundschulden (betreffend dingliche Ansprüche in Höhe von 180.000 €) stand der Gläubigerin von Anfang an zu, die andere Grundschuld (betreffend dingliche Ansprüche in Höhe von 225.000 €) erwarb sie von einer Dritten. Der Schuldner bezweifelte die Wirksamkeit dieses Erwerbs und hinterlegte (nur) einen Betrag in Höhe von 213.100,96 €. Nach Anberaumung des Versteigerungstermins auf den 8. November 2023 teilte das Amtsgericht dem Schuldner unter dem 12. Oktober 2023 mit, dass die Versteigerung wegen der Grundschuld über 180.000 € erfolge. Mit Verfügung vom 2. November 2023 berichtigte es sich dahingehend, dass die Versteigerung auch wegen der Grundschuld über 225.000 € erfolge. Hiergegen erhob der Schuldner unter dem 4. November 2023 „Beschwerde“. In dem Versteigerungstermin beantragte die Gläubigerin aufgrund der Hinterlegung die Einstellung des Verfahrens, soweit es aus der Grundschuld über 180.000 € betrieben wurde. Dementsprechend wurde das Verfahren insoweit einstweilen eingestellt, der Versteigerungstermin im Übrigen durchgeführt und Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag auf den 5. Dezember 2023 bestimmt; eine Entscheidung steht nach Aktenlage aus.
2 Der Rechtspfleger am Amtsgericht hat das Schreiben des Schuldners vom 4. November 2023 als Erinnerung ausgelegt, ihr nicht abgeholfen und sie dem Richter vorgelegt, der sie am 7. November 2023 zurückgewiesen hat. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners vom 21. November 2023 hat das Landgericht mit Beschluss vom 4. Dezember 2023 zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner erreichen, dass die Verfahrensfortführung durch das Amtsgericht wegen eines Verstoßes gegen § 41 Abs. 2 ZVG für unzulässig erklärt wird.
II.
3 Das Beschwerdegericht hält die sofortige Beschwerde für zulässig, aber unbegründet. Es liege keine Verletzung des Vollstreckungsverfahrensrechts vor, weil § 41 Abs. 2 ZVG nach systematischer und teleologischer Auslegung eine Ordnungsvorschrift sei, deren Verletzung sich nicht auf das Verfahren auswirke. Hinzu komme, dass dem Schuldner aufgrund der ihm zugestellten Anordnungs- und Beitrittsbeschlüsse längst bekannt gewesen sei, aufgrund welcher dinglicher Ansprüche, derentwegen er auch mit dem Gericht und der Gläubigerin kommuniziert habe, die Zwangsversteigerung betrieben werde. Sein Vorbringen, er hätte Abhilfe schaffen können, wenn ihm rechtzeitig mitgeteilt worden wäre, dass auch wegen der Grundschuld über 225.000 € vollstreckt werde, verfange daher nicht.
III.
4 Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie unstatthaft ist.
5 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). An einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung fehlt es im Streitfall. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht deswegen statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Zwar ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO an die Zulassung gebunden. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt: Ist bereits die sofortige Beschwerde nicht statthaft gewesen, ist eine von dem Beschwerdegericht mit der Beschwerdeentscheidung zugelassene Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2024 - II ZB 11/23, juris Rn. 7; Beschluss vom 4. Mai 2022 - VII ZB 46/21, BGHZ 233, 258 Rn. 8 mwN; s.a. Senat, Beschluss vom 21. März 2024 - V ZB 17/23, NJW 2024, 2042 Rn. 6). Denn ein für den Beschwerdeführer vom Gesetz nicht vorgesehener Rechtsmittelzug kann auch durch eine Entscheidung des ersten Rechtsmittelgerichts nicht eröffnet werden; die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NJW 2009, 3653 Rn. 7 f. mwN).
6 2. Der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO) steht vorliegend § 95 ZVG entgegen. Danach kann gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlussfassung über den Zuschlag erfolgt, die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft. An einer solchen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheidung fehlt es.
7
8
9
10
11
12
13
Abramenko in Schneider, ZVG, § 95 Rn. 5). Ist nämlich nach § 95 ZVG bereits eine unmittelbar gegen eine Maßnahme des Vollstreckungsgerichts gerichtete sofortige Beschwerde unstatthaft, gilt dies gleichermaßen für Beschlüsse, die erst auf einen gegen die Maßnahme eingelegten Rechtsbehelf - namentlich: eine Vollstreckungserinnerung - hin ergehen, zumal es in vielen Fällen nur von der Verfahrensgestaltung des Vollstreckungsgerichts - namentlich: einer vorherigen Anhörung - abhängt, ob Vollstreckungserinnerung oder sofortige Beschwerde zu erheben ist (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 42/13, IBRRS 2013, 5037 Rn. 9). Dies kann keinen Einfluss darauf haben, ob dem Beteiligten über eine Vollstreckungserinnerung hinaus weiterer Rechtsschutz in Form einer ansonsten gemäß § 95 ZVG ausgeschlossenen sofortigen Beschwerde zusteht.
14
IV.
15 1. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Die Beteiligten stehen sich nicht kontradiktorisch gegenüber, sodass die §§ 91 ff. ZPO keine Anwendung finden.
16 2. Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Rechtsschutzziel des Schuldners, das hier auf eine Vertagung des Versteigerungstermins zwecks Wahrung der Mitteilungsfrist gemäß § 41 Abs. 2 ZVG gerichtet ist. Diesen Wert bemisst der Senat mit einem Bruchteil von 1/10 des gemäß § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswerts (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - V ZB 76/09, AGS 2010, 541: 50 % bei einer begehrten Einstellung für 6 Monate). Die Änderung der Wertfestsetzung für die Beschwerdeinstanz beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Brückner Göbel Laube Grau Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE703602025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public