KORE703602026 ECLI:DE:BGH:2026:200126B1STR382.25.0 BGH 1. Strafsenat 20260120 1 StR 382/25 Beschluss § 358 Abs 2 S 1 StPO vorgehend LG Bochum, 19. Mai 2025, Az: II-2 KLs 28/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. Mai 2025 im Strafausspruch dahin geändert, dass die Einzelstrafe im Fall IV. 1. der Urteilsgründe (Steuern 2013) auf 150 Tagessätze zu je 45 Euro festgesetzt wird. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 47 Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem hatte es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 679.687 Euro angeordnet. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 1 StR 170/24 – das angefochtene Urteil, soweit der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden war, im Gesamtstrafenausspruch und im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Nur die Verurteilung wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 47 Fällen hatte Bestand. 2 Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten nach einer Abtrennung des Verfahrens über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 422 Satz 1 StPO) neben der bereits rechtskräftigen Verurteilung wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 47 Fällen wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen verurteilt und hierfür eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten festgesetzt. Die gegen seine erneute Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 3 Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die Festsetzung der Einzelstrafe im Fall IV. 1. der Urteilsgründe (Steuern 2013) erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht insoweit das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht beachtet hat. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.