vorgehend OLG Köln,
als Tierhalter hafte. Die Klägerin habe den Geschehensablauf in der Berufungsverhandlung dahingehend konkretisiert, dass die Geschädigte (vermutlich) in eine im wadenhohen Gras liegende Schlinge der Hundeleine getreten sei, die sich dann, als der Hund auf das Signal seiner Begleitperson hin weggelaufen sei, um den Fuß der Zeugin zusammengezogen und diese zu Fall gebracht habe. Lege man diesen Geschehensablauf zugrunde, habe sich im Schadensereignis keine "spezifische" oder "typische" Tiergefahr verwirklicht. In dem unmittelbar unfallursächlichen Verhalten des Hundes - Zurückrennen des Hundes zu der Tochter des Beklagten - habe sich schon kein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten des Tieres gezeigt. Denn insoweit habe der Hund allein auf menschliche Steuerung in der gewünschten Art und Weise reagiert. Bei dem vorangegangenen Verhalten des Hundes - Rennen zu dem Mäuseloch - handle es sich zwar um ein unberechenbares, instinktgemäßes selbsttätiges Tierverhalten, das für die Verletzung der bei der Klägerin versicherten Geschädigten auch im Sinne einer Conditio-sine-qua-non ursächlich geworden sei. Dies reiche aber nicht, wenn der Schaden sich nicht als Konkretisierung dieser "spezifischen" bzw. "typischen" Tiergefahr darstelle, zwischen diesem und der Tiergefahr mithin kein adäquat ursächlicher Zusammenhang bestehe. So liege es hier. Denn zu dem Schadensereignis sei es nur aufgrund einer Verkettung besonders ungewöhnlicher Umstände gekommen. Unmittelbare Folge der von dem Hund ausgehenden Tiergefahr sei lediglich, dass die Schleppleine schlingenförmig im hohen Gras gelegen habe. Die Geschädigte sei sodann - unbemerkt - in diese Schlinge getreten und diese Schlinge habe sich, als der Hund auf den Befehl seiner Begleitperson wunschgemäß zu dieser zurückgelaufen sei, in einer Weise zugezogen, dass die Geschädigte zu Fall gekommen sei. Dieser Unfall könne somit nicht mehr als adäquate Folge des anfänglich gezeigten unberechenbaren Verhaltens des Hundes angesehen werden, so dass es auch unter Berücksichtigung dieses Tierverhaltens dabei bleibe, dass sich im Unfall eine "spezifische" oder "typische" Tiergefahr nicht verwirklicht habe. II. 5 Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus gem. § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X übergegangenem Recht aus § 833 Satz 1
nicht verneint werden. Wie die Revision zu Recht geltend macht, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 833 Satz 1
auf der Basis des vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalts zu bejahen. 6 1. Die in § 833 Satz 1
geregelte Gefährdungshaftung des Tierhalters setzt voraus, dass durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird und sich in dem Schadensereignis eine "spezifische" oder "typische" Tiergefahr desjenigen Tieres verwirklicht hat, dessen Halter in Anspruch genommen werden soll. Letzteres ist dann der Fall, wenn ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten des betreffenden Tieres für den Eintritt der Rechtsgutsverletzung adäquat ursächlich geworden ist, wobei Mitursächlichkeit - wie sonst auch - ausreicht (vgl. Senatsurteile vom
41). Es ist bei der Haltung von Tieren vielfach unmöglich, auftretende Gefahrquellen durch eine sachgemäße Steuerung zu beeinflussen. Die Tierhalterhaftung ist gleichsam der Preis dafür, dass andere erlaubtermaßen der nur unzulänglich beherrschbaren Tiergefahr ausgesetzt werden. Das Eingehen des erlaubten Risikos wird haftungsrechtlich mit einer Gefährdungshaftung belegt (vgl. Deutsch, JuS 1987, 673, 674; vgl. auch Senatsurteile vom
kommt nicht in Betracht. Bereits das Reichsgericht sah den Tatbestand des § 833
nicht für gegeben an, wenn das vor einen Wagen gespannte Tier lediglich dem Willen des Kutschers folgt, denn es sei dann nur das Werkzeug in der Hand des Kutschers und dieser der Urheber des durch eine unvorsichtige Lenkung entstandenen Schadens (RGZ 50, 180, 181; RGZ 50, 219, 221). Typische Erscheinungsformen für die selbständige Betätigung der tierischen Energie sind dagegen namentlich das Ausschlagen, Stoßen, Treten, Beißen, Bellen, Anspringen, Scheuen und Durchgehen von Tieren. Auszuscheiden sind aus dem Bereich des § 833
alle diejenigen Fälle, in denen das Tier lediglich als mechanisches Werkzeug wirkt, also überhaupt nicht selbsttätig wird oder in denen es dem Willen und der Leitung des Menschen folgt, also nur unselbständig tätig ist (RGZ 80, 237, 239). 8 Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn ein Tier, z.B. ein Pferd, auf die - unter Umständen fehlerhafte - menschliche Steuerung anders als beabsichtigt reagiert. Denn diese Reaktion des Tieres und die daraus resultierende Gefährdung haben ihren Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens (vgl. Senatsurteil vom
, 1992, S. 100 ff.; vgl. BeckOK
/Spindler/Förster, 70. Ed. 1.5.2024,
11; Soergel/Krause,
., 13. Aufl., § 833 Rn. 8; Staudinger/Eberl-Borges
57;
-RGRK/Kreft,
21 f.; Deutsch, NJW 1978, 1998, 2000). 10 Die Kritik an der Fallgruppe "Tiere, die dem Willen und der Leitung eines Menschen folgen", erscheint im Hinblick auf den Normzweck der Gefährdungshaftung des § 833 Satz 1
im Ausgangspunkt nachvollziehbar. Geht man davon aus, dass der Halter den lebenden Organismus, dem er seine Umgebung aussetzt, gerade wegen der Lebendigkeit oftmals nicht vollständig kontrollieren kann, ergibt sich, dass die Leitung des Tieres durch den Menschen spezifische Tiergefahren nicht zwangsläufig ausschließt. Darauf weisen schon die bisherigen, von der Rechtsprechung angenommenen oben genannten Ausnahmen hin. Auch in den Fällen, in denen wie im Streitfall die menschliche Leitung nur in einem Anstoß für das tierische Verhalten besteht, dieses ausgelöste Verhalten aber mangels physischer Zugriffsmöglichkeit nicht mehr der menschlichen Kontrolle unterliegt, gibt es keinen Grund, eine spezifische Tiergefahr zu verneinen, die sich aus der selbständigen Bewegung des Tieres, seiner Energie und Kraft ergibt. Das Schutzbedürfnis des Opfers besteht gleichermaßen. Es kann wegen der Zielrichtung der Gefährdungshaftung keine Bedeutung für das umgerissene Opfer haben, ob der Hund sich losgerissen hat, von zu Hause entlaufen ist, mit anderen Hunden herumtollt, der Aufforderung seines Halters/Tierführers herbeizukommen - gut dressiert - unverzüglich, schnell und auf direktem Wege oder langsamer und mit einem Umweg oder gar nicht folgt, sondern das Opfer beim "ungehorsamen" Wegrennen erwischt. Allein die Präsenz des Tierhalters oder -führers im Sinne einer Aufsicht kann die Tierhalterhaftung regelmäßig nicht ausschließen. 11 Auch bei der Tierhalterhaftung genügt die Mitverursachung oder bloß mittelbare Verursachung durch die Tiergefahr für die Haftungsbegründung (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - VI ZR 467/13, VersR 2015, 592 Rn. 13). Für die Anwendung des § 833
kann nicht entscheidend sein, ob die Verletzung durch eine direkte Einwirkung des Tieres selbst oder nur mittelbar, durch einen von dem Tier in Bewegung gesetzten Gegenstand zugefügt wird. Eine durch den Körper des Tieres unmittelbar verursachte Beschädigung verlangt die Regelung nicht (vgl. RGZ 50, 219, 221). 12 2. Nach diesen Grundsätzen kann die Haftung des Beklagten nicht mit der Begründung verneint werden, das Tier habe allein auf menschliche Steuerung in der gewünschten Art und Weise reagiert. Auch die Reaktion eines Tieres auf menschliche Steuerung und die daraus resultierende Gefährdung kann ihren Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und/oder der Lebendigkeit haben, für die der Halter den Geschädigten nach § 833
schadlos halten soll (vgl. Senatsurteil vom
/Spindler/Förster, 70. Ed. 1.5.2024,
11). Für die Einordnung als Tiergefahr spricht auch das Unvermögen des Hundes, die lose Schleppleine als Gefahrenmoment, sei es für einen Passanten, sei es für sich selbst, zu erkennen, und beim Feststellen eines Widerstandes an der Leine anzuhalten. 13 3. Da auch eine lediglich mittelbare Verursachung für die Haftung aus § 833
genügt, steht der Annahme eines Ursachenzusammenhangs auch nicht entgegen, dass nicht der Hund mit seinem Körper unmittelbar auf die Beklagte eingewirkt hat, sondern dass sie durch die von ihm gezogene Schleppleine zu Fall gebracht worden ist. III. 14 Das Berufungsurteil war aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Seiters Oehler Müller Klein Böhm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE703612024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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