BGH, Beschluss vom 12.11.2025 – XII ZB 203/25 – Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrags zum Trennungszeitpunkt im Scheidungsverbund Ein Zwischenfeststellungsantrag über…
KORE703662026 ECLI:DE:BGH:2025:121125BXIIZB203.25.0 BGH 12. Zivilsenat 20251112 XII ZB 203/25 Beschluss § 362 Abs 1 BGB, § 364 Abs 1 BGB, § 1375 Abs 2 S 2 BGB, § 1379 BGB, § 1567 BGB, § 113 Abs 1 FamFG, § 256 Abs 1 ZPO, § 256 Abs 2 ZPO vorgehend OLG Koblenz, 16. April 2025, Az: 13 UF 11/25vorgehend AG Koblenz, 2. Dezember 2024, Az: 191 F 23/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrags zum Trennungszeitpunkt im Scheidungsverbund Ein Zwischenfeststellungsantrag über den Trennungszeitpunkt ist unzulässig.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. April 2025 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Von Rechts wegen I.
1 Zwischen den beteiligten Ehegatten ist im Scheidungsverbund die Folgesache Zugewinnausgleich anhängig. In deren erster Stufe verlangt der Antragsgegner (Ehemann) von der Antragstellerin (Ehefrau) Auskunft über deren Anfangs- und Endvermögen sowie über ihr Vermögen zu dem von ihm behaupteten Trennungszeitpunkt am 1. November 2022. Die Ehefrau verlangt vom Ehemann Auskunft über dessen Anfangs- und Endvermögen sowie über sein Vermögen zu dem von ihr behaupteten Trennungszeitpunkt am 31. Januar 2022 und zu dem vom Ehemann behaupteten Trennungszeitpunkt am 1. November 2022. Im Wege eines Zwischenfeststellungsantrags hat der Ehemann beantragt festzustellen, dass die beteiligten Ehegatten seit dem 1. November 2022 endgültig getrennt leben. Das Familiengericht hat den Zwischenfeststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen, das Oberlandesgericht die Beschwerde des Ehemanns zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns.
II.
2 Die Rechtsbeschwerde erweist sich auf der Grundlage des vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet. Über sie ist daher, obwohl die Antragstellerin im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten war, durch streitige Endentscheidung (unechter Versäumnisbeschluss) zu entscheiden (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 25. September 2024 - XII ZB 508/23 - FamRZ 2025, 100 Rn. 6 mwN).
3 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung unter Bezugnahme auf seine frühere, in FamRZ 2018, 42 veröffentlichte Entscheidung dahin begründet, dass der Trennungszeitpunkt kein (zwischen-)feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSd § 256 ZPO darstelle. Zulässiger Gegenstand einer Feststellung könne nur das Rechtsverhältnis selbst sein. Nicht möglich sei jedoch eine Feststellung von Vorfragen, einzelnen Elementen oder bloßen rechtserheblichen Tatsachen. Der Trennungszeitpunkt sei nur eine von mehreren Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB und gegebenenfalls für § 1375 BGB, mithin nur eine tatsächliche Vorfrage des Rechtsverhältnisses des Getrenntlebens.
4 Darüber hinaus bestünden auch Zweifel an dem Vorliegen eines Zwischenfeststellungsinteresses als weiterer Voraussetzung des § 256 Abs. 2 ZPO. Denn der tatsächliche Trennungszeitpunkt sei für die in der Zahlungsstufe greifende Beweislastregel des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB irrelevant. Danach werde nicht das Endvermögen mit dem Vermögen zum tatsächlichen Trennungszeitpunkt verglichen, sondern mit jenem in den tatsächlich erfolgten Angaben zum Trennungsvermögen.
5 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
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11 Darüber hinaus wird bezweifelt, dass ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen rechtskräftigen Feststellung des Zeitpunkts der Trennung bestehe. Dieser Zeitpunkt gehöre zwar zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Auskunftsanspruchs aus § 1379 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, denn die Auskunft werde „zum Zeitpunkt der Trennung“ geschuldet. Doch bedeute das nur, dass dieses Datum zu ermitteln und gegebenenfalls nach Beweisaufnahme festzustellen sei. Es rechtskräftig festzustellen und damit das Vorliegen einer einzelnen Tatbestandsvoraussetzung in Rechtskraft erwachsen zu lassen, sei demgegenüber nicht erforderlich, da die Feststellung des Trennungstermins für das Betragsverfahren bereits nicht vorgreiflich sei (vgl. dazu MünchKommBGB/Koch 10. Aufl. § 1379 Rn. 56; Braeuer FamRZ 2014, 1459; Bergschneider FamRZ 2009, 1713, 1716; Götsche jurisPR-FamR 22/2013 Anm. 8).
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14 Ein Rechtsverhältnis ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann. Dabei können Gegenstand der Feststellung nur Rechtsverhältnisse selbst sein, nicht jedoch Vorfragen oder einzelne Elemente, wohl aber einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sowie Inhalt und Umfang einer Leistungspflicht (vgl. BGH Urteil vom 22. Januar 2015 - VII ZR 353/12 - NJW-RR 2015, 398 Rn. 17).
15 Kein Rechtsverhältnis sind bloße rechtserhebliche Tatsachen (vgl. MünchkommZPO/Becker-Eberhard 7. Aufl. § 256 Rn. 28; Anders/Gehle ZPO 83. Aufl. § 256 Rn. 18). Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass etwa der wichtige Grund einer ausgesprochenen Kündigung für sich allein ein nach § 256 ZPO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis darstellen kann, wenn die Kündigung, sofern sie gerechtfertigt war, bereits zu bestimmten Rechtsfolgen führt (vgl. BGH Urteil vom 16. Februar 1967 - II ZR 171/65 - WM 1967, 419), oder dass die „Rechtsnatur“ einer Kündigung (Kündigung aus wichtigem Grund oder „freie“ Kündigung) als zwischen den Beteiligten streitiges Rechtsverhältnis zu verstehen ist (vgl. BGH Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11 - NJW 2013, 1744 Rn. 17).
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Gleichzeitig ist mit einer solchen Auskunftsentscheidung bindend darüber entschieden, dass eine Auskunft über das Vermögen zum Trennungsstichtag zu einem anderen Zeitpunkt gerade nicht geschuldet ist. Fehlt es dagegen an einem derartigen rechtskräftigen Auskunftstitel und der damit verbundenen bindenden Entscheidung über die einzig erfüllungstaugliche Auskunft über das Vermögen des Auskunftsschuldners zur Zeit der Trennung, hat aber der Auskunftsschuldner auf Aufforderung die Auskunft über sein Vermögen zum in der Aufforderung benannten Trennungszeitpunkt erteilt oder der andere Ehegatte eine unaufgefordert erteilte Auskunft als Erfüllung seines Auskunftsanspruchs akzeptiert, ist damit der Auskunftsanspruch gemäß §§ 362 Abs. 1, 364 Abs. 1 BGB erloschen.
Auch eine Auskunft zu einem anderen als dem tatsächlichen Trennungszeitpunkt erfüllt unter derartigen Umständen den Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB und löst die Beweislastumkehr nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB aus, wenn das darin angegebene Vermögen das Endvermögen übersteigt.
19 Selbst wenn wechselseitige Auskunftsansprüche zu verschiedenen Trennungszeitpunkten erhoben und erfüllt würden, ergäben sich hinnehmbare Rechtsfolgen im Hinblick auf unterschiedliche Zeiträume, für die eine Beweislastumkehr eintritt.
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21 Im Verhältnis der Ehegatten untereinander gehört das Getrenntleben zwar zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Unterhaltsverpflichtung nach § 1361 BGB, der Verteilung von Haushaltsgegenständen nach § 1361 a BGB oder einer Ehewohnungszuweisung nach § 1361 b BGB. Diese Ansprüche setzen aber jeweils ein Verlangen des anspruchsberechtigten Ehegatten voraus, so dass sich das Bedürfnis für eine rückwirkende gerichtliche Klärung eines streitigen Trennungszeitpunkts kaum ergeben wird. Dass es für die Scheidung im Rahmen der §§ 1564 ff. BGB auf die Dauer des Getrenntlebens ankommt, kann schließlich eine isolierte Feststellung des Trennungszeitpunkts ebenfalls nicht rechtfertigen. Denn in Ehesachen gilt gemäß § 127 Abs. 2 und 3 FamFG der eingeschränkte Amtsermittlungsgrundsatz und die Verfahrensherrschaft der Beteiligten ist durch § 113 Abs. 4 FamFG beschränkt (vgl. Sternal/Weber FamFG 22. Aufl. § 113 Rn. 15 und § 127 Rn. 4 ff.). Eine nach den für Familienstreitsachen geltenden zivilprozessualen Regeln erwirkte Feststellung des Trennungszeitpunkts würde das Gericht bei der Scheidung daher nicht binden.
Guhling RiBGH Prof. Dr. Klinkhammerist wegen Urlaubs ander Signatur gehindert.
Günter Guhling Nedden-Boeger Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE703662026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public