KORE703672024 ECLI:DE:BGH:2024:210824BVIIZA3.24.0 BGH 7. Zivilsenat 20240821 VII ZA 3/24 Beschluss vorgehend LG München II, 16. Mai 2024, Az: 6 T 2053/23vorgehend AG Wolfratshausen, 22. Mai 2023, Az: 1 M 17/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag des Gläubigers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. 1 Der Gläubiger beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde in einer Zwangsvollstreckungssache. 2 Der Gläubiger veräußerte an die Schuldnerin zwei Pferdesättel unter Eigentumsvorbehalt zum Gesamtkaufpreis von 7.845 €. Über die Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten hat er einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, aus dem er gegenüber der Schuldnerin die Zwangsvollstreckung betreibt. Nach Pfändung der beiden Sättel hat der Gläubiger gemäß § 825 ZPO deren Verwertung durch freihändigen Verkauf beantragt unter Benennung einer Person, die bereit sei, die Sättel zum Stückpreis von 800 € zu erwerben. In diesem Zusammenhang streiten die Beteiligten um die Bemessung des angemessenen Werts der gepfändeten Sachen. Das Amtsgericht Wolfratshausen hat die zuständige Gerichtsvollzieherin angewiesen, den Wert der gepfändeten Sättel zu schätzen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Landgericht München II durch Beschluss vom 16. Mai 2024 zurückgewiesen und zugleich die Rechtsbeschwerde zugelassen. Diese Entscheidung ist dem anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers am 17. Mai 2024 zugestellt worden. 3 Mit einem am selben Tag beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz seines anwaltlichen Bevollmächtigten vom 19. Juli 2024 beantragt der Gläubiger, ihm Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gegen den vorbezeichneten landgerichtlichen Beschluss vom 16. Mai 2024 unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zu bewilligen. Hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gläubigers wird in diesem Schriftsatz auf eine beigefügte Formularerklärung verwiesen, die nicht unterschrieben sowie undatiert ist und der keine Belege anliegen. II. 4 Dem Gläubiger war die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 5 1. Die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, für deren Durchführung Prozesskostenhilfe beantragt wird, ist zwar als solche statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde kann jedoch nicht mehr fristgerecht eingelegt werden, nachdem die hierfür maßgebliche gesetzliche Monatsfrist gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch die Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses am 17. Mai 2024 in Gang gesetzt worden und daher bereits mit dem 17. Juni 2024 abgelaufen ist. 6 2. Dem Gläubiger kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist gewährt werden. 7 Demjenigen, der für die Durchführung eines Rechtsmittels Prozesskostenhilfe beantragt, kann, wenn er das Rechtsmittel nicht fristgerecht einlegt, Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist nur gewährt werden, sofern er innerhalb dieser Frist Prozesskostenhilfe beantragt hat oder wenn er glaubhaft macht, dass ihn an der Fristversäumung kein Verschulden trifft (§ 233 ZPO). 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.