BGH, Beschluss vom 04.12.2024 – XII ZB 66/24 – Abänderung der Dauerbewilligung der Betreuervergütung 1. Die formelle Rechtskraft der abzuändernden Entscheidung ist eine im…
KORE703692025 ECLI:DE:BGH:2024:041224BXIIZB66.24.0 BGH 12. Zivilsenat 20241204 XII ZB 66/24 Beschluss § 15 Abs 2 S 1 Alt 2 FamFG, § 41 Abs 1 S 1 FamFG, § 45 FamFG, § 48 Abs 1 FamFG, § 59 Abs 1 FamFG, § 59 Abs 2 FamFG, § 292 Abs 2 FamFG, § 184 Abs 2 S 4 ZPO, § 9 Abs 3 VBVG, § 15 Abs 2 VBVG vorgehend LG Lüneburg, 26. Januar 2024, Az: 8 T 1/24vorgehend AG Uelzen, 29. November 2023, Az: 9 XVII L 529 DEU Bundesrepublik Deutschland Abänderung der Dauerbewilligung der Betreuervergütung 1. Die formelle Rechtskraft der abzuändernden Entscheidung ist eine im Rahmen des Verfahrens nach § 48 Abs. 1 FamFG von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung.
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 26. Januar 2024 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Geschäftswert: 1.863 € I.
1 Die Beteiligte zu 1 ist seit Februar 2018 als berufsmäßige Betreuerin des Betroffenen bestellt, der seit einigen Jahren in einer Außenwohngruppe eines Alten- und Pflegeheims lebt. Ihren Vergütungsanträgen legte sie bis zum 13. Juni 2023 stets zugrunde, dass der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung bzw. einer gleichgestellten Wohnform habe. Die auf dieser Grundlage berechnete Vergütung wurde jeweils antragsgemäß durch Kassenanweisung ohne förmliche Festsetzung an die Beteiligte zu 1 ausgezahlt.
2 Auf ihren Antrag vom 13. Juni 2023 hat das Amtsgericht die Vergütung der Beteiligten zu 1 am 22. Juni 2023 für die Zeit vom 20. Februar bis zum 19. Mai 2023 auf insgesamt 306 € gegen die Staatskasse (Beteiligte zu 2) festgesetzt und für zukünftige Zeiträume eine Dauerbewilligung in Höhe von quartalsweise 306 € ausgesprochen. Es hat eine Überprüfungsfrist von zwei Jahren bestimmt und zur Bekanntgabe des Beschlusses dessen Aufgabe zur Post veranlasst.
3 Am 9. August 2023 hat die Beteiligte zu 1 die Änderung der Dauerbewilligung für die Zeit ab dem 20. Mai 2023 beantragt und hierzu geltend gemacht, die Einrichtung, in der der Betroffene lebe, sei als „andere Wohnform“ iSd § 9 Abs. 3 VBVG anzusehen, weshalb sie Anspruch auf die hierfür geltenden höheren Vergütungssätze habe. Hiervon ausgehend hat sie mit Anträgen vom 22. und 23. August 2023 die Auszahlung einer weitergehenden Vergütung gemäß Nr. C5.2.1 der Vergütungstabelle der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG für den Zeitraum vom 20. Mai 2022 bis zum 19. Mai 2023 begehrt und mit Antrag vom 11. September 2023 eine Vergütung in Höhe von 513 € für den Zeitraum vom 20. Mai bis zum 19. August 2023 beansprucht.
4 Das Amtsgericht hat diese Anträge zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht die Vergütung der Beteiligten zu 1 für den Zeitraum vom 20. Mai 2022 bis zum 19. Februar 2023 unter Zugrundelegung der höheren Pauschale auf insgesamt 1.513,70 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Abänderung der Dauerbewilligung und die Festsetzung der höheren Vergütungssätze weiterverfolgt.
II.
5 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
6 Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Überprüfung schon deshalb nicht stand, weil das Beschwerdegericht ohne tragfähige Tatsachengrundlage angenommen hat, dass die für die Anfechtung des Festsetzungsbeschlusses maßgebliche Beschwerdefrist bei Eingang des Änderungsantrags der Beteiligten zu 1 am 9. August 2023 und der den Vergütungszeitraum vom 20. Februar bis zum 19. August 2023 betreffenden Festsetzungsanträge vom 22. August und vom 11. September 2023 bereits abgelaufen gewesen sei. Auf dieser Grundlage ist es rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Festsetzungsbeschluss formell rechtskräftig gewesen sei, es daher für die von der Beteiligten zu 1 begehrte Änderung der Dauervergütungsfestsetzung für die Zeit ab dem 20. Mai 2023 auf die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 FamFG ankomme und auch der Neufestsetzung für den Zeitraum vom 20. Februar 2023 bis zum 19. Mai 2023 die Rechtskraft des Beschlusses entgegenstehe.
7 1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass es sich bei dem Festsetzungsbeschluss um eine Entscheidung mit Dauerwirkung iSd § 48 Abs. 1 FamFG handelt, soweit er eine Bewilligung der Betreuervergütung auch für künftige Zeiträume nach § 15 Abs. 2 VBVG iVm § 292 Abs. 2 FamFG zum Gegenstand hat (vgl. hierzu BT-Drucks. 19/24445 S. 398 f.).
8 2. Das Beschwerdegericht ist jedoch von formeller Rechtskraft des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses ausgegangen, ohne die hierfür erforderlichen Feststellungen zu treffen. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für eine Anwendung des § 48 Abs. 1 FamFG.
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Verfahrensmängel, die sich auf Verfahrens- und Sachentscheidungsvoraussetzungen beziehen, die Zulässigkeit der (Erst-)Beschwerde betreffen oder einen Mangel der Beschwerdeentscheidung (§ 69 FamFG) begründen, sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 98/15 - FamRZ 2015, 1603 Rn. 12 mwN). Um eine Verfahrensvoraussetzung in diesem Sinne handelt es sich bei der formellen Rechtskraft, weil von ihr die (Un-)Zulässigkeit der Erstbeschwerde und die Zulässigkeit eines Abänderungsantrags nach § 48 Abs. 1 FamFG abhängig sind. Der Senat hat sie daher ohne Rüge und ohne Bindung an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen von Amts wegen zu prüfen, und zwar unabhängig davon, ob es um die Zulässigkeit der Erstbeschwerde (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 8. März 2023 - XII ZB 283/22 - FamRZ 2023, 1154 Rn. 26 mwN) oder aber die Zulässigkeit eines Abänderungsantrags nach § 48 Abs. 1 FamFG geht.
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13 Den Vermerk hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zu erstellen. Er muss zwar das Schriftstück nicht selbst zur Post aufgeben; vielmehr reicht es aus, wenn er auf Grund einer Erklärung des Justizwachtmeisters oder eines sonstigen Gehilfen das Datum der Aufgabe und die Anschrift des Empfängers des Schriftstücks beurkundet. Der Vermerk hat mit Blick auf die Rechtsmittelfristen und damit den Eintritt der formellen Rechtskraft ebenso weitreichende Rechtsfolgen wie eine Zustellungsurkunde nach § 182 ZPO. Wie diese ist er eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 ZPO und deshalb vom Urkundsbeamten zu unterschreiben. Ein Vermerk eines Justizwachtmeisters oder sonstigen Gehilfen ist hingegen nicht ausreichend (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 283/15 - FamRZ 2016, 296 Rn. 24 mwN).
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15 Der Nachweis der Aufgabe des Festsetzungsbeschlusses zur Post ist damit nicht erbracht. Das Beschwerdegericht ist mithin ohne tragfähige Grundlage davon ausgegangen, dass die Beschwerdefrist für die Beteiligte zu 1 gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG durch Bekanntgabe drei Tage nach Aufgabe des Beschlusses am 1. Juli 2023 in Gang gesetzt wurde und mit Ablauf des 1. August 2023 geendet hat. Danach ist nicht auszuschließen, dass bei Eingang des Änderungsantrags vom 9. August 2023 die Beschwerdefrist noch lief, der Festsetzungsbeschluss noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen und damit eine Abänderung der Dauerbewilligung noch ohne Weiteres möglich gewesen ist. Auch eine Änderung der Vergütungsfestsetzung für den Zeitraum vom 20. Februar 2023 bis zum 19. Mai 2023 kann mit der vom Beschwerdegericht gewählten Begründung daher nicht versagt werden.
16 3. Die angefochtene Entscheidung kann mithin keinen Bestand haben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil noch weitere Ermittlungen durchzuführen sind, so dass die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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Das Antragserfordernis bezieht sich nicht auf die Höhe der Vergütung, weil diese nicht beziffert werden muss (vgl. Senatsbeschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 314/13 - FamRZ 2015, 1880 Rn. 15), sondern nur auf die Form der Bewilligung als Dauerentscheidung. Dies ergibt sich nicht nur systematisch aus dem Verweis in § 292 Abs. 2 FamFG auf Absatz 1 der Regelung, sondern auch aus dem Zweck der Vergütungsfestsetzung, dem hoheitlich bestellten Betreuer ohne Bindung an dessen in einem etwaigen Vergütungsantrag zum Ausdruck gekommene Vorstellung von der Vergütungshöhe die gesetzlich vorgesehene Vergütung zuteil werden zu lassen. Das Antragserfordernis dient insoweit allein dem Ausschluss einer Festsetzung mit Dauerwirkung gegen den Willen des Betreuers.
Hinsichtlich der Höhe der Vergütung verbleibt es indes dabei, dass mangels Notwendigkeit eines bezifferten Antrags keine formelle Beschwer nach § 59 Abs. 2 FamFG erforderlich ist, sondern eine materielle Beschwer genügt.
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Guhling Nedden-Boeger Botur Pernice Recknagel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE703692025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public