BGH, Beschluss vom 05.02.2025 – I ZB 78/24 – Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs bei schadensbezogener Vergleichsberechnung und Herausgabeanspruch Der…
KORE703732025 ECLI:DE:BGH:2025:050225BIZB78.24.0 BGH 1. Zivilsenat 20250205 I ZB 78/24 Beschluss Art 10 Abs 8 EUV 2017/745, Art 52 Abs 3 EUV 2017/745, Anl 2 Nr 3 Buchst b EUV 2017/745, Anl 9 Nr 4.1 EUV 2017/745, Anl 10 Nr 2 EUV 2017/745, Art 3 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 574 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 707 Abs 1 S 1 ZPO, § 1025 Abs 4 ZPO, § 1061 Abs 1 S 1 ZPO, § 1062 Abs 1 Nr 4 Alt 2 ZPO, § 1065 Abs 1 S 1 ZPO, § 1065 Abs 2 S 2 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 5. Dezember 2024, Az: 26 Sch 2/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs bei schadensbezogener Vergleichsberechnung und Herausgabeanspruch Der Antrag der Antragstellerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2024 - 26 Sch 2/24 - ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung aufzuheben, wird abgelehnt.
1 A. Die Antragsgegnerin, ein in Brasilien ansässiges Unternehmen, und die Antragstellerin, die ihren Sitz in Deutschland hat, stellen beschichtete Silikonbrustimplantate zur Anwendung in der rekonstruktiven und ästhetischen Chirurgie her und waren von 1992 bis 2008 vertraglich miteinander verbunden. Die Antragsgegnerin lieferte Silikonimplantate beziehungsweise Rohlinge an die Antragstellerin, die diese Implantate in Europa vertrieb. Seit dem Ende der Lieferbeziehung befinden sich die Parteien in einem offenen Wettbewerb auf dem Markt für Silikonbrustimplantate.
2 Die Antragsgegnerin leitete auf der Grundlage der vertraglichen Schiedsabrede, die die Anwendung deutschen Rechts bestimmt, im Dezember 2019 wegen des Vorwurfs des "Diebstahls" von 22 Geschäftsgeheimnissen in Rio de Janeiro, Brasilien, ein Schiedsverfahren gegen die Antragstellerin ein. Mit Teilschiedsspruch vom 7. Oktober 2022 stellte das Schiedsgericht eine Verletzung der Geschäftsgeheimnisse Nr. 12 und Nr. 13 fest. Dabei handelt es sich um zwei mechanische Werkzeuge, die beim Aufbringen einer Beschichtung bei der Herstellung eines bestimmten Implantattyps zum Einsatz kommen.
3 Im Anschluss befasste sich das Schiedsgericht mit der Höhe der geltend gemachten Forderung. Vom 22. Mai 2023 bis zum 24. Mai 2023 fand eine mündliche Verhandlung in Paris statt (Anhörung IV), in der unter anderem der Zeuge W. S. sowie die Sachverständigen K. A. und Prof. A. W. zu Fragen des Werts der Geschäftsgeheimnisse, des abschöpfbaren Gewinns und der Schadensberechnung gehört wurden. Im Anschluss hatten die Parteien Gelegenheit, zu der Anhörung Stellung zu nehmen (Post-Hearing-Briefs).
4 Mit Endschiedsspruch vom 31. Dezember 2023 verurteilte das Schiedsgericht die Antragstellerin unter anderem zur Zahlung von 17.719.394 € nebst Zinsen (i), weiterer bis zum 31. Dezember 2023 aufgelaufener Zinsen von 4.102.943 € (ii) und weitergehendem Schadensersatz für die von der Beklagten nach dem 31. Dezember 2023 hergestellten und verkauften rechtsverletzenden Einheiten in Höhe von 33,95 € pro verkaufter Einheit (iii). Darüber hinaus verurteilte das Schiedsgericht die Antragstellerin zur Unterlassung (iv) und zum Rückruf aller rechtsverletzenden Produkte (v). Außerdem verpflichtete es die Antragstellerin, der Antragsgegnerin alle Dokumente, Gegenstände, Materialien oder elektronischen Dateien, die sich im Besitz oder Eigentum der Antragstellerin befinden und die Geschäftsgeheimnisse Nr. 12 und Nr. 13 der Antragsgegnerin enthalten oder verkörpern, bis spätestens zum 14. Mai 2024 zu übergeben (vi).
5 Als Grundlage für die Berechnung des erstattungsfähigen Schadens stellte das Schiedsgericht auf den Effizienzgewinn der Antragstellerin ab und ermittelte hierzu im Wege einer Vergleichsbetrachtung die Einsparungen an Investitionen, Kosten und Aufwendungen infolge der Aneignung der Geschäftsgeheimnisse Nr. 12 und Nr. 13. Zum Vergleich zog es die bis zum Jahr 1992 von einem weiteren Implantathersteller - Su. - verwendete "O. -Methode" heran.
6 Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Januar 2024 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Umsetzung des Endschiedsspruchs auf. Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2024 hat die Antragstellerin die Feststellung beantragt, dass der Endschiedsspruch in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt und vollstreckt werden dürfe. Die Antragsgegnerin hat Widerantrag auf Anerkennung und Vollstreckung des Teil- und des Endschiedsspruchs gestellt. Die Parteien haben den Feststellungsantrag der Antragstellerin daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt.
7 Im April 2024 hat die Antragstellerin vor den brasilianischen Gerichten ein Aufhebungsverfahren gegen den Endschiedsspruch eingeleitet.
8 Das Oberlandesgericht hat den Teil- und Endschiedsspruch nach mündlicher Verhandlung mit Beschluss vom 5. Dezember 2024 im Wesentlichen wie beantragt für vollstreckbar erklärt. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie beantragt zudem, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss ohne - hilfsweise gegen - Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen ohne - hilfsweise gegen - Sicherheitsleistung aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abzulehnen und die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
9 B. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Anträge auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen End- wie Teilschiedsspruchs seien nach § 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im Folgenden: UNÜ) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie seien auch begründet. Ein Verstoß gegen den hier maßgeblichen ordre public international liege nicht vor.
10 Die Schadensbestimmung durch das Schiedsgericht auf der Grundlage des Effizienzgewinns der Antragstellerin und einer Berechnung mittels Vergleichsbetrachtung anhand der von Zeugen und Sachverständigen eingeführten Daten verstoße nicht gegen das Willkürverbot. Das Schiedsgericht habe sich ausführlich mit den Argumenten der Parteien und den von den Sachverständigen vorgeschlagenen Bewertungsmethoden auseinandergesetzt, um sich dann für den analytischen Ansatz eines Effizienzvergleichs zwischen den zwei relevanten Herstellungsmethoden zu entscheiden. Bei der Berechnung habe das Schiedsgericht in Bezug auf die Antragstellerin die von ihrem Sachverständigen, Prof. W. , auf die verletzungsrelevanten Teilschritte (10 % der Hüllenproduktion) "heruntergebrochene" Mitarbeiterzahl von 5,32 verwendet. Die Auswahl der arithmetisch heruntergebrochenen Mitarbeiterzahl sei eine Entscheidung, die das Schiedsgericht für seine eigene Berechnungsmethode getroffen habe, ebenso die Verwendung der Mitarbeiterzahl von Su. aus der - vom Schiedsgericht gewürdigten und insoweit ebenfalls nicht angreifbaren - Aussage des Zeugen S. . Die Entscheidungsfindung des Schiedsgerichts sei im Ergebnis als eine Art ganzheitliche Schätzung zu verstehen, die einer inhaltlichen Überprüfung durch das staatliche Gericht entzogen sei. Eine Willkür könne hieraus nicht hergeleitet werden.
11 Das Schiedsgericht habe es auch nicht gehörsrechtswidrig unterlassen, konkrete Feststellungen zu den haftungsbegründenden Voraussetzungen der § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 18 UWG aF, § 10 GeschGehG zu treffen. Seine Ausführungen im Teil- und Endschiedsspruch zu den anspruchsbegründenden (subjektiven) Voraussetzungen einer Haftung der Antragstellerin und die insoweit getroffenen Feststellungen gingen auf die einzelnen, tatsächlichen wie rechtlichen Umstände und Hintergründe ein und setzten sich konkret mit dem Vorbringen der Antragstellerin auseinander. Die Rügen würden im Endschiedsspruch dargelegt (Rn. 104 ff.) und in den Randnummern 208 bis 234 behandelt. Ausführlich habe das Schiedsgericht sodann weitere objektive Umstände, insbesondere die nahezu identischen Produktionsmethoden, als Indizien herangezogen und hierauf gestützt eine sekundäre Darlegungslast der Antragstellerin angenommen.
12 In Ziffer (vi) des Endschiedsspruchs liege kein Verstoß gegen den ordre public international. Ob und inwieweit der Übergabe eines Dokuments die Aufbewahrungspflicht nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte entgegenstehen könne, sei eine in Bezug auf das jeweilige konkret betroffene Dokument zu klärende Frage. Der erhobene Einwand der rechtlichen Unmöglichkeit stelle sich damit als ein möglicherweise im Rahmen der - jeweiligen - Vollstreckung zu beachtender Umstand dar; er könne jedoch nicht der grundsätzlichen Übergabeverpflichtung der Antragstellerin, wie im Endschiedsspruch tenoriert, entgegengehalten werden.
13 C. Der zulässige Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet.
14 I. Wird gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs Rechtsbeschwerde erhoben, so kann das Rechtsbeschwerdegericht nach § 1065 Abs. 2 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfindet und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben sind.
15 II. Bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag sind die widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs summarisch zu prüfen. Nur wenn der Angriff gegen den Titel Aussicht auf Erfolg hat, kann dem Gläubiger zugemutet werden, mit der Vollstreckung zuzuwarten. Bei der Interessenabwägung im Übrigen räumt das gesetzliche Leitbild grundsätzlich dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers den Vorrang ein; soll demgegenüber das Schutzinteresse des Schuldners überwiegen, bedarf es hierfür besonderer Gründe (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - I ZB 73/18, juris Rn. 9; Beschluss vom 29. Mai 2019 - I ZB 30/19, SchiedsVZ 2019, 353 [juris Rn. 5]; Beschluss vom 14. November 2019 - I ZB 54/19, SchiedsVZ 2020, 92 [juris Rn. 6]).
16 III. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist danach abzulehnen. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist zwar von Gesetzes wegen gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1025 Abs. 4, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO statthaft. Der von der Antragstellerin vorgebrachte Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) liegt jedoch nicht vor.
17 1. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Höhe des vom Schiedsgericht zugesprochenen Schadensersatzes bleiben ohne Erfolg.
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20 Da die Antragstellerin im Schiedsverfahren umfassend dargelegt habe, dass sich die Zahl von 5,32 in der Präsentation von Prof. W. auf die Zahl der Mitarbeiter bezogen habe, die die Antragstellerin (nur) für den Teil eines Teilprozesses bei der Herstellung der Implantate benötige, liege in der Annahme des Schiedsgerichts, die Antragstellerin benötige 5,32 Mitarbeiter, um die Gesamtimplantate herzustellen, auch eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.
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23 Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Diese Maßstäbe gelten für ein staatliches Gericht ebenso wie für ein Schiedsgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 21/21, SchiedsVZ 2022, 228 [juris Rn. 23] mwN).
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25 Die Rechtsbeschwerde weist zwar mit Recht darauf hin, dass die Formulierungen des Schiedsgerichts bei seiner Berechnung im Endschiedsspruch hinsichtlich des Bezugsobjekts der verschiedenen von ihm genannten Zahlen unscharf sind. Teilweise wird von den rechtsverletzenden Produkten, Implantaten oder Einheiten gesprochen (Rn. 283: "infringing products"; Rn. 287: "implants"; Rn. 288: "units"), teilweise wird nur auf die Hülle Bezug genommen (Rn. 283: "shell implant"; Rn. 284: "shells"; Rn. 290: "shell production"). Aus der auch von der Rechtsbeschwerde zitierten Fußnote 187 ergibt sich jedoch eindeutig, dass das Schiedsgericht sich auf die Zahl der Mitarbeiter bezogen hat, die die Antragstellerin für den rechtsverletzenden Teil der Hüllenherstellung benötigt. Daran ändern die ungenauen Formulierungen nichts.
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30 Vor diesem Hintergrund ist vielmehr davon auszugehen, worauf auch die Rechtsbeschwerdeerwiderung verweist, dass der Sachverständige A. und das Schiedsgericht die Aussage des Su. -Mitarbeiters S. dahingehend gewürdigt haben, dass die von ihm genannte Zahl der für die O. -Methode erforderlichen Mitarbeiter ebenfalls nur die Herstellungsschritte betraf, die dem rechtsverletzenden Teil der Hüllenherstellung durch die Antragstellerin entsprechen, was zu einer Vergleichbarkeit der Zahlen führt (vgl. auch Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2024, GA 3250, 3258 ff. mit Verweis auf [written] Witness Statement S. , AG 47 = GA 3381, 3383 f.).
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33 2. Ohne Erfolg bleiben auch die Rügen der Rechtsbeschwerde, mit denen sie sich gegen die Ausführungen des Schiedsgerichts zu den anspruchsbegründenden (subjektiven) Voraussetzungen einer Haftung der Antragstellerin wendet.
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35 Dagegen kann nicht eingewendet werden, im Teilschiedsspruch habe das Schiedsgericht von vornherein keine Feststellungen zu subjektiven Haftungsvoraussetzungen getroffen. In der von der Rechtsbeschwerde dafür herangezogenen Randnummer 213 des Endschiedsspruchs führt das Schiedsgericht zwar aus, dass es im Teilschiedsspruch mangels Rüge der Antragstellerin insoweit keine Feststellungen habe treffen müssen. Nachfolgend schränkt es diese Aussage aber ein und verweist in Fußnote 120 auf konkrete Feststellungen im Teilschiedsspruch.
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38 3. Die Rechtsbeschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Vollstreckbarerklärung des Herausgabeanspruchs wendet (Tenor Ziffer [vi] des Endschiedsspruchs).
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40 Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletze die Antragstellerin in ihrem Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG. Eine Begründung für die Ablehnung eines Verstoßes gegen den ordre public lasse der angefochtene Beschluss vermissen. Indem es die inhaltliche Auseinandersetzung und Prüfung des Unmöglichkeitseinwands unterlassen und die Antragstellerin auf das Verfahren der Zwangsvollstreckung verwiesen habe, habe das Oberlandesgericht ihr zudem den Zugang zur gerichtlichen Kontrolle in sachlich nicht mehr gerechtfertigter Weise erschwert und sie damit in ihrem Justizgewährungsanspruch verletzt. Dem angefochtenen Beschluss liege außerdem der der Senatsrechtsprechung widersprechende (implizite) Obersatz zu Grunde, materiell-rechtliche Einwendungen könnten nur im Rahmen der Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden.
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