BGH, Beschluss vom 10.02.2026 – 5 StR 586/25 – 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 25. Juni 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet…
KORE703772026 ECLI:DE:BGH:2026:100226B5STR586.25.0 BGH 5. Strafsenat 20260210 5 StR 586/25 Beschluss vorgehend LG Berlin I, 25. Juni 2025, Az: 542 KLs 15/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 25. Juni 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
1 Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 19 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unter Verstoß gegen die Apothekenpflicht. Es hat ihn unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und einen Vorwegvollzug der Strafe in Höhe von einem Jahr und fünf Monaten bestimmt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat im Schuld- und Strafausspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3
4 Zwar bedarf es bei einer Betäubungsmittelstraftat regelmäßig der Feststellung des Wirkstoffgehalts des gehandelten Betäubungsmittels, weil dadurch der Schuldumfang der Tat und die Schuld des Täters maßgeblich bestimmt werden. Stehen Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht zur Verfügung, muss das Tatgericht die Wirkstoffmenge oder den Wirkstoffgehalt unter Berücksichtigung der anderen hinreichend sicher festgestellten Tatumstände (wie Herkunft, Preis, Aussehen, Verpackung, Beurteilung durch Tatbeteiligte, Handelsstufe), gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes, zahlenmäßig schätzen. Eine Umschreibung in allgemeiner Form, etwa als „durchschnittliche Qualität“, reicht nicht aus (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 22. April 2025 – 5 StR 38/25; vom 23. März 2021 – 3 StR 53/21, NStZ 2023, 46 f.; Urteil vom 18. Januar 2023 – 5 StR 343/22 mwN).
5 Dieser Anforderung hat die Strafkammer jedoch grundsätzlich Rechnung getragen und für die Betäubungsmittel Kokain, Amphetamin und Methamphetamin, mit denen der Angeklagte den Großteil seiner Geschäfte bestritt, jeweils Wirkstoffgehalte bestimmt. Lediglich bei dem in einzelnen Fällen im niedrigen einstelligen Grammbereich gehandelten Mephedron und dem in einem dieser Fälle zusätzlich veräußerten einen Milliliter GHB hat es sich „mangels ausreichender Schätzgrundlage“ nicht zu einer näheren Bestimmung in der Lage gesehen. Der Feststellung einer „unterdurchschnittlichen Qualität“ entnimmt der Senat in diesem Kontext, dass sich die Strafkammer der Bedeutung des Wirkstoffgehalts bewusst war und bei der Strafzumessung vom denkbar geringsten Gehalt ausgegangen ist.
6
7 2. Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ist frei von Rechtsfehlern. Jedoch bedarf die Dauer des Vorwegvollzugs der Korrektur. Diese ist grundsätzlich so zu bestimmen, dass nach der Vollstreckung der Maßregel eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung von zwei Dritteln der Strafe möglich ist (§ 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 StGB). Unter Berücksichtigung der festgestellten Therapiedauer von zwei Jahren wäre hierzu bei einer Gesamtstrafe von vier Jahren und drei Monaten jedoch lediglich ein Vorwegvollzug von zehn Monaten anzuordnen gewesen. Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 67 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 StGB iVm § 57 Abs. 2 StGB mit der daran anknüpfenden Berechnung anhand des Halbstrafenzeitpunkts sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Der Senat ändert die Dauer des Vorwegvollzugs daher in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entsprechend ab. Die Änderung ergeht zu Gunsten des Angeklagten, weil die gesetzlichen Regelungen über die Vollstreckungsreihenfolge auch der Sicherung des Therapieerfolgs dienen (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2024 – 3 StR 370/23 Rn. 18 mwN).
8 3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.
Cirener Köhler Resch von Häfen Werner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE703772026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public