BGH, Beschluss vom 10.02.2026 – 5 StR 573/25
KORE703782026 ECLI:DE:BGH:2026:100226B5STR573.25.0 BGH 5. Strafsenat 20260210 5 StR 573/25 Beschluss vorgehend LG Dresden, 15. April 2025, Az: 1 Ks 731 Js 50228/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. April 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist und gegen ihn eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verhängt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
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5 2. Während die rechtliche Würdigung der Gewalttätigkeiten des Angeklagten als tatbestandliche Körperverletzungshandlungen im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB rechtlich nicht zu beanstanden ist, hält die konkurrenzrechtliche Bewertung des Geschehens als zwei gesonderte materielle Taten (§ 53 Abs. 1 StGB) der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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8 Eine relevante Zäsur ist auch nicht darin zu erblicken, dass der Angeklagte die Geschädigte zunächst mit Körperverletzungsvorsatz trat und schlug, sie dann mit bedingtem Tötungsvorsatz würgte und ihr anschließend erneut mit Körperverletzungsvorsatz Schläge ins Gesicht versetzte. Zwar kann ein Vorsatzwechsel eine Zäsur begründen (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1983, – 2 StR 19/83, NJW 1984, 1568 für einen Wechsel vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz, um die vorangegangene Körperverletzung zu verdecken; siehe jedoch auch BGH, Urteil vom 27. Juli 1988 – 3 StR 139/88, BGHSt 35, 305, 306 zu einem Fall der Idealkonkurrenz). So liegt der Fall hier aber nicht. Weder lag ein relevanter Motivwechsel vor noch bildete der freiwillige Rücktritt vom Tötungsversuch eine Zäsur (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. November 2004 – 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263, 264). Vielmehr malträtierte der Angeklagte die Geschädigte ohne Unterlass über eine halbe Stunde hinweg in seiner Wohnung, in der sich diese – wie der durch den Angeklagten verhinderte Fluchtversuch belegt – in einer ausweglosen Zwangslage befand (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. Februar 2012 – 1 StR 427/11, NStZ-RR 2012, 241, 243). Dabei drohte er ihr auch bei den Gewalttätigkeiten nach der „kurzen Phase der Ernüchterung“, dass sie „nicht mehr lebend rauskomme“ und es „ihre Todesnacht“ sei.
9 Nach alledem erscheint das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun.
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11 3. Aufgrund der Schuldspruchänderung kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Um jede Beschwer für den Angeklagten auszuschließen, hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die höchste der beiden vom Landgericht verhängten Einzelstrafen von drei Jahren und zehn Monaten einerseits und von zwei Jahren und zehn Monaten andererseits als Freiheitsstrafe festgesetzt.
Cirener Köhler Resch von Häfen Werner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE703782026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public