BGH, Urteil vom 27.11.2025 – 1 StR 104/25 – 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 8. Oktober 2024 mit…
KORE703822026 ECLI:DE:BGH:2025:271125U1STR104.25.0 BGH 1. Strafsenat 20251127 1 StR 104/25 Urteil vorgehend LG Ulm, 8. Oktober 2024, Az: 3 KLs 23 Js 15019/22 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 8. Oktober 2024 mit den Feststellungen aufgehoben.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Mit ihren Revisionen beanstanden Staatsanwaltschaft und Nebenklägerin die Verletzung materiellen Rechts und erstreben eine Verurteilung auch wegen gefährlicher Körperverletzung. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und das Rechtsmittel der Nebenklägerin haben Erfolg.
I.
2 Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 1. Der Angeklagte verabredete sich mit zumindest zwei weiteren Beteiligten, am 21. Juni 2022 gemeinsam aus dem Haus der Familie der Geschädigten eine dort vermutete größere Summe Bargeld zu entwenden. Da sie damit rechneten, dass sich Bewohner im Haus aufhalten könnten, sollte einer der Täter (vom Landgericht als Täter 1 bezeichnet) mit einem vom Angeklagten gefalteten Karton als Paketbote getarnt an der Haustür klingeln und ihnen Zutritt zum Haus verschaffen. Als die Geschädigte die Haustür öffnete, hielt Täter 1 ihr den Karton entgegen und zeigte auf einen kleinen Schriftzug auf dem Paket. Als sie sich nach vorne beugte, um diesen zu lesen, packte er sie und drängte sie in den Hausflur. Dort würgte er sie mit den Händen von vorne am Hals, während er sie mit dem Rücken gegen eine Wand drückte, bis sie zu Boden sank und kurzzeitig das Bewusstsein verlor.
In diesem Moment traten auch die anderen beiden Täter – darunter der Angeklagte – in den Hausflur. Als die Geschädigte die Augen wieder öffnete, sprühte einer der Täter – welcher konnte die Kammer nicht feststellen – mit einem Tierabwehr-Pfefferspray in Richtung ihres Kopfes und Oberkörpers. Hierdurch erlitt sie starke Schmerzen an der Haut und in den Augen sowie eine Verletzung der Hornhaut beider Augen. Die ebenfalls im Hausflur stehenden anderen beiden Täter sahen den Einsatz des Sprays. Anschließend nahm Täter 1 den Hals der Geschädigten in einen Unterarmwürgegriff und fragte mehrmals „Wo ist Geld?". Einer der anderen beiden Täter (vom Landgericht als Täter 2 bezeichnet) versuchte, sie mit Kabelbindern an den Handgelenken zu fesseln und ihr Klebeband über den Mund zu kleben.
Dies gelang ihm jedoch infolge der Gegenwehr der Geschädigten nicht. Nachdem diese auf die Frage, wo das Geld sei, „oben" angab, führten die Täter sie in das Obergeschoss des Hauses, wobei Täter 1 weiterhin ihren Hals im Unterarmwürgegriff hielt. Alle drei Täter nutzten bewusst und gewollt aus, dass die Geschädigte aufgrund des vorangegangenen Angriffs und durch den Einsatz des Pfeffersprays stark verängstigt war und der Wegnahme von Wertsachen nur deshalb keine Gegenwehr entgegensetzte. Ein Täter fragte weiter mehrfach „Wo Geld?", worauf sie antwortete, bis auf das Geld in ihrem Geldbeutel im Erdgeschoss habe sie kein Geld im Haus. Ihren Hals weiterhin im Unterarmwürgegriff haltend ging Täter 1 mit ihr zurück ins Erdgeschoss, wo sie ihm ihren Geldbeutel mit 900 Euro Bargeld zeigte.
Da Täter 1 davon ausging, dass im Haus größere Summen Bargeld aufbewahrt würden, äußerte er „nein, nicht so, richtig Geld", beließ die 900 Euro im Geldbeutel und ging – die Geschädigte weiterhin im Unterarmwürgegriff haltend – mit ihr zurück in das Obergeschoss. Täter 2 und der weitere Täter (im Folgenden Täter 3) durchsuchten währenddessen Kommoden und Schränke nach Geld. Sie fanden mehrere Uhren, darunter zwei der Marke Rolex im Wert von insgesamt mindestens 9.750 Euro, die sie in ihren Rucksack steckten. Täter 1 ließ schließlich von der Geschädigten ab und stieß sie zur Seite. Sodann hielt Täter 3 ihr ein Teppichmesser an den Hals und forderte sie auf, zu sagen, wo sich das Geld befinde, andernfalls werde er sie töten.
In diesem Moment hörten die drei Täter laute Geräusche von einem Nachbargrundstück und ergriffen mit der Beute die Flucht.
4 2. a) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes gemäß § 249 Abs. 1 StGB, § 250 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 3 StGB, § 25 Abs. 2 StGB verurteilt. Das eingesetzte Tierabwehr-Pfefferspray stelle ein gefährliches Werkzeug dar, dessen Verwendung dem Angeklagten nach den Grundsätzen der sukzessiven Mittäterschaft zuzurechnen sei. Bei seiner Verwendung sei die Wegnahme noch nicht erfolgt und das Geschehen noch nicht abgeschlossen gewesen. Durch seine Mitwirkung an der weiteren Tatausführung in Kenntnis der Verwendung des Sprays habe der Angeklagte diese gebilligt.
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II.
6 Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben Erfolg.
7 1. Der Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die zugrundeliegende Beweiswürdigung leidet an Darstellungsmängeln und ist lückenhaft. Zudem hat das Landgericht eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen gefährlicher Körperverletzung mit einer rechtsfehlerhaften Begründung abgelehnt. Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten enthält das Urteil hingegen nicht (§ 301 StPO).
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Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. November 1983 – 4 StR 375/83; Beschluss vom 31. Mai 2016 – 3 StR 86/16 Rn. 11). Alternative, für den Angeklagten günstige Geschehensabläufe sind erst dann bedeutsam, wenn für ihr Vorliegen konkrete Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 2012 – 4 StR 177/12 Rn. 11 und vom 9. Januar 2020 – 3 StR 288/19 Rn. 19). Dabei hat das Tatgericht den gesamten beigebrachten Verfahrensstoff erschöpfend zu würdigen und muss dies in den schriftlichen Urteilsgründen auch erkennen lassen. Umstände, die geeignet sind, die gerichtliche Entscheidung wesentlich zu beeinflussen, dürfen nicht stillschweigend übergangen werden, sondern müssen in eine umfassende Gesamtwürdigung einbezogen werden.
Naheliegende Schlussfolgerungen sind zu erörtern. Bei alldem ist das Tatgericht – über den Wortlaut des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO hinaus – verpflichtet, die wesentlichen Beweiserwägungen in den Urteilsgründen so darzulegen, dass seine Überzeugungsbildung für das Revisionsgericht nachzuvollziehen und auf Rechtsfehler zu überprüfen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. September 2024 – 4 StR 115/24 Rn. 44 mwN). Bei einer schwierigen Beweissituation können sich hieraus gesteigerte Darstellungsanforderungen, namentlich in Bezug auf die Wiedergabe des Inhalts einer Zeugenaussage, ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2024 – 4 StR 428/23 Rn. 13; vom 11. April 2023 – 4 StR 497/22 Rn. 9 und vom 22.
November 2022 – 2 StR 311/22 Rn 9 f.; jew. mwN). Schließlich müssen die Urteilsgründe ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. BGH, BGHR StPO, § 261 Beweiswürdigung 2, 11, Beweiswürdigung, unzureichende 1).
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21 (a) Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, auf dessen Grundlage jeder Mittäter einen objektiven Tatbeitrag leisten muss. Für eine Tatbeteiligung als Mittäter reicht ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag aus, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – 3 StR 508/24 Rn. 6 mwN). Der gemeinsame Tatplan muss nicht ausdrücklich gefasst werden, vielmehr genügt eine konkludente Übereinkunft im Sinne einer irgendwie hergestellten Willensübereinstimmung, die auch durch schlüssige Handlungen in Form arbeitsteiliger Tatausführung geschaffen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2023 – 5 StR 533/22 Rn. 7 mwN). Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Einzelfalles gerechnet werden muss, sind vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er diese sich nicht besonders vorgestellt hat (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 – 1 StR 205/09 Rn. 101).
22 (b) Dies zugrunde gelegt hätte das Landgericht in den Blick nehmen müssen, dass der Angeklagte wusste, dass seine Mittäter bereit waren, massive Gewalt gegen die Geschädigte einzusetzen. Denn er hatte beobachtet, dass Täter 1 sie bis zur Bewusstlosigkeit würgte und diesen Gewalteinsatz billigte er offenkundig. Vor diesem Hintergrund wäre zu prüfen gewesen, ob der Angeklagte nicht damit hatte rechnen müssen, dass der Mittäter das ihm bekannte Reizgasspray möglicherweise gegen die Geschädigte einsetzen und diese damit naheliegend auch verletzen würde.
23 2. Die Aufhebung des Schuldspruchs erfasst das tateinheitlich begangene, für sich gesehen rechtsfehlerfrei festgestellte Delikt (§ 353 Abs. 1 StPO). Auch an der Aufrechterhaltung der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sieht sich der Senat gehindert (vgl. § 353 Abs. 2 StPO und dazu BGH, Urteil vom 29. August 2007 – 5 StR 103/07 Rn. 51 aE; Beschluss vom 30. Oktober 2018 – 3 StR 27/18 Rn. 12 aE), um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht eine insgesamt widerspruchsfreie sowie in sich stimmige Aufklärung und Beweiswürdigung zu ermöglichen.
24 3. Der Senat weist auf Folgendes hin:
25 Das neue Tatgericht wird bei der Prüfung, ob der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB zur Anwendung kommt, zu bedenken haben, dass es sich dabei um eine Ermessensentscheidung handelt (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB „kann“), in die sowohl aufklärungs- (§ 46b Abs. 2 Nr. 1 StGB) als auch schuldspezifische (§ 46b Abs. 2 Nr. 2 StGB) Umstände einzubeziehen sind. Auch wenn die Ermessensausübung nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung unterliegt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass sich der Tatrichter seines Ermessens bewusst war, und nachvollziehbar darlegen, aus welchen Gründen er von seiner Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2020 – 4 StR 134/19 Rn. 34).
Jäger Fischer Richter am BundesgerichtshofProf. Dr. Bärist erkrankt und dahergehindert zu signieren.
Jäger Allgayer Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE703822026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public