← Deutschland

BGH 5 StR 616/24

KORE703862025 ECLI:DE:BGH:2025:150125U5STR616.24.0 BGH 5. Strafsenat 20250115 5 StR 616/24 Urteil § 20 StGB, § 21 StGB, § 63 S 1 StGB, § 211 Abs 1 StGB, § 211 Abs 2 Alt 2 StGB, § 301 StPO, § 349 Abs 2

§ 344Abs. 1 Beschränkung 22). In Bezug auf eine Maßregel der Unterbringung nach § 63 St

GB oder deren Nichtanordnung gilt, dass diese selbständig angefochten (oder wie vorliegend vom Rechtsmittelangriff ausgenommen) werden kann, wenn zwischen ihr und dem nicht angefochtenen Teil des Urteils kein untrennbarer Zusammenhang besteht, und sichergestellt ist, dass die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. August 2016 – 2 StR 195/16; vom 9. September 2015 – 4 StR 334/15,

§ 344Abs. 1 Beschränkung 22; Urteil vom 18. Oktober 2023 – 1 St

R 225/23 Rn. 9), wobei stets auf den Einzelfall abzustellen ist (BGH, Beschluss vom

  1. November 1976 – 1 StR 319/76, BGHSt 27, 70, 72; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich,
  2. Aufl., § 344 Rn. 47 mwN). Nach diesen Grundsätzen ist auch über die Frage der Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung im Verhältnis von Schuldspruch und Strafausspruch zu entscheiden. Insoweit besteht dann ein untrennbarer Zusammenhang, wenn ein die Strafbarkeit erhöhender oder mindernder Umstand einen untrennbaren Teil der Schuldfrage bildet (vgl. BGH, Urteil vom
  3. Juli 1989 – 4 StR 297/89,

§ 344Abs. 1 Beschränkung 2; Beschluss vom 10. Januar 2001 – 2 St

R 500/00, NJW 2001, 493; Urteil vom 11. Juni 2014 – 2 StR 90/14,

§ 344Abs.

1 Beschränkung 21). 13

  1. b)Dies ist hier sowohl im Verhältnis von Schuldspruch und Strafausspruch als auch in Bezug zur Maßregelanordnung der Fall. Die mit der Revision angestrebte Überprüfung des Strafausspruchs in Hinblick auf die Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB hängt vorliegend untrennbar mit der Beurteilung der Schuldfähigkeit zusammen, wodurch Auswirkungen auf den Schuld- und Maßregelausspruch nicht auszuschließen sind. 14 2. Die Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten und damit die Annahme einer erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit bei Tatausführung erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft. 15
  2. a)Der Sachverständige, dem die Strafkammer gefolgt ist, hat beim Angeklagten eine mittelschwere Depression mit einer eher schwächer ausgeprägten schizoaffektiven Störung bei Verdacht auf eine hirnorganische Komponente diagnostiziert. Leitend sei die Diagnose der Depression, die in der Form des sogenannten Mitnahmesuizids maßgeblich ursächlich für die Tat geworden sei. Da beim Angeklagten ausweislich des pharmakologischen Sachverständigengutachtens nur eine ganz geringe Konzentration des ihm verschriebenen Medikaments Quetiapin im Blut nachgewiesen werden konnte, sei davon auszugehen, dass er das Medikament im Tatzeitraum eigenmächtig abgesetzt und sich deshalb die depressive Symptomatik verstärkt habe, was in die Tat mündete. Zusammenfassend hat der Sachverständige eingeschätzt, dass die „depressive Erkrankung nebst schizoaffektiver Störung“ ursächlich für die Tat und zugleich für die erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit geworden sei. 16
  3. b)Diese Ausführungen genügen in mehrfacher Hinsicht nicht den rechtlichen Anforderungen an die Prüfung der Schuldfähigkeit. Dem Urteil ist weder zu entnehmen, vom Vorliegen welchen Eingangsmerkmals des § 20 StGB die Strafkammer ausgegangen ist, noch gibt es Ausführungen zum Ausprägungsgrad des vom Sachverständigen diagnostizierten geistig-seelischen Zustands des Angeklagten und wie dieser sich auf die Tatbegehung ausgewirkt haben soll. 17
  4. aa)Bei der Frage des Vorliegens eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB bei gesichertem psychiatrischen Befund wie auch bei der Prüfung einer aufgehobenen oder erheblich beeinträchtigten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit handelt es sich um Rechtsfragen, die das Tatgericht zu beantworten hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2024 – 5 StR 322/23, NStZ-RR 2024, 136 f.; vom 2. November 2021 – 1 StR 291/21 Rn. 13 jeweils mwN). Ihm obliegt es, unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen festzustellen, welchen Ausprägungsgrad und insbesondere welchen Einfluss die diagnostizierte Störung auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters hat. Seine psychische Funktionsfähigkeit muss durch das psychosoziale Verhaltensmuster bei Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Um dies zu begründen, bedarf es einer konkretisierenden und widerspruchsfreien Darlegung, wie sich die festgestellte, einem Merkmal von § 20 StGB unterfallende Störung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Tat auf den entsprechenden psychischen Zustand zurückzuführen ist (BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2023 – 5 StR 532/22, NStZ-RR 2023, 136 f. mwN; vom 26. Oktober 2022 – 4 StR 366/22, NStZ-RR 2023, 72; vom 28. Januar 2016 – 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135). 18
  5. bb)Das Urteil wird dem nicht gerecht. Es beschränkt sich auf die Mitteilung der vom Sachverständigen festgestellten Diagnosen. Diese hat die Strafkammer schon keinem Eingangsmerkmal zugeordnet. Sie hat auch nicht festgestellt, in welcher Weise sich die vom Sachverständigen diagnostizierten Störungen auf die Tatmotivation und die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten konkret ausgewirkt haben. Ausführungen dazu waren nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil die Darstellung des Sachverständigengutachtens aus sich selbst heraus ausreichend verständlich und nachvollziehbar wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. November 2023 – 4 StR 426/22 Rn. 5; vom 2. Mai 2023 – 1 StR 41/23 Rn. 8). Denn in dieser Hinsicht ist das Urteil in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. 19

(1)Ein nicht aufgelöster Widerspruch ergibt sich schon daraus, dass der Sachverständige einerseits die Diagnose der Depression als leitend und in Form des sogenannten Mitnahmesuizids als „maßgeblich ursächlich“ für die Tat eingeschätzt hat, andererseits zusammenfassend „die depressive Erkrankung nebst schizoaffektiver Störung“ als „ursächlich für die Tat und zugleich für die erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit“ gewertet hat. Es bleibt offen, ob die mittelschwere Depression für sich genommen oder erst im Zusammenwirken mit der weiteren, als „schwächer ausgeprägt“ bezeichneten, schizoaffektiven Störung die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung erheblich beeinträchtigt haben soll. In diesem Kontext ergibt sich zudem ein Darstellungsmangel insoweit, als die mittelschwere Depression nach Einschätzung des Sachverständigen grundsätzlich fremdaggressiven Handlungen entgegenstehe, da sie zu einer ausgeprägten Antriebsschwäche führe. Soweit dieser Feststellung im Folgenden der Satz gegenübergestellt wird: „Anders verhält es sich, wenn – wie vorliegend – ein sog. Mitnahmesuizid vorliegt.“, fehlt es an einer nachvollziehbaren Erklärung für die damit zum Ausdruck gebrachte Abweichung vom zuvor aufgestellten Grundsatz. Es versteht sich auch nicht von selbst, dass aggressives Verhalten bei einer mittelgradigen Depression (nur) im Fall eines erweiterten Suizids vorkäme. In dieser Hinsicht bleibt darüber hinaus unerörtert, wie sich die sachverständigen Annahmen zu dem von der Strafkammer an anderer Stelle im Urteil festgestellten aggressiven und bedrohlichen Verhalten des Angeklagten wenige Monate vor der Tat verhalten, als er mit einem Messer bewaffnet nachts gegen die Wohnungstür der Nebenklägerin schlug und ankündigte, deren Mutter zu „zerschneiden“. 20
(2)Ferner erweisen sich die Ausführungen zu den Auswirkungen der diagnostizierten schizoaffektiven Störung auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Tatausführung als lückenhaft. Das Landgericht hat sich insoweit mit der Erwägung begnügt, in diesem Kontext „könne“ auch die Überzeugung des Angeklagten stehen, sein Sohn werde als Trennungskind aufgrund der aktuellen familiären Situation im Erwachsenenalter mit Sicherheit drogenabhängig werden. Damit sind konkrete Auswirkungen der schizoaffektiven Störung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung nicht dargetan. 21
(3)Schließlich erweist es sich als rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht die Auswirkungen der mittelschweren Depression und der (eher schwächer ausgeprägten) schizoaffektiven Störung mit Verdacht auf eine hirnorganische Komponente lediglich gesondert abgehandelt hat, nicht aber in der gebotenen Zusammenschau. Wirken bei einer Tat mehrere Faktoren zusammen und kommen damit mehrere Eingangsmerkmale des § 20 StGB gleichzeitig in Betracht, so dürfen sie nicht isoliert betrachtet, sondern müssen vielmehr im Rahmen einer umfassenden Gesamtbetrachtung gewürdigt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  1. September 2023 – 4 StR 40/23, NStZ-RR 2024, 54; vom
  2. September 2021 – 5 StR 325/21, NStZ-RR 2022, 7 mwN). Allein die zusammenfassende Wertung am Schluss der referierten Ausführungen des Sachverständigen, dass nach dessen Einschätzung die depressive Erkrankung nebst schizoaffektiver Störung ursächlich für die Tat und zugleich für die erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit geworden sei, genügt insoweit nicht, zumal da sie in Widerspruch zu anderen Urteilspassagen steht (siehe oben). 22
  3. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils. Der Senat kann nicht gänzlich ausschließen, dass im Rahmen der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten durch das neue Tatgericht sich Auswirkungen auf den Schuldspruch ergeben, der deshalb – insoweit zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) – aufzuheben ist. Dies entzieht auch der Entscheidung über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) die Grundlage. 23 Die Sache muss umfassend neu verhandelt und entschieden werden. Nicht betroffen sind die Feststellungen zum äußeren Ablauf des Tatgeschehens. Diese können bestehen bleiben; ihre Ergänzung um ihnen nicht widersprechende Feststellungen bleibt möglich. 24
  4. Sollte das neue Tatgericht wiederum zur Annahme einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge einer bei ihm bestehenden mittelschweren Depression (gegebenenfalls in Kombination mit einer seelischen Störung) gelangen, weist der Senat in Bezug auf die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die für Konstellationen einer selbstverantwortlichen Trunkenheit aufgestellten Grundsätze der Ermessensausübung bei Versagung einer Strafrahmenmilderung nach § 21 StGB (BGH, Beschluss vom
  5. Juli 2017 – GSSt 3/17, BGHSt 62, 247, 263 ff.) auf – zudem möglicherweise krankheitsbedingte – Versäumnisse bei Einnahme einer vom behandelnden Arzt verschriebenen antidepressiven Medikation nicht ohne Weiteres übertragbar sind. Cirener Mosbacher Resch von Häfen Werner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE703862025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.