KORE703872025 ECLI:DE:BGH:2024:181224BXIIZR38.24.0 BGH 12. Zivilsenat 20241218 XII ZR 38/24 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 535 BGB, §§ 535ff BGB vorgehend OLG Nürnberg, 2. Mai 2024, Az: 6 U 1189/23vorgehend LG Weiden, 27. April 2023, Az: 13 O 322/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Auslegung eines Geschäftsraummietvertrags: Gehörsverletzung bei Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags zu ergänzendem Inhalt Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. Mai 2024 zugelassen. Auf die Revision des Klägers wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 274.600 € I. 1 Die Parteien streiten über Schadensersatz aus einem beendeten Mietverhältnis. 2 Die Rechtsvorgängerin der Beklagten mietete mit schriftlichem Mietvertrag vom 23. Oktober 2010 für die Zeit von Januar 2011 bis einschließlich Januar 2022 vom Kläger Gewerberäumlichkeiten „zum Betrieb von mindestens 3 Spielstätten mit je zwölf Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit“. Nach Ablauf des Mietverhältnisses wurden die Räumlichkeiten geräumt und herausgegeben. 3 Der Kläger hat vorgetragen, die Parteien hätten im Einzelnen vereinbart, dass nach der Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung fünf Konzessionen mit je zwölf Plätzen eingerichtet werden sollten. Hierauf sei der Mietpreis ausgerichtet worden. Zudem habe sich die Mieterin zu Ausbauarbeiten für den Betrieb von fünf Spielstätten verpflichtet (Sanitäranlagen, Fliesenarbeiten, Malerarbeiten, Bodenbeläge, Schallschutz, Brand-/Feuerschutz, Lüftung/Klimatisierung, Notausgang und Decke). Diesen Verpflichtungen sei die Beklagte lediglich teilweise nachgekommen, da sie trotz Erteilung der entsprechenden Baugenehmigung nur drei Spielstätten betrieben habe. Dadurch entstünden dem Kläger nicht nur Kosten für den von der Beklagten vertragswidrig unterlassenen Ausbau, sondern auch Mietausfälle ab Februar 2022, da die Räumlichkeiten nach der Kündigung des Glücksspielstaatsvertrags nur noch mit drei Konzessionen weitervermietet werden könnten. Hätte die Beklagte dagegen vertragsgemäß fünf Konzessionen beantragt, hätten diese nach Auffassung des Klägers weiterbestanden. 4 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Ausbaukosten in Höhe von 190.000 € sowie Mietausfall in Höhe von 28.200 € für den Zeitraum von Februar bis August 2022 zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagte ab September 2022 dem Kläger die Mietdifferenz von monatlich 4.700 € (einschließlich der im Mietvertrag vereinbarten Indexierung) zu erstatten habe. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. II. 6 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist begründet. Die zuzulassende Revision führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Soweit der Kläger vortrage, die Parteien hätten bei Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung die Errichtung von fünf Spielstätten mit je zwölf Plätzen vereinbart, finde dies im Mietvertrag keine Grundlage. Dort sei ausdrücklich offengelassen worden, wie viele Spielstätten letztlich errichtet werden sollten. Hätten die Parteien eine derart weitreichende Ausbauverpflichtung auf fünf Spielstätten treffen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie den Umfang der Ausbauverpflichtung näher festgelegt hätten. Zudem sei es fernliegend, dass eine solche Verpflichtung nur mündlich getroffen worden sein sollte. Letztlich liege eher eine Auslegung des Vertrags dahingehend auf der Hand, dass die Parteien die Anzahl der Konzessionen und Spielgeräte der Interessensphäre des Mieters als Spielstättenbetreiber zugeordnet hätten und daher keine verbindliche Verpflichtung der Beklagten hierzu hätten regeln wollen. 8 2. Zu Recht beanstandet der Kläger, dass das Berufungsgericht seine Feststellungen zum Inhalt des schriftlichen Mietvertrags vom 23. Oktober 2010 unter Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) getroffen hat. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.