übermitteln ist, handelt es sich um zwingendes Recht. Bei führender elektronischer Akte ist eine docx-Datei ein nicht formwirksam eingereichtes Dokument (im Anschluss an BAG, Urteil vom 25. August 2022 - 6 AZR 499/21, BAGE 178, 343 Rn. 12, 43 ff. [
GG]; BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2022 - 20 F 15/22, NVwZ 2023, 1823 Rn. 2 f., 8 ff. [
GO]; BFH, Beschluss vom 30. August 2024, - V R 1/24, BFHE 2024, 834 Rn. 1, 3 ff. [
2 FGO]). Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der
r Zahlung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. 2 Die Beklagten haben gegen das Urteil des Amtsgerichts form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren ist die Gerichtsakte elektronisch geführt worden. Einen Tag vor Ablauf der Frist für die Berufungsbegründung hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine Berufungsbegründung auf dem sicheren Übermittlungsweg aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach im Dateiformat docx eingereicht. Die Klägervertreterin hat mit Schriftsatz vom
bearbeiten gewesen sei, spiele keine Rolle. Das Dokument sei auch nicht gemäß § 130a Abs. 6 ZPO nachgereicht worden. Zwar sei die Berufungsbegründung im pdf-Format nachgereicht worden, allerdings ohne die nach § 130a Abs. 6 ZPO erforderliche Glaubhaftmachung, dass sie mit dem
erst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimme. Diese Verfügung ist am
treffend ist, dass, wie die Kollegin [Klägervertreterin]
treffend ausführt, irrtümlich eine Übersendung als docx-Dokument erfolgte. Wie vorgetragen, war die Datei nach Übersendung im pdf-Format nicht abgeändert worden. Dieser Umstand war aufgrund des kurzen Schriftsatzes auch ohne weiteres erkennbar." 7 Mit dem hier angegriffenen Urteil hat das Berufungsgericht ausgehend von einer Haftungsquote von 80 % des Klägers und 20 % der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts abgeändert, die Beklagten in geringerem Umfang
r Zahlung verurteilt und die Klage in weitergehendem Umfang abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht
gelassenen Revision beantragt der Kläger, die Berufung der Beklagten als unzulässig
verwerfen. I. 8 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der
lässigkeit der Berufung stehe nicht entgegen, dass die Berufungsbegründung
nächst als Datei im Format docx eingereicht und erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im
lässigen pdf-Format übermittelt worden sei. Der Formmangel sei rückwirkend gemäß § 130a Abs. 6 ZPO geheilt worden. Die Glaubhaftmachung der Identität der Dokumente sei durch die Beklagten mit dem Schriftsatz vom 2. November 2023 erfolgt. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte die betroffene Partei die inhaltliche Übereinstimmung der betroffenen Dokumente durch Vorlage eines Papierausdrucks des nicht bearbeitungsfähigen Dokuments glaubhaft machen können. Vorliegend habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zwar keinen Papierausdruck vorgelegt. Da aber die eingereichte Word-Datei von vornherein ohne weiteres einsehbar gewesen sei - der Formfehler sei erst der Prozessbevollmächtigten des Klägers nach
stellung der Berufungsbegründung aufgefallen -, habe der Abgleich der Dokumente unmittelbar nach Eingang des Schriftsatzes vom 2. November 2023 erfolgen können. In der Sache selbst sei auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil teilweise
ändern. Die Abwägung führe nach den durch das Amtsgericht getroffenen Feststellungen
m Unfallhergang dazu, dass der Kläger 80 % der unfallbedingten Schäden
tragen habe und die Beklagten 20 %. II. 9 Die
lässige Revision des Klägers ist begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufung der Beklagten unzulässig (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Berufungsbegründung ist innerhalb der Frist nicht formgerecht eingereicht worden. 10 1. Die nach § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichende Berufungsbegründung ist gemäß § 130d Satz 1 ZPO als elektronisches Dokument
übermitteln. 11 Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein (§ 130a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die technischen Rahmenbedingungen für die Eignung
r Bearbeitung durch das Gericht bestimmt auf Grundlage des § 130a Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 ZPO die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV ist das elektronische Dokument im Dateiformat pdf
übermitteln. 12 Diese Vorschriften sind nach Wortlaut, Systematik und Zweck eindeutig. Danach handelt es sich bei der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV, wonach das elektronische Dokument im Dateiformat pdf
übermitteln ist, um zwingendes Recht. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung (vgl. ungeachtet der missverständlichen und teilweise in sich widersprüchlichen Erwägungen BT-Drucks. 19/28399, S. 33 insbesondere BT-Drucks. 19/28399, S. 40: "Zwingend ist danach nur noch die Übermittlung im Format pdf."; Bader, NZA 2023, 403 f.; siehe weiter BVerfG [K], Beschluss vom 16. Februar 2023 - 1 BvR 1881/21, FamRZ 2023, 875 Rn. 17;
r alten Rechtslage etwa BAG, Beschluss vom
GG]; BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2022 - 20 F 15/22, NVwZ 2023, 1823 Rn. 2 f., 8 ff. [
GO]). Dies gilt jedenfalls bei führender elektronischer Akte (vgl. BFH, Beschluss vom 30. August 2024 - V R 1/24, BFHE 2024, 834 Rn. 1, 3 ff. [
OK BVerfGG/Fritzsche, 20. Ed. 1.1.2026, BVerfGG § 23a Rn. 7 ff.). Abweichendes ist nur für den Fall angenommen worden, dass das Dokument trotzdem für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist, weil die Papierakte führt, der Schriftsatz druckbar ist und ausgedruckt
r Papierakte genommen wird (vgl. BAG, Beschluss vom 29. Juni 2023 - 3 AZB 3/23, BAGE 181, 301 Rn. 11 ff. [
GG]; BSG, Urteil vom 13. Mai 2025 - B 12 BA 13/23 R, juris Rn. 4, 18 [
2 SGG]; siehe weiter Müller, NZA 2023, 89, 90 f.; Bader, NZA 2023, 403, 406 f.). Auch der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2022 - 1 StR 262/22 (NStZ-RR 2023, 22 [
PO]) betrifft ein Revisionsverfahren mit führender Papierakte (vgl. dazu BFH, Beschluss vom
dem Zeitpunkt eingegangen, in dem das Dokument
vor im Format docx eingegangen ist. 15 a) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht
r Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen (§ 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO). Gemäß § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO gilt das Dokument als
m Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht
r Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem
erst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. 16
GG]; H. Müller, jurisPK-ERV, 3. Aufl. [Stand 07.01.2026], § 130a ZPO Rn. 635, 637 f.). 19 Das Berufungsgericht hat den Beklagten vor der Übersendung der Berufungsbegründung als Dokument im Dateiformat pdf nicht gemäß § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO mitgeteilt, dass die Berufungsbegründung als elektronisches Dokument im Format docx für das Berufungsgericht
r Bearbeitung nicht geeignet und deren Eingang daher unwirksam ist. 20 Die Ausführungen der Klägervertreterin im Schriftsatz vom
übersenden, ist ebenfalls keine Mitteilung des Gerichts im Sinne von § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO. Denn daraus ergibt sich nur, dass die Beklagten die Ausführungen der Klägervertreterin
r Kenntnis nehmen sollen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht sich deren Auffassung weder
eigen gemacht noch sonst eine eigene Beurteilung erkennen lassen. 21 cc) Allerdings haben die Beklagten jedenfalls nicht unverzüglich glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO), dass die als Dokument im Format pdf nachgereichte Berufungsbegründung mit dem
erst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. 22
erkennen, dass der Inhalt der beiden elektronischen Dokumente völlig identisch war." Vielmehr handelt es sich bei dem Erfordernis der Glaubhaftmachung um eine unverzichtbare Tatbestandsvoraussetzung, die auch nicht einschränkend auszulegen ist (vgl. BAG, Urteil vom 25. August 2022 - 6 AZR 499/21, BAGE 178, 343 Rn. 52 ff., insbesondere in Abgrenzung
r Wiedereinsetzung; siehe weiter etwa BAG, Beschluss vom
GG]). Es kann hier offenbleiben, ob "für die Fälle, in denen der Inhalt der Schriftsätze von allen Beteiligten mit einem kurzen Blick erfasst werden kann, etwa bei der bloßen Einlegung eines Rechtsmittels ohne jeden Ansatz einer Begründung", die Entbehrlichkeit der Glaubhaftmachung in Betracht kommt (vgl. BAG, Urteil vom 25. August 2022 - 6 AZR 499/21, BAGE 178, 343 Rn. 57 [
GG]). Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die nachgereichte Berufungsbegründung ist drei Seiten lang und muss den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügen. 23
nächst eingereichte und das nachgereichte Dokument einen identischen Inhalt haben (sollen). Allerdings fehlt es an der darüber hinaus erforderlichen Glaubhaftmachung der Identität. Zwar kann dafür eine anwaltliche Versicherung ausreichen (vgl. BAG, Beschluss vom 25. April 2022 - 3 AZB 2/22, BAGE 177, 284 Rn. 4, 27, 47 ff.; Urteil vom 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19, BAGE 171, 1 Rn. 30, 35, 37 [jew.
GG]). Dafür hätte es jedoch einer Versicherung der Richtigkeit der vorgetragenen Angaben unter Bezugnahme auf die anwaltlichen Standespflichten bedurft. Allein der schriftsätzliche Vortrag relevanter Umstände genügt grundsätzlich nicht (vgl. Senat, Beschluss vom
wollen, dass der Inhalt der Dokumente identisch ist. 25
nächst eingereichten und einsehbaren Datei im Format docx und der nachgereichten Datei im Format pdf möglich geworden ist. Richtig ist zwar der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Gesetzesmaterialien, wonach durch die Vorlage eines Papierausdrucks der Inhalt eines nicht bearbeitungsfähigen Dokuments und die Übereinstimmung mit dem nachträglich im richtigen Format eingereichten Dokument glaubhaft gemacht werden kann (vgl. BT-Drucks. 17/12634, S. 26). Daraus ergibt sich aber nicht, dass es für die Glaubhaftmachung ausreicht, wenn das Gericht von Amts wegen prüfen kann, ob sich die
erst eingereichte Datei für einen solchen Vergleich eignet, und abgleicht, ob der Inhalt der Dokumente identisch ist. Denn dies widerspräche im praktischen Ergebnis nicht nur der gesetzlichen Regelung, wonach die Glaubhaftmachung zwingend ist (siehe oben II.2.b.cc.1.). Auch könnte ein solcher Abgleich nur auf Grundlage von technischen Voraussetzungen erfolgen, die für die Arbeit der Gerichte und ihre technische Infrastruktur gerade nicht maßgeblich sind (vgl. dazu BAG, Urteil vom 25. August 2022 - 6 AZR 499/21, BAGE 178, 343 Rn. 45; BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2022 - 20 F 15/22, NVwZ 2023, 1823 Rn. 10; BFH, Beschluss vom 30. August 2024 - V R 1/24, BFHE 2024, 834 Rn. 1). Daher ist unerheblich, welche technischen Möglichkeiten dem Gericht
r Verfügung stehen oder es sich verschaffen könnte, um eine Datei in einem unzulässigen Format auszuwerten. Weiter ist unerheblich, ob und mit welchem Ergebnis das Gericht einen solchen Abgleich von sich aus vornimmt. Der Absender einer Datei in einem unzulässigen Format kann nicht davon ausgehen, dass sich das Gericht weiter von sich aus damit befasst. Abweichendes ergibt sich daher auch nicht aus dem Hinweis der Revisionserwiderung, dass aktenkundige Tatsachen nicht der Glaubhaftmachung bedürften. Denn das Dokument in einer Datei mit einem unzulässigen Format ist aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ebenso wenig aktenkundig wie seine inhaltliche Identität mit einem später eingereichten Aktenbestandteil. 26 3. Durch die formellen Anforderungen, elektronische Dokumente im Dateiformat pdf einreichen
müssen, und die Sanktion, formatfehlerhafte elektronische Dokumente als nicht eingereicht anzusehen, wenn sie nicht auf gerichtlichen Hinweis unverzüglich formgerecht nachgereicht werden und die Übereinstimmung beider Dokumente glaubhaft gemacht wird, wird der
gang
den Gerichten für den Rechtsuchenden nach der
respektierenden Einschätzung des Gesetzgebers nicht unverhältnismäßig erschwert (vgl. BAG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.