BGH, Beschluss vom 29.01.2026 – V ZB 49/25
KORE703932026 ECLI:DE:BGH:2026:290126BVZB49.25.0 BGH 5. Zivilsenat 20260129 V ZB 49/25 Beschluss vorgehend OLG Hamm, 17. Juli 2025, Az: I-22 U 3/25vorgehend LG Bochum, 25. November 2024, Az: I-1 O 325/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Juli 2025 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis zu 125.000 €.
I.
1 Die Kläger haben gegen das ihnen am 26. Oktober 2024 zugestellte Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag, die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 27. Februar 2025 zu verlängern, ist die Fristverlängerung bis zum 26. Februar 2025 gewährt worden. Am 27. Februar 2025 haben die Kläger die Berufung begründet. Nach dem Hinweis des Berichterstatters vom 4. März 2025, dass die Berufungsbegründung verspätet eingegangen sei, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 18. März 2025 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Fristversäumnis sei allein auf ein Versehen der bis dahin stets zuverlässigen Kanzleiangestellten ihres Prozessbevollmächtigten zurückzuführen. Diese habe im elektronisch geführten Fristenkalender versehentlich den Ablauf der Begründungsfrist unzutreffend auf den 27. Februar 2025 vermerkt. Mit Schriftsatz vom 8. April 2025 haben die Kläger ihre Angaben zu dem Wiedereinsetzungsantrag ergänzt.
2 Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Rechtsbeschwerde. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
3 Das Berufungsgericht meint, Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, weil die Kläger eine ohne ihr Verschulden eingetretene Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hätten. Das ihnen zuzurechnende Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten liege in einer unzureichenden Organisation der Kontrolle von Fristeingaben in den elektronischen Fristenkalender. Es sei nicht dargelegt, dass eine Anweisung bestanden habe, die Fristeingabe durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls zu überprüfen. Angesichts der Fehleranfälligkeit von Eintragungen in einen elektronischen Kalender ersetze die vorgetragene Anweisung des Prozessbevollmächtigten, die Begründungsfrist sei auf den 26. Februar 2025 zu notieren, die erforderliche Anweisung zur Fertigung eines Kontrollausdrucks nicht.
4 Überdies sei nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass es eindeutige Anweisungen zu der Notierung von Fristen in der Handakte und in dem Fristenkalender gegeben habe. Dass die Frist in der gerichtlichen Verlängerungsverfügung unterstrichen gewesen sei, genüge nicht, um einen Abgleich zwischen der notierten Frist und der im Kalender eingetragenen Frist sicher zu stellen. Der Vortrag der Kläger, ihr Prozessbevollmächtigter habe „selbst noch mal per Diktat - wie üblich - verfügt, dass das entsprechende Schreiben des Senats in die Handakte eingeheftet werden soll und die Notierung der Frist erfolgte“, deute darauf hin, dass keine organisatorischen Maßnahmen bestanden hätten. Soweit der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 8. April 2025 pauschal ausführe, in der Handakte sei „die Fristeintragung“ notiert gewesen, lasse sich dem nicht entnehmen, dass damit der Fristeintrag mit dem Erledigungsvermerk gemeint sei. Jedenfalls finde diese Behauptung keine Stütze in der eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten.
III.
5 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Kläger ist unzulässig, weil es an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Insbesondere ist der Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2020 - V ZB 32/20, NJW-RR 2021, 506 Rn. 4).
6 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 ZPO versäumt worden ist. Die Kläger haben die Berufung nicht innerhalb der gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO bis zum 26. Februar 2025 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Das wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht in Zweifel gezogen.
7 2. Die Annahme, dass die Berufungsbegründungsfrist schuldhaft versäumt worden ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die insoweit weder fortzubilden noch zu ergänzen ist; infolgedessen führen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen eines den Klägern nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Verschuldens ihres Prozessbevollmächtigten und die Verwerfung der Berufung als unzulässig nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels.
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12 Soweit sie sich darauf beruft, das gerichtliche Schreiben über die gewährte Fristverlängerung sei dem Prozessbevollmächtigten der Kläger vorgelegt worden, wobei die Unterstreichung der entsprechenden Frist durch die Kanzleiangestellte nach ständiger Büropraxis bedeute, dass die Frist notiert worden sei, gewährleistet eine solche Handhabung keinen Abgleich mit der im elektronischen Fristenkalender eingetragenen Frist. Wie das Berufungsgericht zutreffend anmerkt, ist eine Unterstreichung für den erforderlichen Abgleich schon deshalb ungeeignet, weil daraus nicht hervorgeht, welche Frist im elektronischen Kalender notiert worden ist. Zudem ist nicht sichergestellt, dass die korrekte Eingabe im elektronischen Fristenkalender vor der Unterstreichung nochmals kontrolliert und mit der gerichtlich bewilligten Fristverlängerung abgeglichen wird. Nichts anderes gilt für die von den Klägern dargelegte übliche Anweisung ihres Prozessbevollmächtigten „per Diktat […], dass das entsprechende Schreiben des Berufungsgerichts in die Handakte eingeheftet werden solle und die Notierung der Frist erfolgte.“ Eine solche Anweisung betrifft nur den Fristeintrag, nicht aber die Fristenkontrolle und stellt nicht sicher, dass diese durchgeführt wird.
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Beschluss vom 24. Juni 2025 - VI ZB 19/23, NJW-RR 2025, 1210 Rn. 17). Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt - wie auch hier - den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 21. November 2024 - I ZB 34/24, NJW-RR 2025, 188 Rn. 15, jeweils mwN). Dass bei einem entsprechenden Hinweis die Kläger geeignete organisatorische Maßnahmen zur Fristenkontrolle dargelegt und glaubhaft gemacht hätten, zeigt die Beschwerde auch nicht auf.
IV.
14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat sich der Senat mangels anderer Anhaltspunkte an der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts orientiert.
Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE703932026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public