V für die dritte Regulierungsperiode auf 0,49 % festgelegt (nachfolgend: Festlegung Gas). Die Betroffene, die ein Gasversorgungsnetz betreibt, hat - wie auch zahlreiche weitere Netzbetreiber - die Festlegung mit der Beschwerde angegriffen. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der Nichtzulassungsbeschwerde. 2 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, weil ihre Begründung den Anforderungen von § 87 Abs. 4 Satz 1, § 78 Abs. 4 Nr. 1 EnWG (nunmehr § 78 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EnWG) nicht genügt. 3
WG und macht geltend, dass verschiedene von ihr aufgeworfene Fragen im Zusammenhang mit der Robustheit des Stützintervalls und des zur Einstandspreisermittlung verwendeten jährlich aktualisierten Fremdkapitalzinssatzes bei der Ermittlung des Produktivitätsfaktors nach der Törnqvist-Methode von grundsätzlicher Bedeutung seien. Damit legt sie eine Grundsatzbedeutung indes nicht dar. 5
V handelt"; "ob bei der streitgegenständlichen Schwankungsbreite des GSP-Wertes [Produktivitätsfaktors] innerhalb des herangezogenen Stützintervalls nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen war, dass dieses zur Ermittlung des [Produktivitätsfaktors]
V ungeeignet war"; sowie "ob das OLG Düsseldorf insoweit bei seiner Beurteilung der Methodenentscheidung der [Bundesnetzagentur] einen mit verfassungsrechtlichen Vorgaben […] unvereinbaren Prüfungsmaßstab zu Grunde gelegt hat". Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht aufgezeigt. Die ersten beiden Fragen betreffen keine abstrakt klärungsbedürftigen Rechtsfragen, sondern lediglich die Anwendung des Rechts auf den Einzelfall. Mit der dritten Frage wird ebenfalls keine solche Rechtsfrage aufgezeigt, weil der Prüfungsmaßstab des Oberlandesgerichts nicht benannt ist. Zudem fehlen konkrete Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit, die lediglich pauschal behauptet werden. Eine Klärungsbedürftigkeit wird jedenfalls nicht dadurch begründet, dass das Oberlandesgericht in den Parallelverfahren der Ansicht des Bundesgerichtshofs gefolgt ist. In der Sache setzt sich die Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Umstand, dass der Bundesgerichtshof über den auch hier erhobenen Einwand gegen die Festlegung Gas bereits entschieden hat (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - EnVR 7/20, BGHZ 228, 286 Rn. 27 f., 77 bis 91 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I), nicht auseinander. 8 bb) Die Nichtzulassungsbeschwerde meint ferner, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, "ob es eine durch das OLG Düsseldorf […] zu ermittelnde Tatsachenfrage bei Überprüfung der Rechtmäßigkeit des [Produktivitätsfaktors]
V darstellt, ob ein rollierender Mittelwert gegenüber dem Ansatz eines jährlich durchschnittlichen Fremdkapitalzinssatzes bei der Ermittlung der Einstandspreisentwicklung für den [Produktivitätsfaktor] wissenschaftlich vorzugswürdig ist"; "ob die Annahme des OLG Düsseldorf, dass der jährlich aktualisierte Fremdkapitalzinssatz, wie ihn die [Bundesnetzagentur] angesetzt hat, zur Ermittlung der Entwicklung der Finanzierungskosten der betroffenen Netzbetreiber innerhalb des Stützintervalls besser geeignet ist, obwohl ein rollierender Mittelwert die Finanzierungssituation der betroffenen Unternehmen gleichwohl unstreitig realitätsgerechter abbildet, dem Stand der Wissenschaft im Sinne des § 9 ARegV entspricht bzw. gegen allgemeine Denkgesetze verstößt", sowie "ob das OLG Düsseldorf insoweit bei seiner Beurteilung der Methodenentscheidung der [Bundesnetzagentur] einen mit verfassungsrechtlichen Vorgaben […] unvereinbaren Prüfungsmaßstab zu Grunde gelegt hat". Auch damit ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht aufgezeigt. Die ersten beiden Fragen betreffen keine abstrakt klärungsbedürftigen Rechtsfragen, sondern lediglich die Anwendung des Rechts auf den Einzelfall. Mit der dritten Frage wird ebenfalls keine solche Rechtsfrage aufgezeigt, weil der Prüfungsmaßstab des Oberlandesgerichts nicht benannt ist. Zudem fehlen konkrete Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit, die lediglich pauschal behauptet werden. Eine Klärungsbedürftigkeit wird jedenfalls nicht dadurch begründet, dass das Oberlandesgericht in den Parallelverfahren der Ansicht des Bundesgerichtshofs gefolgt ist. In der Sache setzt sich die Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Umstand, dass der Bundesgerichtshof über den auch hier erhobenen Einwand gegen die Festlegung Gas bereits entschieden hat (BGHZ 228, 286 Rn. 27 f., 104 bis 111 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I), nicht auseinander. 9 c) Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet. Es liegt kein Grund vor, nach dem die Rechtsbeschwerde
WG zuzulassen wäre. 10 III. Für die von der Betroffenen beantragte Aussetzung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die von anderen Netzbetreibern eingelegten Verfassungsbeschwerden gegen die Entscheidungen des Senats in den Parallelverfahren besteht kein Anlass. Die Bundesnetzagentur ist der Aussetzung entgegengetreten. Die dafür
GO, § 148 Abs. 1 ZPO erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Vorgreiflichkeit ist nicht gegeben. Die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder einer gerichtlichen Entscheidung bildet bereits kein Rechtsverhältnis im Sinne dieser Vorschriften, sondern ist eine Rechtsfrage (BGH, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.