KORE703992024 ECLI:DE:BGH:2024:170724B2ARS210.24.0 BGH
- Strafsenat 20240717 2 ARs 210/24 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland
- Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts ‒ Jugendschöffengericht ‒ Kelheim vom
- Mai 2023 wird aufgehoben.
- Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig. 1 Die Jugendschöffengerichte der Amtsgerichte Kelheim und Wiesbaden streiten um die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung in einer Jugendstrafsache. I. 2 Die Staatsanwaltschaft Regensburg hat am
- November 2022 Anklage beim Amtsgericht Kelheim – Jugendschöffengericht – gegen die damals beide in Abensberg wohnhaften Angeschuldigten wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz erhoben. 3 Nachdem das Amtsgericht Kelheim mit Verfügung vom
- April 2023 die Akten an die Staatsanwaltschaft Regensburg mit der Bitte zurückgesandt hatte, den Anklagesatz in verschiedenen Punkten zu überprüfen, reichte die Staatsanwaltschaft unter dem
- Mai 2023 eine neue Fassung der Anklageschrift ein. Zugleich teilte sie mit, dass die beiden Angeschuldigten bereits am
- Februar 2023 nach Taunusstein verzogen waren. 4 Mit Beschluss vom
- Mai 2023 gab das Amtsgericht Kelheim das Verfahren „gemäß § 42 Abs. 3 JGG“ an das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Bad Schwalbach ab. In der Folgezeit befand sich die Akte für mehrere Monate bei der für dieses Amtsgericht zuständigen Staatsanwaltschaft Wiesbaden, die das Verfahren an das für Taunusstein zuständige Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Wiesbaden übersandte. Nachdem die Akte am
- Januar 2024 dort eingegangen war, ergab eine entsprechende Abfrage, dass die Angeschuldigte H. schon am
- August 2023 nach Kelheim und der Angeschuldigte E. bereits am
- September 2023 nach Furth im Wald verzogen war. Mit Verfügung vom
- Januar 2024 sandte das Amtsgericht Wiesbaden die Akten daraufhin zurück an das Amtsgericht Kelheim mit der Bitte, den Abgabebeschluss aufzuheben. Dies lehnte das Amtsgericht Kelheim mit Verfügungen vom
- und
- Februar 2024 ab. Das Amtsgericht Wiesbaden hat die Sache sodann mit Beschluss vom
- Mai 2024 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. 5
- Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts Kelheim (Bezirk des Oberlandesgerichts Nürnberg) und des Amtsgerichts Wiesbaden (Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main) für die Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zuständig. 6
- Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Kelheim vom
- Mai 2023 ist aufzuheben. Für die Verhandlung und Entscheidung ist weiterhin das Amtsgericht Kelheim zuständig. Der Abgabe steht bereits entgegen, dass über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht entschieden worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Juni 1959 – 2 ARs 158/58, NJW 1959, 1834, 1836 und vom
- Dezember 2023 – 2 ARs 473/23, Rn. 6 mwN). 7 Unbeschadet dessen, dass nicht feststeht, ob der Wohnsitz der Angeschuldigten im Amtsgerichtsbezirk Wiesbaden bzw. Bad Schwalbach liegt, hat die Abgabeentscheidung auch deshalb keinen Bestand, weil das Amtsgericht Kelheim die Abgabe allein mit dem Umstand begründet hat, dass die Angeschuldigten nunmehr im dortigen Bezirk wohnen. Dem Abgabebeschluss lässt sich nicht entnehmen, ob dem Amtsgericht Kelheim bewusst gewesen ist, dass eine Abgabeentscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG im pflichtgemäßen Ermessen steht, und es sein Ermessen entsprechend ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluss vom
- August 2021 – 2 ARs 200/21, Rn. 6). Menges Zeng Grube Schmidt Zimmermann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE703992024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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