BGH, Urteil vom 13.11.2025 – IX ZR 103/23 – Beratungspflichten des Rechtsanwalts bei aussichtslosen Klageanträgen; Vermutung beratungsgerechten Verhaltens und Schadensersatz…
KORE703992026 ECLI:DE:BGH:2025:131125UIXZR103.23.0 BGH 9. Zivilsenat 20251113 IX ZR 103/23 Urteil § 242 BGB, § 254 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 322 Abs 2 BGB, § 495 Abs 1 BGB, § 675 BGB, Art 229 § 38 Abs 3 S 1 BGBEG, § 86 Abs 1 S 1 VVG, § 287 Abs 1 ZPO, § 398 Abs 1 ZPO, § 529 Abs 1 Nr 1 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 10. Mai 2023, Az: 23 U 18/22vorgehend LG Hanau, 13. Januar 2022, Az: 9 O 1512/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Beratungspflichten des Rechtsanwalts bei aussichtslosen Klageanträgen; Vermutung beratungsgerechten Verhaltens und Schadensersatz aus übergegangenem Recht 1. Die Pflicht des Rechtsanwalts, seinem Mandanten gegenüber die Aussichtslosigkeit eines Klageantrags klar herauszustellen, besteht unabhängig davon, ob der Mandant rechtsschutzversichert ist oder nicht (Festhaltung BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19, WM 2023, 91 Rn. 26 und 29).
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2023 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist ein Rechtsschutzversicherer. Ihre Versicherungsnehmer S. und S. S. schlossen 2008 mit einer Sparkasse einen mit einer Grundschuld besicherten Darlehensvertrag über 280.000 €. Am 10. Juni 2016 widerriefen sie ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen. Die Klägerin verweigerte zunächst Deckungsschutz für ein Vorgehen gegen die Sparkasse. Nachdem die Versicherungsnehmer sie auf Deckungsschutz gerichtlich in Anspruch nahmen, erteilte die Klägerin mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 8. März 2017 eine Deckungszusage für die außergerichtliche und erstinstanzliche Interessenwahrnehmung.
2 Die Versicherungsnehmer beauftragten die Beklagte mit ihrer Vertretung gegenüber der Sparkasse. Die Beklagte teilte der Klägerin die beabsichtigten Klageanträge mit, die sie zur Kenntnis nahm. Daraufhin erhob die Beklagte für die Versicherungsnehmer mit Schriftsatz vom 1. November 2017 Klage gegen die Sparkasse und beantragte, die Sparkasse zur Rückzahlung der von den Versicherungsnehmern geleisteten Darlehensraten in Höhe von 156.354,84 € nebst Zinsen, zur Zahlung von Nutzungsersatz in Höhe von 10.631,35 € sowie zur Rückabtretung der Grundschuld an die Versicherungsnehmer zu verurteilen und festzustellen, dass sich die Sparkasse mit den ihr angebotenen Leistungen im Annahmeverzug befinde. Das Landgericht wies die Klage ab, weil dem Widerruf der Einwand des § 242 BGB entgegenstehe. Die Beklagte legte für die Versicherungsnehmer gegen das Urteil Berufung ein, nachdem die Klägerin Deckungszusage auch für die zweite Instanz erteilt hatte. Vor dem Berufungsgericht schlossen die Versicherungsnehmer und die Sparkasse einen Vergleich. Danach nahmen die Versicherungsnehmer ihre Berufung zurück und trugen 80 % der Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Land- und Berufungsgericht setzten den Streitwert des Verfahrens jeweils auf 446.986,19 € fest. Die Klägerin zahlte auf die Verfahrenskosten 53.528,63 €.
3 Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie hätte den Antrag auf Rückabtretung der Grundschuld nicht stellen dürfen. Dieser sei offensichtlich unbegründet gewesen, weil die Ablösung der offenen Beträge eine echte Vorleistungspflicht der Darlehensnehmer darstelle. Jedenfalls hätte der Antrag nur als Hilfsantrag für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs und damit der Begründetheit der Klage auf Rückzahlung gestellt werden dürfen. Bei einem dann anzusetzenden Streitwert von höchstens 166.986,19 € wären Kosten in Höhe von maximal 32.532,93 € verursacht worden.
4 Die Klägerin macht mit ihrer Klage die Differenz zwischen den tatsächlich angefallenen Kosten und denen geltend, die ohne den Antrag auf Rückabtretung der Grundschuld angefallen wären. Das Landgericht hat die Klage nach Einvernahme der Versicherungsnehmer als Zeugen abgewiesen. Aus ihren Aussagen gehe eindeutig hervor, dass auch bei hypothetischer Aufklärung über die mangelnden Erfolgsaussichten der gestellten Anträge die Versicherungsnehmer aufgrund des Deckungsschutzes durch die Klägerin die Klage in der tatsächlich eingereichten Fassung anhängig gemacht hätten. Das Berufungsgericht hat der Klage - mit Ausnahme eines Teils der beantragten Zinsen - ohne erneute Einvernahme der Zeugen stattgegeben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
5 Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Berufungsgericht.
I.
6 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin sei infolge Übergangs des Schadensersatzanspruchs gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG nach der Zahlung der Kosten durch sie aktivlegitimiert. Der Antrag auf (unbedingte) Abgabe einer Abtretungserklärung bezüglich der Grundschuld sei weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht sachgerecht gewesen. Die Beklagte hätte nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung im Zeitpunkt der Antragstellung nur einen Antrag auf Freigabe der - auch den Rückgewähranspruch nach Widerruf des Darlehens sichernden - Grundschuld nach Leistung eines bestimmten Betrags stellen können. Auch ein solcher Antrag hätte jedoch vorausgesetzt, dass sich die Sparkasse im Annahmeverzug befunden hätte. Es sei aber schon nicht dargetan, dass die Versicherungsnehmer die Rückzahlung der erhaltenen und noch offen stehenden Darlehensvaluta als Vorleistung angeboten hätten. Im Tatsächlichen sei der Antrag nicht sachdienlich, da es den Versicherungsnehmern um bessere Kreditkonditionen gegangen sei und sie eine Anschlussfinanzierung benötigt hätten. Der Antrag sei deshalb auch nicht erforderlich gewesen.
7 Die Beklagte hätte die Versicherungsnehmer darüber in Kenntnis setzen müssen, dass der Antrag zu einer Kostensteigerung führe, das Klageziel demgegenüber aber nicht beeinflusst werde. Vorliegend greife der Anscheinsbeweis, dass die Versicherungsnehmer bei pflichtgemäßer Beratung von einer Antragstellung abgesehen hätten. Der erstinstanzliche Vortrag sei nicht geeignet, die tatsächliche Vermutung zu entkräften, dass die Versicherungsnehmer bei pflichtgemäßer Beratung den Freigabeanspruch der Grundschuld nicht gefordert hätten. Die Beklagte habe keine konkreten Anhaltspunkte für die ernsthafte Möglichkeit einer atypischen Reaktion der Mandanten auf eine pflichtgemäße Beratung aufgezeigt. Es gehe vorliegend nicht darum, dass die Versicherungsnehmer den Prozess um jeden Preis gewollt hätten, sondern um die Antragstellung im Prozess.
II.
8 Dies hält rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hätte die Zeugenaussagen ohne ihre erneute Einvernahme nicht gegenteilig zum Landgericht würdigen dürfen.
9 1. Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein Rechtsanwalt eine Pflicht aus dem Anwaltsvertrag (§§ 611, 675 BGB) verletzt, wenn er seinen Mandanten gegenüber die Aussichtslosigkeit eines Klageantrags nicht klar herausstellt. Wird der Klageantrag infolge der Pflichtverletzung gestellt und von den Gerichten abgewiesen, haftet er seinem Mandanten auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Den hieraus entstandenen Kostenschaden kann der Rechtsschutzversicherer, der die auf den pflichtwidrig gestellten Antrag entfallenden Kosten des Verfahrens getragen hat, aus übergegangenem Recht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VVG) geltend machen.
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12 Die Klägerin ist aus dem Versicherungsverhältnis gegenüber den Versicherungsnehmern berechtigt und verpflichtet. Gegenüber der Beklagten treffen sie keine Pflichten. Der Rechtsschutzversicherer kann die Deckung ablehnen, wenn nach seiner Auffassung die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Verpflichtet ist er hierzu nicht (vgl. § 3a Abs. 1 ARB 2010). Erst recht besteht keine Pflicht zur Ablehnung des Rechtsschutzes gegenüber dem Rechtsanwalt der Versicherungsnehmer. Auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ist die Klägerin daher nicht gehalten, die Prüfung des bedingungsgemäßen Versicherungsfalls zur Vermeidung einer Haftung des Rechtsanwalts einzusetzen. Es obliegt allein dem Rechtsanwalt, seine Tätigkeit so auszurichten, dass der Mandant nicht geschädigt wird. Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 86 VVG ändert daran nichts (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19, WM 2023, 91 Rn. 23). Aus demselben Grund scheidet die Annahme eines anspruchskürzenden Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB aus.
13 2. Ebenfalls zu Recht hält das Berufungsgericht der Beklagten vor, sie habe die Versicherungsnehmer pflichtwidrig nicht darüber belehrt, dass der Antrag auf Rückabtretung der Grundschuld aus Rechtsgründen aussichtslos gewesen sei. Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht der Beklagten insoweit nicht nur eine zweckwidrige Rechtsverfolgung vorgeworfen.
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Art. 229 § 38 Abs. 3 Satz 1 EGBGB) - zusätzlich zum Widerruf des Darlehensvertrags auch den Widerruf der gesondert vereinbarten Sicherungsabrede erklärt hätten (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2006 - XI ZR 358/04, ZGS 2007, 26 Rn. 37 zum Haustürwiderrufsgesetz), hat die Beklagte in der Instanz nicht geltend gemacht. Es kann daher dahinstehen, ob die Sicherungsabrede zu einem Verbraucherdarlehensvertrag überhaupt nach § 495 Abs. 1 BGB widerrufen werden kann (ablehnend BeckOGK-BGB/Rebhan, 2023, § 1191 Rn. 193; Erman/Wenzel, BGB, 17. Aufl., § 1191 Rn. 48; MünchKomm-BGB/Lieder, 9. Aufl., § 1191 Rn. 76; Ellenberger/Bunte/Ganter, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 69 Rn. 489, 497; Haertlein in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 3. Aufl., § 1192 BGB Rn. 16; Samhat, WM 2019, 849, 854; für eine Anwendung von § 139 BGB: Reischl in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1191 Rn. 52; vgl. auch Bülow, Recht der Kreditsicherheiten, 10. Aufl., Rn. 174, 188).
16 3. Die Beklagte kann gegen den Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass sie den gestellten aussichtslosen Antrag - gegebenenfalls nach einem zu erteilenden Hinweis des Gerichts - in einen Antrag auf Freigabe der Grundschuld nach Leistung der aus dem Rückabwicklungsverhältnis geschuldeten Leistungen hätte umstellen können und umgestellt hätte. Auch dieser Antrag auf Freigabe der Grundschuld nach Erbringung der aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldeten Leistungen wäre ohne Aussicht auf Erfolg gewesen. Gemäß § 322 Abs. 2 BGB kann ein solcher Antrag nur gestellt werden, wenn sich die Sparkasse mit diesen Leistungen im Annahmeverzug befunden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 29). Daran fehlt es. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass es an einem (bezifferten) Angebot zur Ablöse der ausstehenden Darlehensvaluta fehlte. Es hat außerdem festgestellt, dass die Versicherungsnehmer ohne die benötigte Anschlussfinanzierung zu einer Ablöse des Darlehens nicht in der Lage waren. Dies greift die Revision nicht an.
17 4. Für die Frage, ob die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist, kommt es darauf an, ob bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagten im Ausgangsverfahren der Antrag auf Freigabe der Grundschuld gestellt worden wäre, mithin wie sich die Mandanten im Falle pflichtgemäßer Unterweisung verhalten hätten. Im Streitfall hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft verneint, dass bei ordnungsgemäßer Beratung die Versicherungsnehmer auf dem Antrag auf Grundschuldfreigabe bestanden hätten.
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Ist das Kostenrisiko durch eine (versicherungs-)rechtlich einwandfrei herbeigeführte und daher bestandsfeste Deckungszusage sogar weitestgehend ausgeschlossen, können schon ganz geringe Erfolgsaussichten den Mandanten dazu veranlassen, den Rechtsstreit zu führen oder fortzusetzen. Im Falle der Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung reicht aber auch eine bestandskräftige Deckungszusage nicht aus. Entscheidend dafür ist, dass eine aussichtslose Rechtsverfolgung - anders als eine Rechtsverfolgung mit nur ganz geringen Erfolgsaussichten - nicht im Interesse eines vernünftig urteilenden Mandanten liegt, sondern allein dem (Gebühren-)Interesse des Rechtsanwalts dient. Hierzu wird ein vernünftig urteilender Mandant den Deckungsanspruch gegen seine Rechtsschutzversicherung nicht einsetzen (BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19, WM 2023, 91 Rn. 36 ff; vom 16. Mai 2024 - IX ZR 38/23, WM 2024, 1806 Rn. 16 ff); er wird dabei auch mögliche negative Auswirkungen der Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung für eine aussichtslose Rechtsverfolgung im Versicherungsverhältnis berücksichtigen.
Ein rechtsschutzversicherter Mandant wird einen gänzlich aussichtslosen Klageantrag auch nicht deshalb stellen, weil er hofft, der Antrag fördere die Bereitschaft zum Abschluss eines Vergleichs. Vielmehr stünde zu erwarten, dass die - rechtlich beratene - Gegenseite und das Gericht die gänzliche Aussichtslosigkeit eines Antrags durchschauen.
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23 Demgegenüber zieht das Berufungsgericht aus den Aussagen der Versicherungsnehmer die gegenteilige Schlussfolgerung: Es sei nicht davon auszugehen, dass diese bei ordnungsgemäßer Beratung auf einem Antrag auf Freigabe der Grundschuld bestanden hätten. Die Versicherungsnehmer hätten wirtschaftliche Vorteile generieren wollen, nicht unnötige Prozesskosten. Das Klageziel habe sich nur auf die Zinsen bezogen, hinsichtlich derer sich die Versicherungsnehmer hintergangen gefühlt hätten.
24 Ein solches, von der - möglichen - landgerichtlichen Würdigung abweichendes Verständnis der Zeugenaussagen ist nur nach eigener Einvernahme der Zeugen durch das Berufungsgericht statthaft. Ein Fall, in dem die abweichende eigene Würdigung ausnahmsweise zulässig wäre, liegt nicht vor.
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26 5. Schließlich sind die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Schadenshöhe unzureichend. Die Höhe des Kostenschadens hängt im Streitfall davon ab, wie der Rechtsstreit voraussichtlich ausgegangen wäre, wenn die Beklagte keinen Antrag auf Freigabe der Grundschuld gestellt hätte. Das Berufungsgericht setzt sich nicht mit dem Vortrag der Beklagten auseinander, dass ohne den Antrag auf Freigabe der Grundschuld die im Ausgangsprozess beklagte Sparkasse einer vergleichsweisen Kostenquote von 20 % nicht zugestimmt hätte.
III.
27 Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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