deren Maßgabe die Übertragung und Veräußerung von Kommanditanteilen zu erfolgen hat und die daher beim Ankauf zu beachten sind. […] Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Beteiligungen nicht oder erst
Ablauf der Zustimmungsfristen erworben werden können. Im Falle der Verweigerung der Zustimmung können rechtliche Auseinandersetzungen die Folge sein, die zu entsprechenden Kosten führen können. Diese könnten die Liquidität der Emittentin belasten und die Auszahlungen verringern. Darüber hinaus können beim Erwerb von Anteilen Mängel auftreten und die sich daraus ergebenden Schadensersatzansprüche nicht durchsetzbar sein. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verkäufer für die wirtschaftliche Güte der Beteiligung in der Regel keine Gewährleistung übernehmen. Hieraus resultierende Belastungen wären von der Emittentin zu tragen und könnten die Auszahlungen an die Anleger verringern. […] Wertentwicklung Der wirtschaftliche Erfolg der Emittentin hängt unmittelbar von den Konditionen beim Ankauf von Anteilen an Schifffahrtsgesellschaften, dem Wertzuwachs der Anteile, den Auszahlungen der Schifffahrtsgesellschaften und den Erlösen aus der Veräußerung von Anteilen ab. Es ist möglich, dass sich die Schifffahrtsgesellschaften schlechter entwickeln als geplant. Ferner ist zu beachten, dass die auf Ebene der Emittentin und auf Ebene der Schifffahrtsgesellschaften anfallenden Kosten erwirtschaftet werden müssen, bevor eine Wertsteigerung für die Anleger eintritt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne oder im schlimmsten Fall auch alle Anteile von einem Wertverlust betroffen sein können oder ihren Wert vollständig verlieren, z.B. auf Grund von Marktentwicklungen. In der Folge können auch die Anteile an der Emittentin an Wert verlieren und im Extremfall den Totalverlust des von den Anlegern eingesetzten Kapitals bedeuten. Einnahmen/Auszahlungen Der wirtschaftliche Erfolg der Emittentin hängt unmittelbar von der Wertentwicklung der Anteile der jeweiligen Schifffahrtsgesellschaften ab. Darüber hinaus hängen die Einnahmen der Emittentin und somit die Auszahlungen an die Anleger, bezogen auf ihre Höhe und ihren zeitlichen Anfall, von der Auszahlung der Schifffahrtsgesellschaften ab. Auf Ebene der Schifffahrtsgesellschaften ist der Erfolg davon abhängig, dass die jeweils unterstellten Ergebnisse erreicht werden. Es besteht das Risiko, dass die wirtschaftliche Entwicklung der Schifffahrtsgesellschaften, insbesondere deren Einnahmen und Veräußerungserlöse, hinter den Erwartungen zurückbleiben und in der Folge die Auszahlungen an die Emittentin verzögert, nicht in erwarteter Höhe, oder gar nicht erfolgen. Dies hätte entsprechend negative Auswirkungen auf die Auszahlungen an die Anleger. Ferner ist zu beachten, dass die Einnahmen der Emittentin auf Grund von Kosten und Vergütungen auf Ebene der Emittentin nicht vollständig für Auszahlungen an die Anleger zur Verfügung stehen. Prognoserisiken Die in die Prognoserechnung einfließenden Größen und Parameter basieren auf derzeit geltendem Recht, auf abgeschlossenen Verträgen sowie auf zeitlichen und quantitativen Annahmen der Anbieterin. Die prognostizierten Ergebnisse können nicht garantiert werden. Die Risiken aus wirtschaftlicher, rechtlicher und steuerlicher Entwicklung tragen vollständig und allein die Anleger. Es besteht das Risiko, dass die Anleger ihre geleisteten Einlagen nur zum Teil oder gar nicht zurückerhalten. Die tatsächliche Entwicklung des Portfolios, insbesondere die Höhe der laufenden Auszahlungen und die Höhe der Veräußerungserlöse der Anteile, kann signifikant von den Prognosen abweichen. Im Falle
teiliger Marktentwicklungen besteht das Risiko, dass sich die Auszahlungen an die Anleger verschlechtern. […] Investitionsrisiko Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung stehen die Anteile an Schifffahrtsgesellschaften noch nicht fest, die durch die Emittentin erworben werden sollen (so genannter Blindpool). Es besteht das Risiko, dass innerhalb des geplanten Investitionszeitraumes nicht genügend Anteile an Schifffahrtsgesellschaften erworben werden können, so dass die verfügbaren Mittel nicht, nur teilweise oder nicht zeitnah investiert werden können. Die bei der Emittentin dann möglicherweise entstehende Liquiditätsreserve würde zwar zu marktüblichen Konditionen verzinslich angelegt, erwirtschaftet aber nicht die für die Emittentin erwarteten Erträge. Dies könnte die Auszahlungen an die Anleger verringern. […]" 8 Auf Seite 23 wird unter der Überschrift "Das Konzept" erläutert: "Das B. investiert in Anteile an Schifffahrtsgesellschaften und baut während der Investitionsphase sukzessive einen Bestand von Zweitmarktanteilen auf. Anleger erhalten die Möglichkeit, in ein breit diversifiziertes Portfolio zu investieren und an den Chancen der Schifffahrt zu partizipieren. Hoher Diversifikationsgrad Im Rahmen des Aufbaus des Portfolios wird sorgfältig darauf geachtet, Anteile an Schifffahrtsgesellschaften zu erwerben, die unterschiedlichen Schifffahrtsmärkten und Größenklassen angehören. Ferner sollen die von den Schifffahrtsgesellschaften betriebenen Schiffe bei verschiedenen Chartern beschäftigt sein und unterschiedliche Beschäftigungsdauern aufweisen. Hierdurch soll ein Diversifikationsgrad und damit eine Risikostreuung erreicht werden, die deutlich oberhalb einer einzelnen Schiffsbeteiligung liegt. Die breite Streuung trägt zudem zur Erhöhung der Einnahmesicherheit bei. Investitionskriterien Ziel beim geplanten Ankauf von Anteilen ist es, ein breit diversifiziertes und gut strukturiertes Portfolio aufzubauen. Hierzu dienen insbesondere die Investitionskriterien, die von der Geschäftsführung der Emittentin und der T. AG beim Kauf von Zweitmarktanteilen beachtet werden sollen. Zu den Einzelheiten der Investitionskriterien wird auf die ausführliche Darstellung auf Seite 24 sowie auf die Anlage I des Gesellschaftsvertrages, Seite 105, verwiesen. Fortgeschrittene Entschuldung Es sollen nur Anteile an solchen Schifffahrtsgesellschaften erworben werden, die zum Investitionszeitpunkt seit mindestens drei Jahren bestehen und durch Tilgungsleistungen ihren Fremdmittelbestand bereits reduziert haben. Die sich somit gegenüber einem Erstmarktfonds ergebende fortgeschrittene Entschuldung ist eine weitere Sicherheitskomponente, von der die Anleger des B. profitieren können. […]" 9 Auf Seite 24 sind die Investitionskriterien wie folgt dargestellt: 10 Auf Seite 34 wird zur T. AG unter der Überschrift "Das Bewertungssystem" erläutert: "Die sorgfältige Analyse aller geschlossenen Verträge ist einer der grundlegenden Arbeitsschritte bei der Bewertung eines geschlossenen Fonds. Dabei spielen - neben beispielsweise den laufenden Miet- oder Charterverträgen - auch teils komplex gestaltete Gewinnverteilungsregelungen eine Rolle. […] Einer der wichtigsten Bewertungsparameter ist die zukünftige Höhe der Betriebskosten des jeweiligen Anlageobjektes. […] Die T. Mitarbeiter projizieren […] die bisherige Kostenstruktur eines jeden Fonds anhand eines Kataloges von Kriterien in die Zukunft. […]" 11 Bei der auf Seite 40 ff. dargestellten Ergebnisprognose und der Investitions- und Finanzierungsrechnung wird in den Fußnoten unter anderem ausgeführt: "Die Auszahlungen beinhalten auch die Rückführung der Kommanditeinlage und des Agios. [Fußnote 1 zu dem Punkt "Auszahlungen"] Auf eine Unterteilung der Auszahlungen in Gewinnauszahlungen und Eigenkapitalrückzahlungen wurde verzichtet. Der bilanzielle (handelsrechtliche) Gewinn der Emittentin in den jeweiligen Jahren bestimmt sich maßgeblich aus den bilanziellen Gewinnen der gehaltenen Beteiligungen. Eine Prognose der bilanziellen Ergebnisse der Beteiligungen ist nicht zuverlässig möglich. [Fußnote 2 zu dem Punkt "Auszahlungen"] Da sich das Haftungsvolumen aus den Auszahlungen und den bilanziellen Ergebnissen bestimmt, wurde auf eine Darstellung verzichtet. Eine Prognose der bilanziellen Ergebnisse ist nicht zuverlässig möglich. Ein Haftungsvolumen ergibt sich, soweit die gezeichnete Pflichteinlage nicht voll eingezahlt wurde bzw. das handelsrechtliche Kapitalkonto des Anlegers durch Entnahmen unter die Hafteinlage gemindert wird. […] [Fußnote 3 zu dem Punkt "Auszahlungen"]" 12 Auf Seite 41 wird auf Folgendes hingewiesen: "Die endgültige Zusammensetzung des anzukaufenden Portfolios aus Zweitmarkt-Fondsanteilen wird im Investitionsprozess
Schließung der Vermögensanlage festgelegt. Die folgenden Angaben für die Ergebnisprognose basieren auf Prognosen der Portfolio-Managerin und Erfahrungswerten. Der tatsächliche Verlauf der Beteiligung kann hiervon signifikant abweichen." 13 Seite 44 gibt folgende Erläuterung: "Zu 1. Ankauf der Anteile (Summe der Kaufpreise sowie Anschaffungsnebenkosten) Der Investitionsplan sieht ein Ankaufsvolumen für Anteile an Schifffahrtsgesellschaften in Höhe von circa 18,9 Millionen Euro vor. Die endgültige Summe wird erst
Abschluss der Investitionsphase feststehen und kann unter Umständen signifikant von der geplanten Summe abweichen." 14 Auf Seite 46 wird unter der Überschrift "B. - Wirtschaftlichkeitsprognose" ausgeführt: "Die Zusammensetzung des zu erwerbenden Portfolios aus Zweitmarkt-Fondsanteilen wird im Investitionsprozess festgelegt. Vereinfachend wurde im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprognose angenommen, dass das gesamte Portfolio zum
dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) in der bis zum
vollziehbar sind. [bezogen auf das Feststellungsziel II.3.e)] II. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagten für die zu Ziffer I. Nrn. 1 - 4 des Tenors festgestellten Mängel des am 20.12.2007 veröffentlichten Emmissionsprospekts zur […] GmbH & Co KG
den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3 BGB verantwortlich sind und hinsichtlich der genannten Fehler des Prospektes auch schuldhaft gehandelt haben. [bezogen auf die Feststellungsziele I.
dem Abschluss des Musterverfahrens wieder aufgenommen. 20 Der Kläger begehrt die Zahlung von 33.101 € zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung und beantragt festzustellen, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren wirtschaftlichen und steuerlichen Schäden aus der Zeichnung der Fondsbeteiligung zu ersetzen. 21 Damit hat der Kläger in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren gegen die Beklagte zu 1 weiter. 22 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 23 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 24 Es sei an den im Musterverfahren ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Januar 2022 (XI ZB 1/21, NZG 2022, 671 ff.) gebunden.
MuG aF binde der Musterentscheid die Prozessgerichte in allen
MuG aF ausgesetzten Verfahren. 25 Dabei könne im Streitfall dahinstehen, ob
der im Beschluss des II. Zivilsenats vom 27. Juni 2023 (II ZR 57/21, ZIP 2023, 1588 ff.) eingeleiteten Neuausrichtung der Rechtsprechung eine Haftung der Beklagten zu 1 als Vertriebsverantwortliche
den Regeln der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB grundsätzlich in Betracht kommen könne. Denn die spätere Änderung der Rechtslage ändere nichts daran, dass der Bundesgerichtshof im Musterverfahren (XI ZB 1/21) rechtskräftig über die Feststellungsziele des Musterverfahrens entschieden habe (§ 22 Abs. 2 KapMuG aF) und der Senat als Prozessgericht an den Musterentscheid gebunden sei (§ 22 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF). Das Feststellungsziel I.1. richte sich darauf, dass die Musterbeklagten aufgrund ihrer vorvertraglichen Aufklärungspflicht
den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne verantwortlich seien. Der Bundesgerichtshof habe das Feststellungsziel I.1. als unbegründet zurückgewiesen. Damit stehe rechtskräftig fest, dass auch die Beklagte zu 1 nicht
den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne verantwortlich sei, woran der Senat gebunden sei. 26 Der Kläger weise zwar zu Recht darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in Randnummer 16 seines Beschlusses im Musterverfahren das Feststellungsziel I.
MuG aF ausgesetzten Verfahren. Unbeschadet von § 22 Abs. 3 KapMuG aF wirkt der Musterentscheid für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens unabhängig davon, ob der Beteiligte alle im Musterverfahren festgestellten Tatsachen selbst ausdrücklich geltend gemacht hat. Beteiligte des Musterverfahrens sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KapMuG aF der Musterkläger, die Musterbeklagten und die Beigeladenen. Die Bindungswirkung ist zwar vom Eintritt der Rechtskraft des Musterentscheids abhängig (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2021 - II ZB 30/20, NZG 2021, 1508 Rn. 18). Die Rechtskraft im Sinne des § 22 Abs. 2 KapMuG aF wirkt in subjektiver Hinsicht jedoch nur zwischen den Parteien des Musterverfahrens, also zwischen Musterkläger und Musterbeklagten und deren Rechtsnachfolgern. Sie erstreckt sich nicht auf die Beigeladenen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 50 mwN). Der Kläger war nur Beigeladener des Musterverfahrens. 31 2. Das Berufungsgericht hat ebenfalls rechtsfehlerhaft die Bindungswirkung des § 22 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF zu weit gefasst. 32
der Auslegung des Senats somit nur auf die anspruchsbegründende Voraussetzung der "Verwendung eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung". Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung wollte der Senat nicht eine Haftung der Beklagten aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB insgesamt mit Bindungswirkung verneinen. Andere Umstände, die zu einer Haftung
1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB führen können, werden von dem Feststellungsziel I.1.
der vom Senat im Musterverfahren vorgenommenen Auslegung gerade nicht umfasst. Die Zurückweisung dieses Feststellungsziels als unbegründet bezieht sich daher auch nur auf eine Haftung, die auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt ist. 36 Allerdings kann ein Gründungsgesellschafter Anlegern aus anderen Gründen als durch Verwenden einer Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung - etwa wegen unrichtiger mündlicher Zusicherungen -
ProspG, §§ 44 ff. BörsG aF eine Haftung aus c.i.c. nicht aus (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2023 - XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 41 mwN). Eine Haftung eines Gründungsgesellschafters
1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung
ProspG, §§ 44 ff. BörsG aF kommt auch dann in Betracht, wenn der Gründungsgesellschafter dadurch einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand setzt, dass er entweder selbst den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernimmt oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung trägt (Senatsbeschluss vom
ProspG aF muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 VerkProspG aF zu ermöglichen.
ProspG aF i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV aF muss der Verkaufsprospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Der Prospekt muss daher über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt
diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom
welchen Investitionskriterien die Entscheidung über die zu erwerbenden Anteile trifft. Der Anleger gibt damit die Entscheidung, in welches Schiff konkret investiert wird, aus der Hand. Der Prospekt weist ausdrücklich auf die mit einem solchen Anlagemodell verbundenen Risiken hin. So führt er aus, dass die Anteile an Schifffahrtsgesellschaften noch nicht feststehen, die durch die Emittentin erworben werden sollen, und dass eine Prognose der bilanziellen Ergebnisse der Beteiligungen nicht zuverlässig möglich ist. Zudem stellt er dar, dass das Risiko besteht, dass innerhalb des geplanten Investitionszeitraums nicht genügend Anteile an Schifffahrtsgesellschaften erworben werden können, dass die tatsächliche Entwicklung des Portfolios signifikant von der Prognose abweichen kann (der lediglich ein Musterportfolio zugrunde gelegt werden kann) und dass Vertragspartner - und somit auch die Gesellschaft, die den Ankauf von Anteilen für die Emittentin übernehmen soll - ihren Verpflichtungen gegenüber der Emittentin nicht
kommen. 44 3. Soweit geltend gemacht wird, dass der Prospekt insoweit unvollständig beziehungsweise fehlerhaft sei, als sowohl die Liquiditätsprognose als auch die Ergebnisprognose angesichts des hochvolatilen Schiffsmarkts nicht
vollziehbar seien, liegt ebenfalls kein Prospektfehler vor. 45 Der Prospektherausgeber übernimmt grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Die Interessen des Anlegers werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sein müssen. Prognosen sind hierbei
den bei der Prospekterstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen. Hängt ein wirtschaftlicher Erfolg von bestimmten Voraussetzungen ab, deren Eintritt noch ungewiss ist, ist dies deutlich zu machen. Auch bloße Mutmaßungen müssen sich deutlich aus dem Prospekt ergeben (Senatsbeschlüsse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.