BGH, Beschluss vom 14.08.2024 – XII ZB 440/23 – Berufsbetreuervergütung: Geschlossene Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses als stationäre Einrichtung; gewöhnlicher…
KORE704102024 ECLI:DE:BGH:2024:140824BXIIZB440.23.0 BGH 12. Zivilsenat 20240814 XII ZB 440/23 Beschluss § 1880 Abs 2 BGB, § 90 Abs 2 Nr 9 SGB 12, § 5 Abs 1 Nr 2 VBVG vom 22.06.2019, § 5 Abs 3 S 2 Nr 1 VBVG vom 22.06.2019 vorgehend LG Lübeck, 25. August 2023, Az: 7 T 464/22vorgehend AG Lübeck, 25. November 2022, Az: 416 XVII 42980 DEU Bundesrepublik Deutschland Berufsbetreuervergütung: Geschlossene Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses als stationäre Einrichtung; gewöhnlicher Aufenthalt des zivilrechtlich untergebrachten Betroffenen; Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse 1. Die geschlossene Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses stellt eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG a.F. dar.
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 25. August 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Wert: 252 € I.
1 Das Verfahren betrifft die Festsetzung der Vergütung eines Berufsbetreuers.
2 Bei der 71-jährigen Betroffenen besteht eine schizoaffektive Störung mit ausgeprägter Negativsymptomatik. Im Jahr 2022 hatte sie eine gemischte Episode mit manischen und depressiven Anteilen sowie diverse somatische Erkrankungen. Für die Betroffene ist seit vielen Jahren eine Betreuung eingerichtet, zuletzt mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Vermögenssorge und Behördenangelegenheiten sowie Postangelegenheiten im Rahmen des Aufgabenkreises. Zum Betreuer ist der Beteiligte zu 1, ein Rechtsanwalt, bestellt.
3 Die Betroffene hielt sich ab Ende Mai 2021 freiwillig in einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (im Folgenden: Klinikum) auf. Zuvor war sie obdachlos. Ab Mitte November 2021 genehmigte das Amtsgericht - teilweise im Wege einstweiliger Anordnungen - mehrfach die Unterbringung der Betroffenen durch den Betreuer in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses für Zeiträume von jeweils vier bis maximal sechs Wochen. Zeitweise verblieb die Betroffene auch freiwillig im Klinikum. Seit Anfang August 2022 lebt sie in einer Senioren-Wohngemeinschaft.
4 Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 hat der Betreuer die Festsetzung seiner Betreuervergütung aus dem Vermögen der Betroffenen für den Zeitraum vom 30. März 2022 bis zum 29. Juni 2022 in Höhe von insgesamt 633 € beantragt. Seinem Antrag hat er zugrunde gelegt, dass die Betroffene nicht mittellos sei und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer anderen Wohnform als einer stationären Einrichtung oder einer gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform habe.
5 Das Amtsgericht hat eine Vergütung in Höhe von 381 € festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen, weil die Betroffene im maßgeblichen Zeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der geschlossenen Abteilung des Klinikums und somit in einer stationären Einrichtung gehabt habe. Die Erinnerung des Betreuers ist ebenso erfolglos geblieben wie dessen zugelassene Beschwerde, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Betreuers, mit der er weiterhin die Festsetzung der beantragten Vergütung begehrt.
II.
6 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
7 1. Dieses hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich die Vergütung des Betreuers nach der monatlichen Fallpauschale in C5.1 der Vergütungstabelle der Anlage zu § 4 Abs. 1 VBVG aF richte, weil die Betroffene im maßgeblichen Abrechnungszeitraum in einer stationären Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG aF gelebt habe. Die Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses sei hinsichtlich des Betreuungsaufwands einer Heimunterbringung gleichzusetzen. Denn der Betreuer habe während des Krankenhausaufenthalts der Betroffenen im Bereich der Gesundheitssorge keinen größeren Aufwand gehabt als bei einem Heimaufenthalt, da die Betroffene im Klinikum Anspruch auf Krankenbehandlung gehabt habe.
Dort sei auch ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 VBVG aF gewesen. Zwar werde bei einem kürzeren Aufenthalt in einem psychiatrischen Krankenhaus in der Regel kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet. Bezogen auf den Abrechnungszeitraum umfasse der bis dahin bereits elf Monate währende Aufenthalt der Betroffenen im Klinikum jedoch eine derartig lange Zeitspanne, dass kein nur vorübergehender Verbleib vorliege, sondern von einem gewöhnlichen Aufenthalt gesprochen werden könne. Auch der Umstand, dass die Betroffene zeitweise freiwillig im Klinikum gewesen sei, stelle einen gewichtigen Anhaltspunkt dafür dar, dass sie während ihres dortigen Aufenthalts an keinem anderen Ort den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen gehabt habe, die sie nach ihrer Entlassung hätte fortsetzen oder wieder aufnehmen wollen, zumal sie vor ihrer Behandlung im Klinikum obdachlos gewesen sei.
8 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
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21 Demgegenüber hat der Senat ausgesprochen, dass eine Untersuchungshaft regelmäßig keinen gewöhnlichen Aufenthalt des Betreuten in der Justizvollzugsanstalt zu begründen vermag. Denn eine Untersuchungshaft kann jederzeit beendet werden, etwa weil der Haftgrund entfallen ist oder ein dringender Tatverdacht nicht (mehr) besteht. Die Untersuchungshaft ist von vornherein auch nicht auf Dauer angelegt, weil ihr Vollzug wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur unter den Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO aufrechterhalten werden darf (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 2014 - XII ZB 256/13 - FamRZ 2014, 1015 Rn. 13). Der Senat hat indes ausdrücklich dahinstehen lassen, ob bei einer lang andauernden Untersuchungshaft (etwa von einem halben Jahr oder länger) etwas anderes zu gelten hat (Senatsbeschluss vom 26. März 2014 - XII ZB 256/13 - FamRZ 2014, 1015 Rn. 14).
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25 Zunächst hielt sich die Betroffene in der Zeit von Ende Mai bis Mitte November 2021 freiwillig zu Behandlungszwecken im Klinikum auf. Dass dieser freiwillige Behandlungsaufenthalt bereits zur Begründung eines neuen Lebensmittelpunkts geführt hat, kann nicht angenommen werden, zumal die Betroffene jederzeit die Möglichkeit hatte, das Klinikum auch wieder zu verlassen. In der Folgezeit genehmigte das Amtsgericht mehrfach die Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses für jeweils wenige Wochen, wobei die Betroffene zeitweise auch freiwillig im Klinikum verblieb. Die kurzzeitigen Unterbringungen erfolgten ausschließlich vor dem Hintergrund, dass nach Abschluss der Heilbehandlung eine für die Betroffene geeignete Folgeeinrichtung trotz entsprechender Bemühungen des Betreuers zunächst nicht gefunden werden konnte.
Der Aufenthalt der Betroffenen im Klinikum hätte also jederzeit enden können und auch deutlich vor dem erst im August 2022 erfolgten Wechsel in die Senioren-Wohngemeinschaft enden sollen. Er war somit gerade nicht auf längere Zeit angelegt. Diese Umstände geben dem Aufenthalt der Betroffenen im Klinikum trotz seiner tatsächlichen Dauer - ähnlich wie bei einer Inhaftierung in Untersuchungshaft - das Gepräge eines vorübergehenden Aufenthalts ohne nachhaltige soziale Integration. Hieran vermag auch der zeitweise freiwillige Verbleib der Betroffenen im Klinikum nichts zu ändern, weil auch dieser nur darauf angelegt war, die Zeit bis zum Wechsel in eine Folgeeinrichtung zu überbrücken. Dabei fällt vorliegend nicht maßgeblich ins Gewicht, dass die Betroffene in Ermangelung einer eigenen Wohnung seinerzeit keine Möglichkeit der Rückkehr in eine solche hatte.
26 3. Die angefochtene Entscheidung kann mithin keinen Bestand haben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil noch weitere Ermittlungen durchzuführen sind, so dass die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG).
27 Dieses hat bislang keine hinreichenden Feststellungen zum Vermögensstatus der Betroffenen getroffen. Von diesem hängt nicht nur ab, ob eine Vergütung nach der monatlichen Fallpauschale in C5.2.1 oder in C5.2.2 der Vergütungstabelle der Anlage zu § 4 Abs. 1 VBVG aF beansprucht werden kann, sondern auch, gegen wen sich der Vergütungsanspruch des Betreuers richtet.
28 Die Vorinstanzen sind - dem Vergütungsantrag des Betreuers insoweit entsprechend - davon ausgegangen, dass die Betroffene vermögend ist. Während für den Umfang des dem Betreuer zu vergütenden Zeitaufwands maßgeblich ist, ob die betreute Person im Vergütungszeitraum mittellos war (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620 Rn. 16), ist hinsichtlich der Frage des Vergütungsschuldners für die Feststellung des Vermögensstatus auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen, weil die betreute Person durch die Kosten der Betreuung nicht in ihren vorhandenen Lebensgrundlagen wesentlich beeinträchtigt werden soll (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620 Rn. 18).
29 Das Beschwerdegericht wird daher mit Blick auf die Frage des Vergütungsschuldners zu prüfen haben, ob die Betroffene zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch als vermögend anzusehen ist, also ob sie über nach Maßgabe des § 90 SGB XII für die Vergütung einzusetzendes Vermögen verfügt (§ 1880 Abs. 2 BGB; bis 31. Dezember 2022: §§ 1908 i, 1836 c Nr. 2 BGB). Zum 1. Januar 2023 hat sich der Betrag des nicht einzusetzenden Schonvermögens im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von 5.000 € auf 10.000 € erhöht (Art. 9 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes [Bürgergeld-Gesetz] vom 16. Dezember 2022 [BGBl. I S. 2328]). Dies muss bei allen Vergütungsansprüchen berücksichtigt werden, über die nach dem 31. Dezember 2022 zu befinden ist, auch wenn sie Zeiträume vor dem 1. Januar 2023 betreffen (vgl. Bauer/Lütgens/Schwedler/Deinert HK zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht [Stand: April 2023] § 1880 BGB nF Rn. 5). Je nach aktuellem Vermögensstatus der Betroffenen könnte daher die Staatskasse (und nicht die Betroffene) Vergütungsschuldnerin sein, auch wenn sich die Betreuervergütung selbst nach der monatlichen Fallpauschale in C5.2.2 der Vergütungstabelle der Anlage zu § 4 Abs. 1 VBVG aF für einen nicht mittellosen Betreuten richtet.
Guhling Nedden-Boeger Botur RinBGH Dr. Krügerist wegen Urlaubsan der Signaturgehindert.
Guhling Recknagel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE704102024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public