BGH AnwZ (Brfg) 29/24
KORE704142025 ECLI:DE:BGH:2024:131224BANWZ.BRFG.29.24.0 BGH Senat für Anwaltssachen 20241213 AnwZ (Brfg) 29/24 Beschluss vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 24. Mai 2024, Az: 1 AGH 16/23, Urteilnachgehend BGH, 21. März 2025, Az: AnwZ(Brfg) 29/24, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des ersten Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2024 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
1 Die Klägerin ist seit August 2002 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 2. März 2023 widerrief die Beklagte ihre Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die dagegen erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 24. Mai 2024 abgewiesen. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
2 Der Zulassungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
3 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4 Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 2. Februar 2024 - AnwZ (Brfg) 34/23, juris Rn. 8 und vom 13. März 2024 - AnwZ (Brfg) 43/23, NJW-RR 2024, 989 Rn. 6 mwN). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5; vom 2. Februar 2024 - AnwZ (Brfg) 34/23 Rn. 8 und vom 13. März 2024 - AnwZ (Brfg) 43/23, NJW-RR 2024, 989 Rn. 6).
5 Entsprechende Zweifel vermag die Klägerin nicht darzulegen. Der Anwaltsgerichtshof hat die Voraussetzungen eines Widerrufs ihrer Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 ZPO am 2. März 2023 zu Recht bejaht.
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8 Zwar kommt die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zum Widerrufszeitpunkt löschungsreif waren, weil die zugrundeliegenden Forderungen nicht oder nicht mehr bestanden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Dezember 2019 - AnwZ (Brfg) 61/19, juris Rn. 9; vom 29. Juli 2020 - AnwZ (Brfg) 13/20, juris Rn. 6; vom 17. November 2020 - AnwZ (Brfg) 20/20, juris Rn. 18; vom 27. September 2023 - AnwZ (Brfg) 18/23, NJW-RR 2023, 1609 Rn. 6 und vom 20. Dezember 2023 - AnwZ (Brfg) 32/23, juris Rn. 8).
9 Diesen Nachweis hat die Klägerin aber nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs nur hinsichtlich einer der sieben Eintragungen (Eintragung zur Forderung lfd. Nr. 115) wie geboten (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 11 und vom 29. Juli 2020 - AnwZ (Brfg) 13/20, juris Rn. 6) geführt.
10 Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags greifen nicht durch. Abgesehen davon, dass ihrem pauschalen Vorwurf, der Anwaltsgerichtshof habe fehlerhaft die von ihr angebotenen Beweise nicht erhoben, um den Bestand der den Eintragungen zugrundeliegenden Forderungen zu klären, bereits nicht zu entnehmen ist, welche Beweisantritte zu welcher Forderung sie konkret meint, ist auch nicht ersichtlich, dass der Anwaltsgerichtshof diesbezüglich einen erheblichen Beweisantritt der Klägerin übergangen oder seiner Untersuchungspflicht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 86 Abs. 1 VwGO) nicht genügt hat.
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12 Soweit sie im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof Zeugen für die von ihr behauptete Begleichung der Forderungen benannt hat (Gläubiger, Gläubigervertreter oder ihren Lebensgefährten), musste der Anwaltsgerichthof diesen Beweisantritten mangels hinreichender Konkretisierung und Substantiierung nicht nachgehen (vgl. Störmer in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 86 VwGO Rn. 56 [zu § 86 Abs. 2 VwGO] unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
13 (a) Um die Erheblichkeit eines Beweisantrags beurteilen zu können, ist es unerlässlich, dass er konkrete Beweisbehauptungen enthält und zudem dargelegt wird, weshalb das benannte Beweismittel hierüber Erkenntnisse zu vermitteln mag. Bei einem Antrag auf Vernehmung eines Zeugen ist dieser konkret und inhaltlich zu benennen und nachvollziehbar darzulegen, welche erheblichen Tatsachen er kennt, weshalb er Kenntnis von diesen Tatsachen haben kann und was konkret er diesbezüglich bekunden soll (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1999, 208 und Beschluss vom 24. September 2012 - 5 B 30/12, juris Rn. 9;BeckOK VwGO/Breunig, § 86 Rn. 63, 63.1 [Stand: 1. Juli 2024]; Störmer in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 86 VwGO Rn. 57 [zu § 86 Abs. 2 VwGO]). Auch eine Pflicht zur weiteren Amtsaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO wird durch unsubstantiierte Beweisanträge, die nicht die Erfordernisse des § 86 Abs. 2 VwGO erfüllen, regelmäßig nicht ausgelöst; es sei denn, dem Gericht müssen sich weitere Aufklärungsmaßnahmen aufdrängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1988 - 9 C 271/86, juris Rn. 13; Beschluss vom24. September 2012 - 5 B 30/12, juris Rn. 11).
14 (b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Wie bereits der Anwaltsgerichtshof zu den Beweisangeboten der Klägerin im Verwaltungsverfahren zutreffend festgestellt hat, hat die Klägerin bei ihren Beweisantritten keine konkreten Angaben dazu gemacht, wann und wie die jeweilige Begleichung der Forderung erfolgt sein soll und warum die jeweils benannte Person dazu etwas bekunden können soll. Gleiches gilt für ihre weiteren Zeugenbenennungen im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof.
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17 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss der betroffene Rechtsanwalt zur Widerlegung der Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Widerrufs vorlegen und konkret darlegen und belegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu diesem Zeitpunkt nachhaltig geordnet waren (z.B. Senat, Beschlüsse vom 3. November 2021 - AnwZ (Brfg) 29/21, ZInsO 2022, 86 Rn. 7; vom 28. April 2023 - AnwZ (Brfg) 6/23, juris Rn. 9 und vom 27. September 2023 - AnwZ (Brfg) 18/23, NJW-RR 2023, 1609 Rn. 12; jeweils mwN).
18 Dem genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Auch insoweit geben ihre Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags keinen Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs.
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20 Soweit die Klägerin dagegen in ihrer Zulassungsbegründung einwendet, im gerichtlichen Verfahren sei zum Beleg der im laufenden Prozess eingetretenen Weiterentwicklung ein Kontoauszug der Deutschen Bank vorgelegt worden, aus dem sich ergebe, dass auf dem dortigen Konto "nur noch die dort bedienten Pfändungen" und nach deren Begleichung ein weiterhin frei verfügbares Guthaben von 12.000 € vorhanden gewesen sei(en), lässt diese nachträgliche Entwicklung keinen belastbaren Rückschluss auf die Situation im Widerrufszeitpunkt zu.
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23 Konkretere Angaben hat die Klägerin lediglich zu den in der Widerrufsverfügung der Beklagten aufgeführten Forderungen gemacht, bezüglich derer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen sie eingeleitet worden waren (einschließlich derer, die ihrer Eintragung im Schuldnerverzeichnis zugrunde lagen). Im Übrigen hat sie zu ihren Ausgaben und regelmäßigen Verbindlichkeiten lediglich erklärt, es gebe keine Steuerschulden, sie habe - mit Ausnahme eines von ihr monatlich bedienten Immobilienkredits in Höhe von 13.000 € - keine privaten Kredite, mangels Angestellten auch keine Gehälter und Lohnnebenkosten zu zahlen und keine Mietschulden oder Unterhaltsverpflichtungen. Das reicht für eine schlüssige Gesamtdarstellung allein schon deshalb nicht aus, weil es an jeglichen Angaben zu ihren laufenden Verpflichtungen aus dem von ihr behaupteten Immobilienvermögen (Hausgelder und Grundsteuer für 20 Eigentumswohnungen) fehlt, derentwegen ausweislich der Vollstreckungsauflistung der Beklagten und der Eintragungen der Klägerin im Schuldnerverzeichnis auch wiederholt Vollstreckungsmaßnahmen über höhere Beträge gegen sie ergriffen worden sind.
Auch im Hinblick darauf, dass die Klägerin die von ihr behaupteten laufenden Einkünfte in Form monatlicher Mieteinnahmen in Höhe von ca. 6.000 € nicht belegt und keine anderen laufenden Einkünfte angegeben und nachgewiesen hat, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Widerrufszeitpunkt in der Lage war, ihren laufenden Verpflichtungen nachhaltig nachzukommen.
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25 Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7 und vom 1. September 2023 - AnwZ (Brfg) 21/23, ZInsO 2023, 2388 Rn. 6). Von einem solchen Ausnahmefall kann nur ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden (vgl.Senat, Beschlüsse vom 10. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 19/22, juris Rn. 7 und vom 1. September 2023 - AnwZ (Brfg) 21/23, ZInsO 2023, 2388 Rn. 6). Will der betroffene Rechtsanwalt weiterhin anwaltlich tätig werden, ist es daher von besonderer Bedeutung, dass er rechtlich abgesicherte Maßnahmen trifft, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 43/21, juris Rn. 8).
26 Hierzu hat die Klägerin weder im behördlichen Widerrufsverfahren, noch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof oder mit der Begründung ihres Zulassungsantrags vorgetragen.
27 2. Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
28 Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Diese, vom Beschwerdeführer bzw. Antragsteller darzulegenden Voraussetzungen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. September 2022 - AnwZ (Brfg) 10/22, juris Rn. 46 und vom 13. März 2024 - AnwZ (Brfg) 43/23, NJW-RR 2024, 989 Rn. 15, jeweils mwN), sind hier nicht erfüllt.
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30 Die damit aufgeworfene Frage, ob der Bestand eines Kontoguthabens durch Vorlage eines Bankkontoauszugs geführt werden kann, ist im vorliegenden Fall bereits nicht entscheidungserheblich. Wie oben ausgeführt, hat der Anwaltsgerichtshof den Bestand der in den vorgelegten Kontoauszügen ausgewiesenen Guthaben als solchen nicht in Frage gestellt, sondern - zu Recht - die freie Verfügbarkeit dieser Guthaben als nicht erwiesen erachtet.
31 Darüber hinaus ist die aufgeworfene Frage auch nicht abstrakt generell klärungsfähig. Ob ein - wie hier - nicht unterschriebener Bankkontoauszug zum Nachweis für den Bestand eines darin ausgewiesenen Bankguthabens ausreicht, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1, § 98 VwGO, §§ 358 bis 444, §§ 450 bis 494 ZPO, da § 416 ZPO mangels Unterschrift nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR 361/01, WM 2002, 1652, 1653; OLG München, MDR 2008, 1353; Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl., § 416 Rn. 11; jeweils zum Sparbuch). Ob danach im Einzelfall der Nachweis zur Überzeugung des Gerichts geführt ist, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Sachverhalts ab.
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33 3. Dem Anwaltsgerichtshof ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insbesondere beruht die Entscheidung entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf einer Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
34 Soweit die Klägerin rügt, der Anwaltsgerichtshof habe sie nicht darauf hingewiesen, dass er eine ausdrückliche Erklärung ihrerseits dazu verlange, dass in den von ihr angeführten Kontoguthaben keine Fremdgelder enthalten gewesen seien, wäre eine darin liegende Verletzung der Hinweispflicht jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Wie oben ausgeführt, fehlt es unabhängig davon nicht nur an einem Beleg der Klägerin für die freie Verfügbarkeit der Guthaben zum Widerrufszeitpunkt, sondern überdies an einer schlüssigen Gesamtdarstellung ihrer damaligen Vermögenssituation. Gleiches gilt für den Einwand der Klägerin, der Anwaltsgerichtshof habe im Rahmen ihrer Verbindlichkeiten ihren (einzigen) Immobiliarkredit fälschlich mit dem noch offenen Gesamtbetrag und nicht nur mit der von ihr monatlich zu leistenden Ratenzahlung in Ansatz gebracht.
35 Eine Beweiserhebung über die von der Klägerin behauptete Begleichung von Forderungen oder deren fehlende Berechtigung durch die von ihr dazu benannten Zeugen war, wie oben ausgeführt, ebenso wenig geboten wie die Einholung näherer Auskünfte bei der Finanzverwaltung über Steuerforderungen gegen die Klägerin.
36 Hinsichtlich des weiteren Vorwurfs der Klägerin, der Anwaltsgerichtshof habe den von ihr im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Kontoauszug der Deutschen Bank AG über die dort bedienten Pfändungen und das danach verbliebene Guthaben von 12.000 € nicht wie geboten gewürdigt, wird ebenfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen.
37 4. Weitere Zulassungsgründe werden von der Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
III.
38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
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