KORE704172026 ECLI:DE:BGH:2026:140126B2STR515.25.0 BGH
- Strafsenat 20260114 2 StR 515/25 Beschluss vorgehend BGH,
- November 2025, Az: 2 StR 515/25vorgehend LG Erfurt,
- April 2025, Az: 10 KLs 190 Js 24454/21
(2)DEU Bundesrepublik Deutschland Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom
- Dezember 2025 gegen den Beschluss des Senats vom
- November 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom
- April 2025 durch Beschluss vom
- November 2025 als offensichtlich unbegründet verworfen. Gegen diesen den Verteidigern des Verurteilten am
- November 2025 elektronisch und am gleichen Tag dem Verurteilten postalisch übersandten Beschluss wendet sich der Verurteilte mit Schreiben vom
- Dezember 2025, eingegangen am
- Dezember
- Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs und trägt vor, die Stellungnahme des Generalbundesanwalts zur Revisionsrechtfertigung seiner Verteidiger sei ihm nicht übermittelt worden. 2
- Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Der Verurteilte hat weder mitgeteilt noch glaubhaft gemacht, wann ihm die Entscheidung des Senats vom
- November 2025 und damit die nach seiner Auffassung gegebene Verletzung rechtlichen Gehörs bekannt geworden ist (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom
- Mai 2011 – 1 StR 381/10, Rn. 5; vom
- September 2019 – 3 StR 226/19, Rn. 5, und vom
- September 2024 – 2 StR 473/23, Rn. 2). Angesichts des zwischen Absendung des Verwerfungsbeschlusses und Eingang der Anhörungsrüge liegenden Zeitraums von 20 Tagen ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO durch den Verurteilten gewahrt ist. 3
- Die Anhörungsrüge wäre auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Daran ändert auch die Behauptung des Verurteilten nichts, ihm sei der Inhalt der Zuschrift des Generalbundesanwalts nicht mitgeteilt worden. Denn der begründete Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom
- September 2025 ist seinen Verteidigern am
- September 2025 bzw.
- September 2025 zugestellt worden. Eine persönliche Benachrichtigung des Verurteilten seitens der Justiz ist in einem solchen Fall nicht vorgesehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom
- Juli 2015 – 4 StR 168/15, Rn. 3; vom
- Dezember 2018 – 1 StR 337/18, Rn. 3, und vom
- Juni 2024 – 3 StR 300/23, Rn. 4). 4
- Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom
- April 2022 – 2 StR 127/21, Rn. 5 mwN). Menges Appl Grube Schmidt Zimmermann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE704172026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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