BGH, Beschluss vom 27.01.2026 – 4 StR 604/25 – 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 23. Juni 2025 a) im Schuldspruch dahin…
KORE704222026 ECLI:DE:BGH:2026:270126B4STR604.25.0 BGH 4. Strafsenat 20260127 4 StR 604/25 Beschluss § 74 Abs 1 StGB, § 315b Abs 1 Nr 3 StGB vorgehend LG Dessau-Roßlau, 23. Juni 2025, Az: 2 Ks 2/25 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 23. Juni 2025
1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und mit „vorsätzlichem Eingriff“ in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Zudem hat das Landgericht den Pkw der Angeklagten als Tatmittel eingezogen und gegen sie Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB verhängt. Hiergegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Die Verfahrensrüge, mit der die unterlassene Würdigung des Inhalts einer in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde beanstandet wird, hat keinen Erfolg. Diese Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil die Strafkammer in der Hauptverhandlung den Verfasser der Urkunde als Zeugen gehört hat und dieser ihren Inhalt dahin erläutert haben kann, dass eine Erörterung in den Urteilsgründen nicht geboten war (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2019 – 4 StR 459/18; Beschluss vom 2. März 2017 – 4 StR 406/16).
3 2. Der Schuldspruch hält der Nachprüfung auf die Sachrüge stand. Der Senat hat lediglich die korrekte rechtliche Bezeichnung des ohne Rechtsfehler bejahten tateinheitlichen Verstoßes gegen § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB in den Tenor aufgenommen. Der Bezeichnung als Vorsatzdelikt bedurfte es dabei nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – 4 StR 488/23 Rn. 6 mwN).
4 3. Der Straf- und der Einziehungsausspruch haben keinen Bestand.
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6 Die Einziehung des Fahrzeugs hat das Landgericht im Ansatz zutreffend auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Juli 2022 – 2 StR 474/21 Rn. 16; Beschluss vom 14. September 2021 – 4 StR 21/21 Rn. 10 mwN). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen. Dem Urteil ist bereits der Wert des Pkw nicht zu entnehmen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Fahrzeug einen nicht unerheblichen Wert hatte und die Strafkammer bei Beachtung der dargelegten Grundsätze zu einer milderen Bestrafung gelangt wäre.
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9 Das neue Tatgericht wird ergänzende Feststellungen zum Wert des Kraftfahrzeugs sowie gegebenenfalls sonstige zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen zu treffen und auf dieser Grundlage eine neue Strafzumessung vorzunehmen haben.
Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Gödicke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE704222026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public