1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht geprüft hat, hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: 5 Ein Anspruch aus § 826 BGB bestehe nicht. Der Vortrag der Klägerin, in den Motor sei eine Abschalteinrichtung in Form einer Prüfstandserkennung implementiert, sei prozessual unbeachtlich. Zwar könne zugunsten der Klägerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass es sich bei dem in ihrem Fahrzeug verbauten "Thermofenster" um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) 715/2007 handele. Allein mit der unterstellt europarechtlichen Unzulässigkeit des "Thermofensters" lasse sich eine Haftung nach § 826 BGB aber nicht begründen. Bei dem "Thermofenster" handele es sich nicht um eine - evident unzulässige, von vornherein durch Arglist geprägte - Abschalteinrichtung. Es müssten deswegen weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Solche habe die Klägerin nicht vorgetragen und sie seien auch sonst nicht ersichtlich. II. 6 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 7 1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision insoweit erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 8 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht erwogen hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). 9 Danach kann der Klägerin nach § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen (vgl. BGH, Urteil vom
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Möhring Liepin Vogt-Beheim Katzenstein http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE704232024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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