BGH, Beschluss vom 23.01.2025 – I ZB 39/24 – Sofortige Beschwerde gegen einen isolierten Aussetzungsbeschluss aufgrund des EuGH-Vorabentscheidungsersuchens eines anderen…
KORE704232025 ECLI:DE:BGH:2025:230125BIZB39.24.0 BGH 1. Zivilsenat 20250123 I ZB 39/24 Beschluss § 148 Abs 1 ZPO, § 252 ZPO, Art 267 AEUV, § 4 Abs 4 GlüStVtr HA 2012, § 4 Abs 4 GlüStVtr HA 2021 vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 4. Juni 2024, Az: 10 W 5/24vorgehend LG Hamburg, 27. Februar 2024, Az: 316 O 138/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Sofortige Beschwerde gegen einen isolierten Aussetzungsbeschluss aufgrund des EuGH-Vorabentscheidungsersuchens eines anderen Gerichts Gegen den Beschluss eines Landgerichts, mit dem es einen Rechtsstreit bis zur Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines anderen Gerichts an den Gerichtshof der Europäischen Union entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO aussetzt, ist die sofortige Beschwerde gemäß § 252 ZPO statthaft.
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 10. Zivilsenat - vom 4. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
1 I. Die Klägerin hat die Beklagte vor dem Landgericht auf Erstattung von Spieleinsätzen in Anspruch genommen, die sie im Zeitraum Juli 2022 bis Januar 2023 bei Spielen auf der Online-Casino-Seite der in Malta geschäftsansässigen Beklagten verloren hatte.
2 Das Landgericht hat das Verfahren entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 auf Vorlage des Civil Court of Malta ausgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abhänge, da es bei der Vorlage um die Frage gehe, ob § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag in der am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen und bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung (GlüStV 2012) unionsrechtskonform sei. Das ihm zustehende Ermessen übe es wie der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 10. Januar 2024 - I ZR 53/23 aus.
3 Die Klägerin hat hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass die im Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gestellten Vorlagefragen für den Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich seien. Das Beschwerdegericht hat den Aussetzungsbeschluss aufgehoben und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
4 Mit ihrer Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des Aussetzungsbeschlusses des Landgerichts.
5 II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die sofortige Beschwerde sei gemäß § 252 ZPO statthaft. Zwar solle die sofortige Beschwerde nach herrschender Auffassung ausnahmsweise nicht statthaft sein, wenn das Ausgangsgericht das Verfahren in Verbindung mit einem eigenen Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt habe. Bei einem isolierten Aussetzungsbeschluss, der an ein Vorabentscheidungsersuchen eines anderen Gerichts anknüpfe, bleibe es aber bei der Anfechtbarkeit gemäß § 252 ZPO.
6 Die sofortige Beschwerde habe auch in der Sache Erfolg. Das Beschwerdegericht habe den Aussetzungsbeschluss lediglich auf das Vorliegen eines Aussetzungsgrundes sowie auf Ermessensfehler zu überprüfen. Es sei ihm jedoch verwehrt, sein Ermessen an die Stelle des dem Erstgericht eingeräumten Ermessens zu setzen oder eigene Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen. Im Streitfall fehle ein Aussetzungsgrund. Das Vorabentscheidungsverfahren betreffe die für den Streitfall nicht entscheidungserhebliche Frage, ob das Totalverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unionsrechtskonform sei. Der Klageanspruch werde auf Einsätze für Glücksspiele gestützt, für die der maßgebliche Glücksspielstaatsvertrag 2021 kein Totalverbot mehr enthalte. Die Aussetzungsentscheidung sei zudem ermessensfehlerhaft. Das Landgericht habe sein Ermessen ausdrücklich unter Verweis auf einen Aussetzungsbeschluss des Bundesgerichtshofs ausgeübt, der Verluste bei Online-Pokerspielen betreffe, die dem Totalverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unterlägen.
7 III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
8 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO).
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14 (a) Die Anfechtbarkeit einer solchen Aussetzungsentscheidung wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt (dafür OLG Braunschweig, MDR 2022, 1050 [juris Rn. 28 bis 35]; OLG Frankfurt, MDR 2024, 123 [juris Rn. 10]; OLG Köln, MDR 2024, 395 [juris Rn. 10]; OLG Köln, Beschluss vom 15. März 2024 - 19 W 18/24, juris Rn. 10 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 16. April 2024 - 14 W 9/24, juris Rn. 8; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2024 - 12 W 9/24, juris Rn. 5; KG, MDR 2024, 1001 [juris Rn. 19 bis 23]; OLG Naumburg, Beschluss vom 26. Juli 2024 - 2 W 28/24, juris Rn. 20 bis 23; OLG München, Beschluss vom 18. Oktober 2024 - 14 W 122/24, juris Rn. 45; aA OLG Celle, MDR 2009, 218 [juris Rn. 3]; OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14, juris Rn. 18; OLG Köln, MDR 2023, 1068 [juris Rn. 17]). Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass gegen eine Aussetzung im ersten Rechtszug, die nicht infolge eines eigenen Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV erfolgt, sondern an ein bereits beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängiges Vorabentscheidungsverfahren eines anderen Gerichts anknüpft, die sofortige Beschwerde gemäß § 252 ZPO statthaft ist.
15 (b) Nach einer Vorlage findet der ursprüngliche Rechtsstreit als Zwischenverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union seinen Fortgang. Die Parteien des Rechtsstreits können sich nach Art. 23 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs an dem Vorabentscheidungsverfahren beteiligen. Demgegenüber tritt bei einer Aussetzung mit Blick auf ein bereits anhängiges Vorabentscheidungsersuchen ein Verfahrensstillstand ein und die Parteien können sich nicht an dem Vorabentscheidungsverfahren beteiligen.
16 Zwar bringt das Gericht mit der Aussetzungsentscheidung implizit zum Ausdruck, es hätte ohne das bereits anhängige Vorabentscheidungsersuchen seinerseits vergleichbare Vorlagefragen gestellt. Allerdings wählt es gerade nicht den Weg eines eigenen Vorabentscheidungsersuchens, das es begründen muss (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2016 - C-225/15, juris Rn. 23 - Politanò, mwN) und bei dem es üblicherweise - auch im eigenen Interesse an einer erschöpfenden Vorabentscheidung - die von ihm selbst zu prüfende (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 2011 - C-194/10, NZG 2011, 622 [juris Rn. 29 bis 32] - Abt u.a., mwN) Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen darlegt. Im Fall einer eigenen Vorlageentscheidung ist es daher einer größeren Selbstkontrolle unterworfen als im Fall eines typischerweise knapper begründeten Aussetzungsbeschlusses unter Verweis auf ein bereits anhängiges Vorabentscheidungsersuchen.
17 (c) Das Unionsrecht gebietet keine Einschränkung der Anfechtbarkeit eines solchen Aussetzungsbeschlusses. Nach dem Unionsrecht könnte selbst ein Vorabentscheidungsersuchen aufgrund eines im nationalen Recht eventuell vorgesehenen Rechtsbehelfs aufgehoben werden (vgl. EuGH, Urteil vom 29. März 2022 - C-132/20, NLMR 2022, 192 [juris Rn. 70] - Getin Noble Bank, mwN). Es muss nach dem Unionsrecht daher erst recht zulässig sein, einen mit Blick auf ein Vorabentscheidungsverfahren eines anderen Gerichts gefassten Aussetzungsbeschluss aufzuheben.
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22 2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
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Interventionswirkung erzeugt. Der Umstand, dass in dem anderen Verfahren über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt dagegen die Aussetzung der Verhandlung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2023 - VIa ZB 10/21, ZIP 2023, 1854 [juris Rn. 11]; Beschluss vom 4. Juni 2024 - VIII ZB 40/23, NJW 2024, 2618 [juris Rn. 16 f.], jeweils mwN). Andernfalls würde das aus dem Justizgewährleistungsanspruch folgende grundsätzliche Recht der Prozessparteien auf Entscheidung ihres Rechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigt. Eine Aussetzung allein aus Zweckmäßigkeitsgründen sieht das Gesetz nicht vor (vgl.
BGH, Beschluss vom 22. September 2022 - V ZB 22/21, MDR 2023, 159 [juris Rn. 8] mwN).
24 Allerdings ist eine entsprechende Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO anerkannt, wenn eine entscheidungserhebliche Frage der Auslegung europäischen Unionsrechts bereits Gegenstand einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist. Die Aussetzung dient in dieser Konstellation dazu, den Gerichtshof vor einer Beeinträchtigung seiner Funktion im Vorabentscheidungsverfahren zu schützen, weil eine weitere Vorlage vermieden wird und es genügt, dass über die klärungsbedürftige Rechtsfrage lediglich in einem Verfahren verhandelt und entschieden wird (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 158/11, juris Rn. 5 bis 9; Beschluss vom 13. September 2012 - III ZB 3/12, MDR 2012, 1306 [juris Rn. 22]).
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29 IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden vorliegend einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Rechtsbeschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 - VIII ZB 40/23, NJW 2024, 2618 [juris Rn. 21] mwN).
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