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BGH 4 StR 482/24

KORE704232026 ECLI:DE:BGH:2025:160725B4STR482.24.0 BGH 4. Strafsenat 20250716 4 StR 482/24 Beschluss § 27 Abs 1 StGB, § 266a StGB vorgehend LG Münster, 21. Dezember 2023, Az: 12 KLs 9/21 DEU Bundesrep

§ 27Abs.

1 Hilfeleisten 35). Schließlich ist auch eine „Beihilfe zur Beihilfe“ rechtlich möglich. Dies ist der Fall, wenn der Gehilfe die Beihilfehandlung eines (weiteren) Gehilfen unterstützt und damit mittelbar auch selbst einen Beitrag zur Haupttat leistet (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. April 2024 – 5 StR 4/24 Rn. 32; Urteil vom
  2. November 2019 – 3 StR 561/18, NStZ-RR 2020, 184, 186; Urteil vom
  3. März 2004 – 4 StR 533/03, jew. mwN). Jedoch setzt Beihilfe durch positives Tun in allen Konstellationen einen durch eine bestimmte Handlung erbrachten Tatbeitrag des Gehilfen voraus (vgl. BGH, Urteil vom
  4. November 2018 – 2 StR 361/18 Rn. 14; Beschluss vom
  5. Dezember 2015 – 2 StR 419/15, NStZ 2016, 463, 464; Beschluss vom
  6. November 2009 – 3 StR 455/09, NStZ 2010, 224 f.; Beschluss vom
  7. März 1995 – 2 StR 84/95,

§ 27Abs. 1 Hilfeleisten 14, jew. mw

N). 14

  1. b)Dass der Angeklagte im Fall 4 (II. 6. der Urteilsgründe) durch eine bestimmte Handlung einen durch die Beihilfehandlungen des weiteren Gehilfen S. C. vermittelten Beitrag zu der Haupttat des gesondert Verfolgten O. C. (unvollständige Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die C. GmbH) erbracht hat, lässt sich den Feststellungen nicht in der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen. Zwar werden einzelne Beihilfehandlungen des S. C. aufgezeigt (Vermittlung von Arbeitern an die C. GmbH, Beschaffung von Aufträgen, Vermittlung eines Kalkulators). Durch welche bestimmte Handlung der Angeklagte hierzu einen fördernden Beitrag geleistet haben soll, ergibt sich aus den Urteilsgründen aber auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht. Die allgemein gehaltene Feststellung, wonach sich der Angeklagte dazu entschieden habe, mit der C. GmbH „eine Geschäftsbeziehung einzugehen und diese zu unterhalten“, ist ohne Aussagekraft. In der rechtlichen Würdigung wird ohne jede tatsächliche Spezifikation auf „die weitere Zusammenarbeit mit S. C. “ abgestellt. 15 Dessen ungeachtet weisen die Feststellungen der Kammer zum Übergang der Aufträge der Vorgängergesellschaften des S. C. auf die C. GmbH auch Unklarheiten und Widersprüche auf. So wird festgestellt, dass die C. GmbH in der operativen Tätigkeit „naht- und bruchlos an die Stelle der vorangegangenen Rechtsträger, konkret der Q. GmbH und der B. sowie der P. GmbH“ getreten sei. Mit der P. GmbH soll sie hingegen auch „teils zeitgleich“ tätig gewesen sein. Ausweislich der festgestellten Tatzeiträume für das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt überschnitt sich die Tätigkeit der P. GmbH zudem nicht nur teilweise, sondern vollständig mit der der C. GmbH (Januar bis August 2020). Einem „nahtlosen“ Eintritt in die operative Tätigkeit der Q. GmbH stehen die ebenfalls getroffenen Feststellungen zu einem Übergang der Aufträge der Q. GmbH auf die B. GmbH entgegen, die mit Ausnahme eines durch die C. GmbH übernommenen Auftrags alle insgesamt 21 weiteren Bauvorhaben der J. GmbH & Co. KG weitergeführt hat. 16 2. Soweit das Landgericht den Angeklagten in den Fällen 1 bis 3 (II. 3. bis 5. der Urteilsgründe) jeweils wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt verurteilt hat, wird der Schuldspruch von den Feststellungen getragen. Die Sachrüge hat jedoch zum Strafausspruch Erfolg. 17
  2. a)Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe durch sein Tun eine Beihilfehandlung zu den Taten des S. C. geleistet, ist nach den genannten Maßstäben im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 18

(1)Zwar begründet nicht jede Handlung, die sich tatfördernd auswirkt, die Strafbarkeit wegen Beihilfe. Vielmehr bedarf es in Fällen sogenannter „neutraler“ Handlungen einer bewertenden Betrachtung im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom
  1. August 2024 – 5 StR 326/23 Rn. 40; Beschluss vom
  2. Juli 2025 – 1 StR 484/24 Rn. 4; Urteil vom
  3. September 2020 – 3 StR 511/19 Rn. 25; Urteil vom
  4. März 2001 – 4 StR 453/00,

§ 27Abs.

1 Hilfeleisten 22). 19 Eine strafbare Beihilfe ist aus objektiven Gründen zu verneinen, wenn die eine Tat unterstützenden Handlungen eine außerhalb der Straftat liegende eigene Bedeutung haben und für den Haupttäter somit unabhängig von der Tatbegehung sinnvoll bleiben bzw. losgelöst von dieser gesehen werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2024 – 5 StR 326/23 Rn. 43; Urteil vom 22. Januar 2014 – 5 StR 468/12, NZWiSt 2014, 139, 142; Urteil vom 8. März 2001 – 4 StR 453/00,

§ 27Abs. 1 Hilfeleisten 22; Urteil vom 1. August 2000 – 5 St

R 624/99, BGHSt 46, 107, 113; Urteil vom 13. April 1988 – 3 StR 33/88,

§ 27Abs.

1 Hilfeleisten 3; RG, Urteil vom

  1. Juni 1906 – III 124/06, RGSt 39, 44), weil der Gehilfe in diesem Fall zwar den Täter, nicht aber unmittelbar dessen strafbares Tun durch seinen Beitrag unterstützt. 20 In subjektiver Hinsicht sind berufstypische „neutrale“ Handlungen stets als strafbare Beihilfehandlungen anzusehen, wenn das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf abzielt, eine strafbare Handlung zu begehen, und der Hilfeleistende dies weiß, da sein Tun in diesem Fall den „Alltagscharakter“ verliert und sich sein Handeln als „Solidarisierung“ mit dem Täter darstellt. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen; es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom
  2. August 2024 – 5 StR 326/23 Rn. 44; Urteil vom
  3. September 2020 – 3 StR 511/19 Rn. 25; Urteil vom
  4. Dezember 2017 – 1 StR 56/17 Rn. 17; Beschluss vom
  5. Januar 2017 – 1 StR 636/16 Rn. 7; Beschluss vom
  6. Dezember 2016 – 1 StR 112/16 Rn. 30; Beschluss vom
  7. September 1999 – 5 StR 729/98,

§ 27Abs.

1 Hilfeleisten 20). 21 In Erwägung dessen liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine strafbare Beihilfehandlung trotz erkennbarer Tatgeneigtheit des Haupttäters nicht vor, wenn ein Werkvertrag in Kenntnis einer zukünftigen Umsatzsteuerhinterziehung des Werkunternehmers abgeschlossen wird (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Juni 1992 – 5 StR 75/92, BGHR AO § 370 Abs. 1 Beihilfe 3) oder ein Arbeitnehmer beim Umsatz eines Unternehmens in Kenntnis einer nachfolgenden Umsatzsteuerhinterziehung mitwirkt (vgl. BGH, Urteil vom
  2. März 2001 – 4 StR 453/00,

§ 27Abs.

1 Hilfeleisten 22), es sei denn, das ganze Unternehmen, an dem ein Helfer mitwirkt, zielt ausschließlich darauf ab, einen Gewinn durch Steuerhinterziehung zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 1988 – 3 StR 33/88, BGHR AO § 370 Abs. 1 Beihilfe 1). 22

(2)Danach ist die Strafkammer unzutreffend davon ausgegangen, dass bereits die Beauftragung der Subunternehmer und die Vermietung von Unterkünften für die Arbeitnehmer (in den Fällen 1 bis 3 [II.
  1. bis
  2. der Urteilsgründe]) sowie die Vermittlung eines Steuerberaters (im Fall 1 [II.
  3. der Urteilsgründe]) jeweils eine eigenständige tatbestandsmäßige Beihilfehandlung des Angeklagten gemäß § 27 Abs. 1 StGB zu einem sich anschließenden Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt darstellen. Denn diese grundsätzlich neutralen Handlungen des Angeklagten bleiben für den Haupttäter S. C. losgelöst von einer Straftat nach § 266a StGB im Rahmen seiner gerade nicht ausschließlich auf die Begehung von Straftaten gerichteten Rohbauunternehmertätigkeit sinnvoll. 23 Die weitergehenden rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen aber gleichwohl eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt durch den Angeklagten in den Fällen 1 bis 3 (II.
  4. bis
  5. der Urteilsgründe). 24 Denn der Angeklagte hat das von S. C. zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt etablierte System regelmäßig wechselnder Rechtsträger objektiv gefördert, indem er S. C. bei jedem Wechsel zu einer neuen Gesellschaft, der maßgeblich der Begehung weiterer Straftaten und deren Verschleierung dienen sollte, unterstützte. So schloss er in Kenntnis der Stellung des S. C. als lediglich faktischer Geschäftsführer – im Fall 1 (II.
  6. der Urteilsgründe) bei gleichzeitiger formeller Anstellung des S. C. bei der J. GmbH & Co. KG – jeweils Vereinbarungen zum Übergang der Aufträge der Vorgänger- auf die Folgegesellschaften unter Außenvorlassen des formellen Geschäftsführers. Hierdurch ermöglichte der Angeklagte dem S. C. die ausschließlich in dessen Interesse stehende Nutzung von gesellschaftlichen Mänteln und formellen Geschäftsführern zur Verdeckung seiner zukünftigen Taten. Beim Übergang von der Q. GmbH auf die B. GmbH (Tat 2 [II.
  7. der Urteilsgründe]) ersann er mit seinem Sohn zudem eine den Wechsel weitergehend erleichternde Regelung, nach der die ausschließlich der Q. GmbH zustehenden Zahlungen mit der unwahren Behauptung einer Subunternehmertätigkeit an die B. GmbH geleistet werden konnten. 25 Neben der Ermöglichung der Rechtsträgerwechsel und der damit verbundenen Minimierung des Risikos einer Aufdeckung der Straftaten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt hat der Angeklagte den S. C. auch durch die Führung einer Paralleldokumentation bei der J. GmbH & Co. KG in den sogenannten „AMS-Listen“ unterstützt, in welchen die durch die Subunternehmer erbrachten Stunden durch Mitarbeiter der J. GmbH & Co. KG zwecks Abrechnung erfasst wurden, obwohl dies der offiziellen Vertragslage einer Abrechnung nach Einheitspreisen widersprach. Hierdurch erschwerte er seine eigene, aber auch die Strafverfolgung des S. C. , und ermöglichte diesem die Abrechnung für Stundenleistungen von nicht oder nicht in dem Umfang angemeldeten Arbeitern der Subunternehmer. 26 Diese Handlungen des Angeklagten sind in der Gesamtbetrachtung auch nicht mehr als „neutral“ zu bewerten, denn weder die Unterstützung bei häufigen Firmenwechseln zum Zweck der Straftatenverdeckung noch die bewusste Falschdokumentation der Geschäftsverhältnisse mit einem Subunternehmer stellen berufstypische Handlungen dar. 27 Die Kammer hat in der Gesamtheit der Urteilsgründe auch die subjektiven Voraussetzungen der Beihilfehandlungen noch hinreichend belegt, indem sie neben der Kenntnis von den Haupttaten für die genannten Handlungen jeweils festgestellt hat, dass dem Angeklagten die Förderung der Taten der Haupttäter über die eigenen Aufträge hinaus bewusst war und sich die durch den Angeklagten bezweckte Förderung auch aus den vorgenannten, im Einzelnen angeführten Handlungen ergibt. 28 b) Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass die Kammer in den Fällen 1 bis 3 (II.
  8. bis
  9. der Urteilsgründe) von drei in Tatmehrheit zueinander stehenden Straftaten nach § 266a Abs. 1, Abs. 2, § 27 StGB ausgegangen ist. 29 Ob bei Beihilfe Tateinheit oder -mehrheit anzunehmen ist, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab. Tatmehrheit nach § 53 StGB ist anzunehmen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere selbständige Taten unterstützt werden, also den Haupttaten jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind. Dagegen liegt eine (einheitliche) Beihilfe im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB vor, wenn der Gehilfe mit einer einzigen Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten eines anderen Hilfe leistet. Dasselbe gilt wegen der Akzessorietät der Teilnahme, wenn sich mehrere Unterstützungshandlungen auf dieselbe Haupttat beziehen (vgl. BGH, Beschluss vom
  10. April 2020 – 1 StR 486/19 Rn. 7; Beschluss vom
  11. Juni 2017 – 1 StR 677/16 Rn. 8; Urteil vom
  12. Juli 2015 – 1 StR 447/14 Rn. 20; Beschluss vom
  13. März 2008 – 5 StR 594/07,

§ 27Abs.

1 Konkurrenzen 2). Hiernach liegt Tatmehrheit vor, denn das Handeln des Angeklagten hat sich nicht auf die einmalige Hilfe beim Aufbau und der Aufrechterhaltung eines fortlaufend zu Straftaten nach § 266a StGB dienenden Geschäftsbetriebes mit der Folge einer tateinheitlichen Zusammenfassung einzelner Tatbeiträge beschränkt („uneigentliches Organisationsdelikt“, vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 – 4 StR 134/15 Rn. 12; Beschluss vom 14. Juni 2011 – 1 StR 90/11 Rn. 6, jew. mwN). Vielmehr bedurfte es ausweislich der Feststellungen des Urteils bei jedem Übergang der Geschäftsbeziehungen auf einen neuen Subunternehmer einer erneuten Absprache des Angeklagten mit S. C. unter – lediglich zu Dokumentationszwecken dienender – Einbeziehung eines neuen formellen Geschäftsführers, in welcher der Übergang einzelner Projekte, einschließlich etwaiger anspruchsloser Zahlungen an den neuen Subunternehmer, geregelt werden musste. Er leistete hierdurch zu jeder der Haupttaten durch selbständige Unterstützungshandlungen Tatmehrheit begründende Hilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 22. September 2008 – 1 StR 323/08 Rn. 20). 30

  1. c)Der Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 3 (II. 3. bis 5. der Urteilsgründe) sowie die Gesamtstrafe haben hingegen jeweils keinen Bestand. Die Kammer hat bei der konkreten Strafzumessung zulasten des Angeklagten strafschärfend „die Vielzahl der unterstützenden […] Handlungen“, namentlich die Vielzahl der durch den Angeklagten erteilten Aufträge sowie Mitwirkungshandlungen im Zusammenhang mit diesen (Auftragsvergabe, Rechnungsfreigabe, Abschlussgespräche) berücksichtigt, wobei diese aus den genannten Gründen kein strafrechtlich zu missbilligendes Verhalten, sondern berufstypische Handlungen ohne Bezug zur Tat und damit zur Tatschuld darstellen. Entsprechend hat die Kammer auch die weiter gehend als Beihilfehandlungen angesehene Bereitstellung von Arbeitnehmerunterkünften sowie bei Fall 1 (II. 3. der Urteilsgründe) die Vermittlung des Steuerberaters rechtsfehlerhaft strafschärfend berücksichtigt. 31 Der Senat kann insoweit nicht ausschließen, dass die Kammer bei rechtsfehlerfreier Würdigung der Beihilfehandlungen zu geringeren Einzelstrafen und in Folge dessen sowie unter Berücksichtigung der entfallenden Einzelstrafe im Fall 4 (II. 6. der Urteilsgründe) zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre. 32
  2. d)Soweit die Kammer bei der Berechnung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge für die P. GmbH – wie vom Generalbundesanwalt näher ausgeführt – eine zu hohe „Schwarzlohnsumme“ für März 2020 angenommen und in der Folge die nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge zu hoch bemessen hat, sind auch die zugehörigen Feststellungen zur Höhe der vorenthaltenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zu Fall 3 (II. 5. der Urteilsgründe) aufzuheben. Der Schuldspruch ist hiervon nicht betroffen, da nach den – insoweit rechtsfehlerfreien – Urteilsgründen feststeht, dass in jedem Beitragsmonat Beiträge zur Sozialversicherung vorenthalten wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2024 – 5 StR 375/24 Rn. 9). Die weiteren rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Fall 3 (II. 5. der Urteilsgründe) sowie die Feststellungen zu den Fällen 1 und 2 (II. 3. und 4. der Urteilsgründe) haben Bestand, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2017 – 1 StR 310/16 Rn. 22; Urteil vom 6. September 2011 – 1 StR 633/10 Rn. 43). III. 33 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Quentin Sturm Marks Ri‘inBGH Dr. Tschakert isterkrankt und deshalb an derUnterschriftsleistung gehindert. Quentin Gödicke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE704232026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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