BGH, Urteil vom 08.01.2026 – 3 StR 320/25 – (Einziehung eines Vermögensvorteils als Tatertrag) Hat der Tatbeteiligte durch eine vorsätzliche rechtswidrige Tat einen…
KORE704252026 ECLI:DE:BGH:2026:080126U3STR320.25.0 BGH 3. Strafsenat 20260108 3 StR 320/25 Urteil § 64 StGB, § 73 Abs 1 Alt 1 StGB, § 73c S 1 StGB vorgehend LG Düsseldorf, 11. März 2025, Az: 20 KLs 15/24 DEU Bundesrepublik Deutschland (Einziehung eines Vermögensvorteils als Tatertrag) Hat der Tatbeteiligte durch eine vorsätzliche rechtswidrige Tat einen Vermögensvorteil objektiv kausal erlangt, ist dieser als Tatertrag einzuziehen, auch wenn das Erlangen nicht vom Vorsatz umfasst war und das verletzte Strafgesetz keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit vorsieht.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Daneben hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 368,53 € sowie die Einziehung von 13 Wertmünzen und vier Packungen Zigaretten angeordnet. Von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.
I.
2 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen betrat der unter einem Abhängigkeitssyndrom von Kokain und Heroin leidende Angeklagte eine Tankstelle. Er bedrohte mit einem 25 Zentimeter langen Schlitzschraubendreher die allein anwesende Mitarbeiterin und forderte sie auf, das in der Kasse befindliche Bargeld herauszugeben. Dem kam sie nach, indem sie den Geldbehälter herausnahm und dessen Inhalt in den Rucksack des Angeklagten entleerte. Hierdurch erbeutete er 368,53 € und 13 Wertmünzen, die für den Betrieb der Staubsaugergeräte an der Tankstelle bestimmt waren. Das Erlangen der Wertmünzen hatte er nicht in seinen Tatwillen einbezogen. Beim Verlassen der Tankstelle griff er aufgrund eines spontanen Entschlusses in eine der Auslagen, aus der er vier Packungen Zigaretten entwendete.
3 2. In rechtlicher Hinsicht hat das Landgericht die Tat als besonders schwere räuberische Erpressung nach § 253 Abs. 1 und 2, §§ 255, 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB gewertet. Die Einziehung der jeweils sichergestellten 13 Wertmünzen und vier Packungen Zigaretten hat es auf § 73 Abs. 1 StGB gestützt, diejenige des Wertes von Taterträgen in Höhe von 368,53 € auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB, weil das Bargeld gegenständlich nicht mehr vorhanden war. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hat die Strafkammer mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
II.
4 1. Die auf die Sachrüge veranlasste materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt zum Schuld- und Strafausspruch keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler erkennen.
5 2. Auch gegen die Einziehungsentscheidungen ist sachlichrechtlich nichts zu erinnern. Das gilt insbesondere für die Anordnung der Einziehung der 13 Wertmünzen, die – entgegen den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts geäußerten rechtlichen Bedenken – der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung als Taterlös der besonders schweren räuberischen Erpressung im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB unterliegen. Denn nach dieser Vorschrift ist ein Vermögensvorteil bereits dann als Tatertrag einzuziehen, wenn der Täter oder Teilnehmer ihn objektiv kausal durch die vorsätzliche rechtswidrige Tat erlangt hat, auch wenn das Erlangen nicht vom Vorsatz umfasst war und das verletzte Strafgesetz keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit vorsieht.
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10 Da die Einziehung von Taterträgen, anders als die Einziehung mit Strafcharakter gemäß § 74 Abs. 1 und 3 Satz 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2021 – 3 StR 128/21, wistra 2022, 292 Rn. 8), somit nicht am Schuldgrundsatz zu messen ist, wird ihr Umfang nicht durch die Schuld des Tatbeteiligten begrenzt. Dies legt es – ungeachtet der dogmatischen Einordnung des Vorsatzes in den Deliktsaufbau (vgl. LK/Bülte, StGB, 13. Aufl., Vor § 15 Rn. 45 f., 53; SSW-StGB/Momsen, 6. Aufl., § 15 Rn. 7) – nahe, auch von einem auf das Erlangen der Vermögenswerte bezogenen Vorsatzerfordernis abzusehen.
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Rönnau/Begemeier, NStZ 2020, 1, 4; LK/Lohse, StGB, 14. Aufl., § 73 Rn. 37; zu indirekten Vermögenszuflüssen s. BGH, Urteile vom 28. November 2019 – 3 StR 294/19, BGHSt 64, 234 Rn. 34 f.; vom 9. Juli 2025 – 1 StR 475/23, wistra 2026, 25 Rn. 12). Denn mit der Neufassung der §§ 73 ff. StGB hat sich der Gesetzgeber eine am zivilrechtlichen Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) orientierte Sichtweise zu Eigen gemacht, die bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „durch“ in § 73 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen ist und strafrechtswidrige Vermögenslagen nach dem Bruttoprinzip beseitigen soll. Die erforderliche Kausalbeziehung zwischen der rechtswidrigen Tat und dem Erlangten ist nach dem gesetzgeberischen Willen daher allein nach den Wertungen des Bereicherungsrechts zu bestimmen (BT-Drucks. 18/9525 S. 55, 62).
Eine zusätzlich subjektive Zurechnungsgrenze ließe sich hiermit nicht vereinbaren.
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13 3. Die Ablehnung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hält ebenfalls sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 64 StGB eingehend geprüft und die Erfolgsaussicht der Maßregel auf tragfähiger tatsächlicher Grundlage mit rechtsfehlerfreien Wertungen verneint. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rechtsauffassung, aufgrund der zum 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Neufassung der Vorschrift (BGBl. I Nr. 203) seien nicht nur bei der Anordnung (hierzu BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 – 5 StR 509/23, StV 2024, 436 Rn. 6), sondern auch beim Absehen von der Maßregel strengere Darlegungsanforderungen zu erfüllen, denen die Urteilsgründe nicht genügten, ist nicht beizutreten. Denn der gebotene Begründungsaufwand richtet sich nach den Anwendungsvoraussetzungen des § 64 StGB. Da diese nunmehr enger, nicht weiter gefasst sind, sind die Darlegungsanforderungen in Fällen der Nichtanordnung der Unterbringung nicht infolge der Neuregelung generell erhöht.
VRiBGH Prof. Dr. Schäferbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben.
Berg Erbguth Berg RiBGH Dr. Kreickerbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben.
Berg Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE704252026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public