BGH, Urteil vom 19.09.2024 – IX ZR 130/23 – Rechtsanwaltshaftung im familienrechtlichen Mandat: Pflicht zur Verhinderung einer Verjährung des Anspruchs des Mandanten bei…
KORE704272024 ECLI:DE:BGH:2024:190924UIXZR130.23.0 BGH 9. Zivilsenat 20240919 IX ZR 130/23 Urteil § 204 Abs 2 S 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 1378 Abs 4 S 1 BGB vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 9. Juni 2023, Az: 4 U 35/22, Urteilvorgehend LG Bremen, 15. Juli 2022, Az: 4 O 2347/20, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsanwaltshaftung im familienrechtlichen Mandat: Pflicht zur Verhinderung einer Verjährung des Anspruchs des Mandanten bei unklarer Rechtslage Nach dem für Verjährungsfragen maßgeblichen "Gebot des sichersten Weges" hat der Rechtsanwalt bei einer unklaren Rechtslage, ob ein triftiger Grund vorliegt, das Verfahren nicht zu betreiben, im Hinblick auf eine etwaige ungünstigere Beurteilung der Rechtslage durch das mit der Sache befasste Gericht den Weg aufzuzeigen, der eine Verjährung des Anspruchs des Mandanten sicher verhindert (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. September 2004 - IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494, 495).
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 9. Juni 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt die Beklagten als seine vormaligen anwaltlichen Vertreter in Höhe von insgesamt 86.111,45 € auf Schadensersatz in Anspruch, weil die Beklagte zu 2 nicht verhindert habe, dass der ihm gegen seine frühere Ehefrau (fortan: Ehefrau) zustehende Zugewinnausgleichsanspruch verjährt sei.
2 Die Ehe des Klägers ist seit dem 4. Juni 2004 rechtskräftig geschieden. Die Ehefrau des Klägers reichte am 8. Mai 2007 eine auf Zugewinnausgleich gerichtete Stufenklage bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Mannheim ein. Der Kläger beauftragte die Beklagte zu 1, einen Zugewinnausgleichsanspruch gegenüber seiner Ehefrau geltend zu machen. Am 31. Mai 2007 erhob die bei der Beklagten zu 1 tätige Beklagte zu 2 für den Kläger eine auf Ausgleich des Zugewinns gerichtete Klage vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Delmenhorst. Die Ehefrau des Klägers berief sich auf die Einrede der Verjährung. Nachdem sich sowohl das Amtsgericht - Familiengericht - Delmenhorst als auch das Amtsgericht - Familiengericht - Mannheim für die von dem Kläger erhobene Zugewinnausgleichsklage für unzuständig erklärten, bestimmte das Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluss vom 23. Oktober 2007 das Amtsgericht - Familiengericht - Delmenhorst als zuständiges Gericht. Daraufhin schlug das Amtsgericht - Familiengericht - Delmenhorst den Parteien am 19. November 2007 das Ruhen des Verfahrens vor; der Ausgang des Verfahrens in Mannheim solle abgewartet werden. Die Beklagte zu 2 beantragte das Ruhen des Verfahrens; die Ehefrau des Klägers stimmte dem Ruhen des Verfahrens zu. Mit Beschluss vom 14. Januar 2008 ordnete das Amtsgericht - Familiengericht - Delmenhorst das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss des Parallelverfahrens vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Mannheim an.
3 Nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Klägers in dem in Mannheim betriebenen Verfahren rief die Beklagte zu 2 im November 2008 für den Kläger das Verfahren in Delmenhorst wieder auf. Die Ehefrau des Klägers erhob erneut die Einrede der Verjährung. Das Amtsgericht - Familiengericht - Delmenhorst wies die Klage mit Urteil vom 11. Mai 2017 ab, weil im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens bereits Verjährung eingetreten gewesen sei. Die von der Beklagten zu 2 für den Kläger dagegen eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 8. März 2018 mit gleicher Begründung zurück.
4 Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte zu 2 habe erkennen müssen, dass das Ruhen des Verfahrens die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs zur Folge haben würde. Ihm wäre ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 65.661,43 € zuerkannt worden; Kosten in Höhe von 20.450,02 € wären ihm dann nicht entstanden. Die Beklagten meinen, die Entscheidungen im Vorprozess seien hinsichtlich der Frage der Verjährung rechtsfehlerhaft. Überdies behaupten sie, dass dem Kläger mangels Leistungsfähigkeit der Ehefrau kein Zugewinnausgleichsanspruch entgangen sei.
5 Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 47.071 € und 9.867,81 €, jeweils nebst Zinsen, sowie zur Freistellung von Kosten in Höhe von 1.954,46 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die vollständige Verurteilung der Beklagten.
6 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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7 Das Berufungsgericht hat gemeint, in den Fällen, in denen ein Schaden aus anwaltlicher Pflichtverletzung aus dem Verlust eines Rechtsstreits geltend gemacht werde, habe das Regressgericht selbständig darüber zu befinden, wie der Vorprozess richtig zu entscheiden gewesen wäre. Danach sei eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festzustellen, denn die Entscheidungen im Vorprozess seien bezüglich der Verjährung rechtsfehlerhaft. Die mit Einreichung der Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingetretene Hemmung der Verjährung habe nicht wegen einer anderweitigen Beendigung des Verfahrens gemäß § 204 Abs. 2 BGB geendet. Zwar sei das Verfahren in Stillstand geraten, weil der Kläger das Ruhen des Verfahrens beantragt habe. Jedoch führe dies nicht zur Beendigung der Hemmung, denn der Kläger habe einen triftigen Grund gehabt, das Verfahren nicht zu betreiben. Außerdem sei - auch wenn kein Stillhalteabkommen zwischen den Parteien zustande gekommen sei - der von der Ehefrau des Klägers gestellte Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens als befristeter Verjährungsverzicht beziehungsweise als Hemmungsvereinbarung (§ 202 BGB) auszulegen. Jedenfalls stünde der durch die Ehefrau des Klägers erhobenen Einrede der Verjährung § 242 BGB entgegen.
II.
8 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts liegt eine Verletzung der den Beklagten aufgrund des mit dem Kläger geschlossenen Anwaltsvertrags obliegenden Pflichten im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB vor, weil sie nicht den sichersten Weg gewählt haben, die Rechte des Klägers zu sichern und geltend zu machen, und den Kläger hierüber unzureichend beraten haben.
9 1. Der Kläger hat die Beklagten beauftragt, einen Zugewinnausgleichsanspruch gegenüber seiner Ehefrau geltend zu machen; damit ist ein Rechtsanwaltsvertrag zustande gekommen.
10 2. Die Beklagten haben die ihnen aus dem geschlossenen Anwaltsvertrag dem Kläger gegenüber obliegende Pflicht verletzt, den sichersten Weg zu wählen, die Rechte des Klägers zu sichern und geltend zu machen, denn sie haben den Kläger weder über die mit einem Ruhen des Verfahrens verbundenen Risiken für ein Ende der Hemmung der Verjährung aufgeklärt noch Maßnahmen aufgezeigt oder ergriffen, um erhebliche Unsicherheiten über die drohende Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs zu vermeiden. Die Beklagte zu 2 hat das ruhend gestellte Verfahren über den Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers nicht vor dem Ablauf der in § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelten Frist von sechs Monaten wieder aufgerufen. Sie hat auch nicht mit der Ehefrau des Klägers eine ausdrückliche Vereinbarung über die weitere Hemmung der Verjährung getroffen.
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Gerät das Verfahren in Stillstand, weil es die Parteien nicht betreiben, so tritt gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB in der bis zum 31. Oktober 2018 geltenden Fassung die letzte Verfahrenshandlung an die Stelle der Beendigung des Verfahrens. Mit Beschluss vom 14. Januar 2007 wurde das Ruhen des Verfahrens vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Delmenhorst angeordnet; das Verfahren geriet hierdurch in Stillstand (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dann musste die Beklagte zu 2 in Rechnung stellen, dass im Regelfall die Hemmung der Verjährung des Anspruchs des Klägers sechs Monate später mit Ablauf des 14. Juli 2007 endete. Die zwischenzeitlich gehemmte Verjährung wäre dann wieder in Lauf gesetzt worden. Unter diesen Voraussetzungen wäre die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Klägers bereits eingetreten gewesen als die Beklagte zu 2 im November 2007 das Verfahren wieder aufrief.
Denn zu diesem Zeitpunkt wären die von der dreijährigen Verjährungsfrist vor Eintritt der Hemmung noch verbliebenen 52 Tage abgelaufen gewesen.
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18 Demgemäß ist die Frage, ob im Streitfall ein triftiger Grund bestand, das Verfahren nicht zu betreiben, von drei Gerichten verneint, von dem Berufungsgericht jedoch bejaht worden. Bereits die unterschiedliche Beurteilung dieser Frage durch die Gerichte deutet darauf hin, dass die Beklagte zu 2 insoweit nicht den sichersten Weg eingeschlagen hat. Ebenso wenig erfüllten die wechselseitig erhobenen Klagen auf Zugewinnausgleich zweifelsfrei in der Rechtsprechung oder nach der allgemeinen Meinung eine Fallgruppe eines triftigen Grundes. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass im maßgeblichen Zeitraum wechselseitige Zugewinnausgleichsklagen als Fall eines triftigen Grundes in der Rechtsprechung anerkannt waren. Schließlich muss ein Rechtsanwalt gerade in zweifelhaften Fällen in Rechnung stellen, dass ein Gericht eine andere rechtliche Einschätzung vornehmen kann. Auch wenn ein Rechtsanwalt nicht dazu verpflichtet ist, neben der Führung von Verhandlungen gemäß § 203 BGB andere verjährungshemmende Maßnahme zu ergreifen, so ist er stets verpflichtet, Unklarheiten innerhalb des Hemmungstatbestandes nicht entstehen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - IX ZR 40/07, BeckRS 2010, 17883 Rn. 2 f).
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20 Auch hätte die Beklagte zu 2 dem Kläger aufzeigen müssen, dass trotz der Anregung des Gerichts von einer entsprechenden Antragstellung abgesehen werden konnte. Sie hätte den Kläger auf die mit der Durchführung des Verfahrens verbundenen Risiken, insbesondere die dadurch anfallenden Kosten hinweisen müssen. Ferner hätte die Beklagte zu 2 dem Kläger auch vorschlagen können, mit der Ehefrau des Klägers eine ausdrückliche Vereinbarung über die weitere Hemmung der Verjährung zu treffen. Soweit die Ehefrau des Klägers zu einer Vereinbarung nicht bereit gewesen wäre, hätte die Beklagte zu 2 dem Kläger die dann zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs zu verhindern, darstellen müssen.
III.
21 Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.
22 1. Das Berufungsgericht hat keine hinreichenden Feststellungen getroffen, dass die Pflichtverletzung der Beklagten zu 2 für den behaupteten, revisionsrechtlich zu unterstellenden Schaden des Klägers kausal geworden ist.
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BGH, Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419 Rn. 23). Voraussetzung sind aber tatsächliche Feststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den rechtlichen Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegt hätten (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311, 314 f). Besteht nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit, sondern kommen verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht, die unterschiedliche Vorteile und Risiken in sich bergen, ist grundsätzlich kein Raum für einen Anscheinsbeweis (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927 Rn. 26).
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29 2. Wenn und soweit sich das Berufungsgericht die Überzeugung gebildet haben wird, dass sich der Kläger für eine Handlungsmöglichkeit entschieden hätte, wird es zu prüfen haben, ob und inwieweit der durch den Kläger behauptete Schaden durch die Pflichtverletzung der Beklagten zu 2 verursacht worden ist.
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