BGH, Beschluss vom 09.01.2025 – I ZB 40/24 – Vorlage des Bundesgerichtshofs beim Bundesarbeitsgericht wegen abweichender Rechtsauffassung: Ausschluss eines Richters im Falle…
KORE704272025 ECLI:DE:BGH:2025:090125BIZB40.24.0 BGH 1. Zivilsenat 20250109 I ZB 40/24 Beschluss § 41 Nr 6 ZPO, § 331 ZPO, § 343 S 1 ZPO, § 11 Abs 3 S 1 RsprEinhG vorgehend OLG Frankfurt, 8. Mai 2024, Az: 6 U 212/23, Beschlussvorgehend LG Frankfurt, 23. November 2023, Az: 2-06 O 145/22nachgehend BGH, 27. März 2025, Az: I ZB 40/24, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Vorlage des Bundesgerichtshofs beim Bundesarbeitsgericht wegen abweichender Rechtsauffassung: Ausschluss eines Richters im Falle der Mitwirkung am in der Vorinstanz ergangenen ersten Versäumnisurteil bei Aufrechterhaltung des angefochtenen Urteils ohne Mitwirkung des Richters Beim 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts wird angefragt, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält, dass ein Richter, der in der Vorinstanz an einem ersten Versäumnisurteil gegen den Beklagten (§ 331 ZPO) mitgewirkt hat, das in dem die Instanz abschließenden und nunmehr angefochtenen streitigen Urteil ohne Mitwirkung des Richters aufrechterhalten worden ist (§ 343 Satz 1 ZPO), nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramts im Berufungsverfahren ausgeschlossen ist.
1 I. Die Klägerin macht wettbewerbs- und markenrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht K. war, damals noch als Vorsitzender einer Zivilkammer des Landgerichts, am 8. März 2023 in erster Instanz am Erlass eines (ersten) Versäumnisurteils gegen die Beklagte beteiligt. Durch Urteil vom 23. November 2023, erlassen ohne die Beteiligung von Vorsitzendem Richter am Oberlandesgericht K. , erhielt die Zivilkammer des Landgerichts das Versäumnisurteil im Wesentlichen aufrecht. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt.
2 Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht K. sitzt dem zuständigen Berufungssenat des Oberlandesgerichts vor. Die Beklagte meint, er sei wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. Der Richter hat um Entscheidung nach § 48 Fall 2 ZPO über die Frage seines Ausschlusses gebeten.
3 Der Berufungssenat hat das Ablehnungsgesuch der Beklagten für unbegründet erklärt (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8. Mai 2024 - 6 U 212/23, MDR 2024, 1067). Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie ihr Ablehnungsgesuch weiterverfolgt.
4 II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Mitwirkung an einem die Instanz nicht abschließenden Versäumnisurteil führe nicht zu einem Ausschluss nach § 41 Nr. 6 ZPO. Es sei auch nicht nach § 42 Abs. 2 ZPO die Besorgnis der Befangenheit begründet. Aus Sicht eines objektiven Betrachters sei die Neutralität des Richters durch seine frühere Befassung nicht in Frage gestellt. Es liege keine atypische prozessuale Situation vor, die - auch ohne Hinzutreten weiterer, in der Person des abgelehnten Richters begründeter Umstände - bei einer besonnen denkenden Partei bei vernünftiger Betrachtung die begründete Besorgnis der Befangenheit entstehen lassen könne. In der gerichtlichen Praxis gebe es zahlreiche Konstellationen, in denen ein Richter eigene Entscheidungen oder Maßnahmen im weiteren Verfahren zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern habe. Zudem führe die Säumnissituation zu einer nur eingeschränkten Prüfung. Die Tatsachengrundlage sei auf die von der nicht säumigen Partei vorgetragenen Tatsachen beschränkt. Das Versäumnisurteil stelle keine umfassende Entscheidung, sondern nur eine Zwischenstufe auf dem Weg zu einer endgültigen Entscheidung dar.
5 III. Der Senat ist mit dem Oberlandesgericht der Ansicht, dass ein Richter, der in der Vorinstanz an einem ersten Versäumnisurteil gegen den Beklagten (§ 331 ZPO) mitgewirkt hat, das in dem die Instanz abschließenden und nunmehr angefochtenen streitigen Urteil ohne Mitwirkung des Richters aufrechterhalten worden ist (§ 343 Satz 1 ZPO), nicht nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen ist (dazu IV 1). Er möchte die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde daher zurückweisen, weil auch eine Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2 ZPO eine Ablehnung nicht rechtfertigen könnte (dazu VI 2).
6 Er sieht sich an einer solchen Entscheidung aber gehindert, weil er damit von der Rechtsprechung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts abwiche. Danach ist ein Richter, der in der Vorinstanz ein Versäumnisurteil erlassen hat, das auf Grund eines zulässigen Einspruchs in einer neuen Entscheidung, an der ein anderer Richter mitgewirkt hat, aufgehoben oder bestätigt worden ist, gegen die nunmehr Berufung eingelegt wird, jedenfalls dann gemäß § 41 Nr. 6 ZPO von der weiteren Ausübung des Richteramts im Berufungsverfahren ausgeschlossen, wenn es sich - wie vorliegend - um ein nach § 331 Satz 1 ZPO gegen den säumigen Beklagten erlassenes Versäumnisurteil handelt, das gemäß § 343 ZPO aufrechterhalten worden ist (vgl. BAG, NJW 1968, 814 [juris Rn. 5 bis 7] und darauf - in Abgrenzung hierzu - bezugnehmend BAG, NZA-RR 2012, 269 [juris Rn. 13]).
7 Deshalb ist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 RsprEinhG beim 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts anzufragen, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält.
8 IV. Nach Ansicht des Senats hat das Oberlandesgericht zu Recht auf Veranlassung des betroffenen Richters (§ 48 Fall 2 ZPO) und auf das Ablehnungsgesuch der Beklagten (§ 42 Abs. 1 ZPO) entschieden, dass dieser zur Mitwirkung in zweiter Instanz berufen ist.
9 1. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht K. ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. Danach ist ein Richter in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt, von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen.
10 Dieser Ausschlussgrund greift nicht ein, wenn der Richter - wie im Streitfall - in der Vorinstanz an einem ersten Versäumnisurteil mitgewirkt hat, das in dem die Instanz abschließenden und nunmehr angefochtenen streitigen Urteil ohne Mitwirkung des Richters aufrechterhalten worden ist (ebenso MünchKomm.ZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 41 Rn. 26; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl., § 41 Rn. 13; BeckOK.ZPO/Vossler, 54. Edition [Stand 1. September 2024], § 41 Rn. 13.1; Graßnack in Prütting/Gehrlein, ZPO, 16. Aufl., § 41 Rn. 31; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 41 Rn. 14 mwN; aA BAG NJW 1968, 814 [juris Rn. 5 bis 7] und darauf bezugnehmend BAG, NZA-RR 2012, 269; Stein/Bork, ZPO, 24. Aufl., § 41 Rn. 19; Saenger/Bendtsen, ZPO, 10. Aufl., § 41 Rn. 17; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 45. Aufl., § 41 Rn. 7).
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Bartels in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 343 Rn. 1). Die in § 343 Satz 1 ZPO vorgesehene Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils hat den vollstreckungsrechtlichen Grund, dass bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen fortgelten sollen (vgl. MünchKomm.ZPO/Prütting aaO § 343 Rn. 14; Stadler in Musielak/Voit aaO § 343 Rn. 2; Herget in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 343 Rn. 3; Anders in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl., § 343 Rn. 9; Büscher in Wieczorek/Schütze aaO § 343 Rn. 10; Bartels in Stein/Jonas aaO § 343 Rn. 6). Soweit das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung gelangt und das durch die erstinstanzliche Endentscheidung aufrechterhaltene Versäumnisurteil aufhebt, dient dies der Beseitigung der darin liegenden Vollstreckungsgrundlage.
Das Versäumnisurteil wird dadurch nicht zur im Berufungsrechtszug angefochtenen Entscheidung.
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19 Die Regelung des § 41 Nr. 6 ZPO stellt eine begrenzte Ausnahme von diesem Grundsatz dar. Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Rechtsmittelverfahrens sollen Richterinnen und Richter eine Entscheidung, an der sie selbst mitgewirkt haben, nicht in einem späteren Rechtszug überprüfen (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 454 [juris Rn. 12 mwN]; MünchKomm.ZPO/Stackmann aaO § 41 Rn. 24; BeckOK.ZPO/Vossler aaO § 41 Rn. 13; Graßnack in Prütting/Gehrlein aaO § 41 Rn. 31). Darüber hinaus eröffnet § 42 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2 und 3 ZPO jeder Partei das Recht, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Für eine analoge Anwendung des § 41 Nr. 6 ZPO fehlt es daher bereits an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke (zu dieser Voraussetzung vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2024 - XIII ZB 76/24, juris Rn. 9 f.).
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21 2. Es kann offenbleiben, ob das in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck kommende Verständnis des Oberlandesgerichts, die Beklagte habe Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K. auch wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2 ZPO) abgelehnt, zutreffend ist. Auch ein dahingehendes Ablehnungsgesuch wäre unbegründet.
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