KORE704272025 ECLI:DE:BGH:2025:090125BIZB40.24.0 BGH 1. Zivilsenat 20250109 I ZB 40/24 Beschluss § 41 Nr 6 ZPO, § 331 ZPO, § 343 S 1 ZPO, § 11 Abs 3 S 1 RsprEinhG vorgehend OLG Frankfurt, 8. Mai 2024,
§ 343Rn.
8; Bartels in Stein/Jonas, ZPO,
- Aufl., § 343 Rn. 1). Die in § 343 Satz 1 ZPO vorgesehene Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils hat den vollstreckungsrechtlichen Grund, dass bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen fortgelten sollen (vgl. MünchKomm.ZPO/Prütting aaO § 343 Rn. 14; Stadler in Musielak/Voit aaO § 343 Rn. 2; Herget in Zöller, ZPO,
- Aufl., § 343 Rn. 3; Anders in Anders/Gehle, ZPO,
- Aufl., § 343 Rn. 9; Büscher in Wieczorek/
§ 343Rn. 10; Bartels in Stein/Jonas aa
O § 343 Rn. 6). Soweit das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung gelangt und das durch die erstinstanzliche Endentscheidung aufrechterhaltene Versäumnisurteil aufhebt, dient dies der Beseitigung der darin liegenden Vollstreckungsgrundlage. Das Versäumnisurteil wird dadurch nicht zur im Berufungsrechtszug angefochtenen Entscheidung. 15
- cc)Somit besteht kein entscheidender Unterschied zum Fall eines in der dritten Instanz tätigen Richters, der bereits an der erstinstanzlichen Entscheidung mitgewirkt hat. Auch für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof einen Ausschluss nach § 41 Nr. 6 ZPO verneint (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 - II ZR 280/11, NJW-RR 2012, 1341 mwN). Mit der Revision wird das Berufungsurteil angefochten (§ 542 Abs. 1 ZPO); es kann aber dazu kommen, dass das als Vollstreckungsgrundlage dienende Urteil der ersten Instanz in der Revisionsentscheidung aufgehoben wird. 16
- dd)Soweit die Rechtsbeschwerde darauf hinweist, dass ein zweites Versäumnisurteil nach §§ 345, 511 Abs. 1, § 514 Abs. 2 ZPO mit der Berufung angefochten werden kann, steht ein solcher Fall vorliegend nicht zur Entscheidung. 17
- c)Es ist nicht geboten, die Regelung des § 41 Nr. 6 ZPO über ihren Wortlaut hinaus auf die Mitwirkung an einem ersten Versäumnisurteil anzuwenden, das in dem die Instanz abschließenden und nunmehr angefochtenen streitigen Urteil ohne Mitwirkung des Richters aufrechterhalten worden ist. 18
- aa)Die Zivilprozessordnung wird von dem Gedanken geprägt, dass Richterinnen und Richter grundsätzlich auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantreten, wenn sie sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet haben (vgl. BVerfGE 30, 149 [juris Rn. 15]; BVerfG, Beschluss vom 26. April 1990 - 1 BvR 988/88, juris Rn. 4; BVerfG, NJW 2001, 3533 [juris Rn. 10]; WM 2020, 1912 [juris Rn. 32]; BB 2023, 479 [juris Rn. 30]); BGH, NJW-RR 2012, 1341 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 602/15, NJW-RR 2017, 454 [juris Rn. 12]; Beschluss vom 30. März 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, juris Rn. 18). Das Verfahrensrecht sieht sie dazu in der Lage, ihre rechtliche Beurteilung fortlaufend zu überprüfen, sei es innerhalb desselben Verfahrens (zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Vorinstanz vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2008 - X ZR 150/05, juris Rn. 15 bis 17; mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK vgl. auch EGMR, NJW 2012, 3019 [juris Rn. 25 bis 31]), sei es in einem nachfolgenden Verfahren (zu einstweiliger Anordnung und Hauptsacheverfahren vgl. BGH, NJW-RR 2017, 454 [juris Rn. 11 f.]). 19 Die Regelung des § 41 Nr. 6 ZPO stellt eine begrenzte Ausnahme von diesem Grundsatz dar. Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Rechtsmittelverfahrens sollen Richterinnen und Richter eine Entscheidung, an der sie selbst mitgewirkt haben, nicht in einem späteren Rechtszug überprüfen (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 454 [juris Rn. 12 mwN]; MünchKomm.ZPO/Stackmann aaO § 41 Rn. 24; BeckOK.ZPO/Vossler aaO § 41 Rn. 13; Graßnack in Prütting/Gehrlein aaO § 41 Rn. 31). Darüber hinaus eröffnet § 42 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2 und 3 ZPO jeder Partei das Recht, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Für eine analoge Anwendung des § 41 Nr. 6 ZPO fehlt es daher bereits an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke (zu dieser Voraussetzung vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2024 - XIII ZB 76/24, juris Rn. 9 f.). 20
- bb)Die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet keine verfassungskonforme Auslegung dahin, dass Richterinnen und Richter auch in Fällen, in denen sie ohne Beteiligung an der angefochtenen Entscheidung mit der Sache bereits befasst waren, von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen sind. Bei der näheren Ausgestaltung denkbarer Konfliktfälle steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Er kann dem verfassungsrechtlichen Gebot, Neutralität und Distanz des Gerichts abzusichern, dadurch Rechnung tragen, dass er entweder den gesetzlichen Ausschluss anordnet oder das Ablehnungsverfahren eröffnet. Der Ausschluss kraft Gesetzes nach § 41 Nr. 6 ZPO ist geeignet, für bestimmte Fallgruppen aus sich heraus Klarheit zu schaffen. Daneben ermöglicht das Ablehnungsverfahren die Berücksichtigung von besonderen Umständen des Einzelfalls. Auf dieser Grundlage kann bei gegebenem Anlass den Belangen der Prozessparteien auch dann Rechnung getragen werden, wenn § 41 Nr. 6 ZPO nicht eingreift (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 1990 - 1 BvR 988/88, juris Rn. 4; BVerfG, NJW 2001, 3533 [juris Rn. 10]; BGH, NJWRR 2017, 454 [juris Rn. 12]). 21 2. Es kann offenbleiben, ob das in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck kommende Verständnis des Oberlandesgerichts, die Beklagte habe Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K. auch wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2 ZPO) abgelehnt, zutreffend ist. Auch ein dahingehendes Ablehnungsgesuch wäre unbegründet. 22
- a)Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. 23
- b)Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 42 Abs. 2 ZPO ist eine richterliche Vorbefassung, die nicht zu einem Ausschluss gemäß § 41 Nr. 4 bis Nr. 8 ZPO führt, in der Regel nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZR 549/14, juris Rn. 8 mwN; Beschluss vom 11. Dezember 2019 - AnwZ (Brfg) 50/19, juris Rn. 84 mwN; offenlassend BayVerfGH, DRiZ 2024, 200 [juris Rn. 13]; zwischen typischer und atypischer Vorbefassung differenzierend BGH, Beschluss vom 12. November 2002 - X ZR 176/01, NJW-RR 2003, 479 [juris Rn. 6]; Heinrich in Musielak/Voit aaO § 42 Rn. 14; Zöller/Vollkommer aaO § 42 Rn. 15 bis 17; BeckOK.ZPO/Vossler aaO § 42 Rn. 16 und 16a; Saenger/Bendtsen aaO § 42 Rn. 13). In diesen Fällen kommt eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nur im Einzelfall in Betracht, wenn besondere Umstände darauf hindeuten, dass der Richter nicht bereit ist, seine frühere Beurteilung ergebnisoffen zu überprüfen (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 1341 [juris Rn. 2 und 4] mwN; MünchKomm.ZPO/Stackmann aaO § 42 Rn. 20 bis 22; Graßnack in Prütting/Gehrlein aaO § 42 Rn. 21 und 23; Gerken in Wieczorek/
§ 42Rn. 27 f.; Hüßtege in Thomas/Putzo aa
O § 42 Rn. 13). 24 c) Solche besonderen Umstände sind im Streitfall weder von den Parteien vorgetragen noch sonst ersichtlich. Koch Löffler Schwonke Schmaltz Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE704272025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public