KORE704312024 ECLI:DE:BGH:2024:270824B4STR239.24.0 BGH 4. Strafsenat 20240827 4 StR 239/24 Beschluss § 32d S 4 StPO, § 44 StPO, § 45 Abs 1 S 1 StPO vorgehend LG Bochum, 12. Dezember 2023, Az: II-12 KLs 3/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung im Strafverfahren: Glaubhaftmachung einer unverschuldeten Fristversäumnis wegen technischer Fehler bei der Übermittlung der Revisionsschrift per beA 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. Dezember 2023 gewährt. 2. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision. 3. Der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 3. April 2024, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. 2 1. Dem Antrag liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: 3 Gegen das in seiner Anwesenheit am 12. Dezember 2023 verkündete Urteil hat der Angeklagte durch beim Landgericht per Telefax am 18. Dezember 2023 eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage Revision eingelegt und diese sogleich mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Der Schriftsatz trägt den Aufdruck „wg. aktueller beA-Störung per Fax“. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe und Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat das Landgericht mit Beschluss vom 3. April 2024 die Revision als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es dargelegt, dass die Revisionseinlegung durch Verteidigerschriftsatz per Telefax nicht dem Formerfordernis der elektronischen Übermittlung (§ 32d StGB) genüge und die ausnahmsweise zulässige Ersatzeinreichung als Faxdokument im Störungsfall der elektronischen Übermittlung nicht glaubhaft gemacht worden sei (§ 32d Satz 4 StPO). Neben der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses an den Verteidiger ist auch die formlose Übersendung an den Angeklagten persönlich richterlich verfügt und noch am selben Tage von der Geschäftsstelle ausgeführt worden. Der Verteidiger hat den Beschluss am 4. April 2024 empfangen. Er hat mit beim Landgericht am 11. April 2024 eingegangenem Schriftsatz für den Angeklagten hiergegen „insgesamt“ sofortige Beschwerde eingelegt und die Entscheidung des Revisionsgerichts sowie vorsorglich Wiedereinsetzung beantragt. Zur Begründung hat der Verteidiger ausgeführt, dass er von einer gerichtsbekannten Störung des elektronischen Rechtsverkehrs zum Zeitpunkt der Revisionseinlegung ausgegangen sei, und angegeben, den Angeklagten nicht von dem Verwerfungsbeschluss in Kenntnis gesetzt zu haben. Zudem hat er vorsorglich die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Störung nachgeholt und den Revisionseinlegungsschriftsatz erneut übermittelt. 4 Der Generalbundesanwalt hat beantragt, den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zu verwerfen, weil dieser keine ausreichenden Angaben zum Zeitpunkt des Wegfalles des Hindernisses für die Säumnis enthalte. 5 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zulässig. Er wahrt auch die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO zwischen Wegfall des Hindernisses und Antragseingang. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.