← Deutschland

BGH XI ZR 365/21

KORE704342025 ECLI:DE:BGH:2025:280125BXIZR365.21.0 BGH

  1. Zivilsenat 20250128 XI ZR 365/21 Beschluss § 543 Abs 2 S 1 ZPO, § 544 Abs 4 ZPO vorgehend OLG Braunschweig,
  2. Mai 2021, Az: 11 U 76/19vorgehend LG Braunschweig,
  3. April 2019, Az: 5 O 1041/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Zulässigkeit der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
  4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom
  5. Mai 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision des Klägers geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Zur Begründung verweist der Senat auf seine Urteile vom
  6. Februar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337), vom
  7. Juni 2024 (XI ZR 113/21, WM 2024, 1207) und vom
  8. Oktober 2024 (XI ZR 39/24, WM 2024, 2186). Auf die Frage eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers kommt es nicht an. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Mitteilung der Beklagten, dass über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, steht der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entgegen. Da im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, kann in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Beschwerdeführer wegen des Ablaufs der Begründungsfrist (§ 544 Abs. 4 ZPO) vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen ist und durch die Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird (BGH, Beschlüsse vom
  9. Dezember 2018 - IX ZR 82/16, ZInsO 2019, 385 Rn. 5 mwN und vom
  10. Dezember 2019 - II ZR 344/17, juris). Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lief bis zum
  11. Oktober 2021; der Kläger hat die Beschwerde innerhalb dieser Frist begründet. Das Insolvenzverfahren ist erst am
  12. Dezember 2021 eröffnet worden. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 21.304,81 €. Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Sturm Ettl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE704342025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.