sicht bei einer Versäumung der Frist zur Beantragung einer Zahlungsberechtigung
EEG 2017 -
sicht)
sicht Zur Gewährung von
sicht bei Versäumung der Frist zur Beantragung einer Zahlungsberechtigung
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des
folgend: kWp) teil. Am
her von der Bundesnetzagentur für Solaranlagen durchgeführten Ausschreibungsverfahren - keinen Hinweis auf ein Erlöschen des Zuschlags bei Versäumung der Antragsfrist für die Zahlungsberechtigung. 2 Am
sichtgewährung. Mit weiterem Bescheid vom 11. September 2023 lehnte die Bundesnetzagentur die Anträge ab. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Betroffene die Aufhebung beider Bescheide und unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, hilfsweise
sichtgewährung, die Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur Ausstellung der Zahlungsberechtigung. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Betroffene ihr Begehren weiter. 4 B. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 5 I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ([VI-3 Kart 237/23 [V]], RdE 2024, 321) ausgeführt, der Entwertungsbescheid sei
1 und 2 der Innovationsausschreibungsverordnung vom
folgend: InnAusV 2020) in Verbindung mit § 35a Abs. 1 Nr. 1 EEG rechtmäßig. Der Zuschlag sei
Ablauf der Frist zur Realisierung der Anlage erloschen, da die Betroffene es versäumt habe, innerhalb der hierfür vorgesehenen Ausschlussfrist die Ausstellung der Zahlungsberechtigung zu beantragen. Soweit die Betroffene vor Fristablauf an dem im Gebot bezeichneten Standort eine Anlage in Betrieb genommen habe, sei dies keine Realisierung im Sinn der gesetzlichen Vorschriften. Eine teleologische Reduktion der Vorschriften komme nicht in Betracht. Wegen der Möglichkeit, Zuschläge einem anderen Projekt zuzuordnen, führten erst ausgestellte Zahlungsberechtigungen zu einer verbindlichen und dauerhaften Zuordnung des Zuschlags zu einer bestimmten Solaranlage. Darin liege die vom Gesetz vorgesehene Realisierung in Umsetzung des erteilten Zuschlags. Der Betroffenen sei keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag sei bereits unzulässig, da es sich bei der Frist zur Antragstellung um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handle. 6 Der Betroffenen sei auch keine
sicht zu gewähren. Zwar sei die Bundesnetzagentur ihrer aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung folgenden Verpflichtung nicht
gekommen, die Betroffene bei Zuschlagserteilung über das Erfordernis der Zahlungsberechtigung zu informieren. Das sei aber nicht die wesentliche Ursache für die Überschreitung der Frist gewesen. Die Betroffene habe gleichwohl ihre Rechte wahren können. Sie habe wegen ihrer allgemeinen Informationsobliegenheit Anlass gehabt, sich mit der Frage
den Realisierungsfristen zu befassen. Wesentliche Ursache für die Fristüberschreitung sei, dass sie dies unterlassen habe. Die Betroffene sei auch nicht deshalb an der Wahrung ihrer Rechte gehindert gewesen, weil der Anschlussnetzbetreiber durch Abrechnung und Zahlung der fixen Marktprämie den Anschein erweckt haben dürfte, dass alle Anspruchsvoraussetzungen vorlägen, und so die Betroffene in ihrer Fehlvorstellung bestärkt habe. Dieses Verhalten sei der Bundesnetzagentur nicht zurechenbar. 7 II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 8 1. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde allerdings, dass das Beschwerdegericht die von der Betroffenen begehrte Wiedereinsetzung in die für die Zahlungsberechtigung geltende Frist aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen des
AusV 2020 auf das Ausschreibungsverfahren anwendbaren § 35a Abs. 1 Nr. 1 EEG im Ausgangspunkt zu Recht bejaht. 9 a)
AusV 2020 sind bei Innovationsausschreibungen - wie hier - die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden, sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt ist.
AusV 2020 sind die allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen unter anderem des § 35a EEG anzuwenden.
1 Nr. 1 EEG entwertet die Bundesnetzagentur einen Zuschlag, soweit der Zuschlag
Ablauf der Frist zur Realisierung der Anlage erlischt. Diese Bestimmung erfasst das Erlöschen von Zuschlägen
erfolglosem Ablauf der technologiespezifischen Realisierungsfristen wie unter anderem
Mai 2024 geltenden Fassungen (
folgend zusammenfassend: aF) und § 37e EEG in der seit dem
AusV in der vom
über 34 Monaten, die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung gemäß § 38 EEG. Damit überschritt sie beide in Betracht kommenden Antragsfristen von 24 und von 34 Monaten. Es kann daher dahinstehen, ob hier § 37d Abs. 2 Nr. 2 in der vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (
folgend auch: EEG 2017) oder § 37d EEG in der vom
VfG ist die Wiedereinsetzung unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Das ist bei der in § 37d EEG aF enthaltenen Frist zur Beantragung der Zahlungsberechtigung der Fall. Sie ist eine materielle Ausschlussfrist. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 37d EEG aF, in dem sie - sowohl in der vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020 geltenden als auch in den Folgefassungen - durch einen Klammerzusatz ausdrücklich als solche bezeichnet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2019 - EnVR 24/18, RdE 2019, 334 Rn. 19 - Registrierungserfordernis; vom 13. Dezember 2016 - EnVR 34/15, RdE 2017, 187 Rn. 45 - Festlegung individueller Netzentgelte). Wie der Bundesgerichtshof zu § 37d EEG 2017 bereits entschieden hat, kommt aufgrund der gesetzlichen Regelung als materielle Ausschlussfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (vgl. BGH, RdE 2019, 334 Rn. 19 - Registrierungserfordernis; so auch T. Baumann/Ph. J. Strauß in Baumann/Gabler/Günther, EEG, 2019, § 37d Rn. 8 aE; Garbers in Säcker/Steffens, Berliner Kommentar zum Energierecht, 5. Aufl., § 37d EEG Rn. 7 sowie zu § 37e EEG nF in Uibeleisen, BeckOGK EEG, Stand: 1. März 2025, § 37e Rn. 7; Lippert in BeckOK EEG, 15. Ed. [1.5.2024], § 37d Rn. 7 sowie zu § 37e EEG nF in Greb/Boewe/Sieberg, BeckOK EEG, 18. Ed. [1.11.2025], § 37e Rn. 7). 12
dem klaren Wortlaut der Vorschrift - sowohl des § 37d Abs. 2 Nr. 2 EEG 2017 als auch des § 37d EEG in der vom
dem Zuschlag sicherzustellen (vgl. BT-Drucks. 18/8860, S. 219 f.). Die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung für Solaranlagen ist erforderlich, weil der Zuschlag nicht an einen Standort gebunden ist, sondern auch auf andere Standorte übertragen werden kann. Es muss deshalb sichergestellt werden, dass Zuschläge nicht mehrfach verwendet werden (vgl. aaO, S. 220). Ein Zahlungsanspruch für Solaranlagen des ersten Segments besteht - anders als für Windenergieanlagen an Land und Biomasseanlagen -
3, § 38 Abs. 1 EEG in den seit dem
dem Willen des Gesetzgebers bleibt es damit auch
der Neufassung des § 37d Nr. 2 EEG mit Wirkung zum 1. Januar 2021 - der
Wegfall dessen Nummer 1 im Wesentlichen inhaltsgleich seit dem
Ansicht des Gesetzgebers diese Rechtsfolge auch bereits
der vom
sichtgewährung nicht verneint werden kann. 18 a) Die Berufung auf den Ablauf einer Ausschlussfrist kann im besonderen Einzelfall ausnahmsweise gegen den auch im öffentlichen Recht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen und sich damit als unzulässige Rechtsausübung erweisen (vgl. BVerwG, Urteile vom
F ist ein solcher Ausnahmefall jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Fristversäumnis auf höherer Gewalt beruht und außerdem der mit der Antragsfrist für die Zahlungsberechtigung verfolgte Gesetzeszweck durch die Berücksichtigung des verspäteten Antrags nicht verfehlt wird (vgl. zur EEG-Umlage BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2013 - 8 C 24/12, ZNER 2014, 211, 214 [juris Rn. 28 f. und 8 C 25/12, NVwZ 2014, 1237 Rn. 29 f.; Beschluss vom 6. Juni 2017 - 8 B 69/16, REE 2017, 145 [juris Rn. 6]). 19 b) Eine
sichtgewährung ist vorliegend nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil dadurch der Zweck der Antragsfrist verfehlt würde. Wie ausgeführt (vgl. oben Rn. 15) dient die Frist dazu, den Druck hinsichtlich der Realisierung der bezuschlagten Projekte zu erhöhen (vgl. BT-Drucks. 18/8860, S. 156, 219 f.). Da die Betroffene die Solaranlage bereits am
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch nehmen will, die Obliegenheit, sich über die von ihm zu erfüllenden Voraussetzungen für die begehrte Förderung zu informieren. Er wird sich daher im Regelfall nicht darauf berufen können, er habe von der Erforderlichkeit einer - nunmehr verfristeten - Mitwirkungshandlung keine Kenntnis gehabt. Hätte die Betroffene sich demgemäß über die Fördervoraussetzungen und die Rechtslage - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Rechtsberaters - umfassend informiert, hätte sie Kenntnis vom Erfordernis der fristgerechten Beantragung der Zahlungsberechtigung erlangt. 22 bb) Im Streitfall besteht allerdings aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls - dem Dazwischentreten des Netzbetreibers, der die Marktprämie entgegen den gesetzlichen Vorgaben trotz Fehlens der Zahlungsberechtigung ab Inbetriebnahme der Anlage an die Betroffene ausgezahlt hat - gleichwohl die Möglichkeit, dass sich die Betroffene bezüglich der versäumten Beantragung der Zahlungsberechtigung auf höhere Gewalt berufen kann. 23
ständiger Rechtsprechung ist unter höherer Gewalt ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte,
den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom
Januar 2020 in Kraft getretenen Innovationsausschreibungsverordnung jedenfalls nicht von der Bundesnetzagentur auf das Erfordernis der Beantragung einer Zahlungsberechtigung hingewiesen worden. Unabhängig davon, ob das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, dass die Bundesnetzagentur aufgrund der in anderen Ausschreibungsverfahren üblichen Praxis (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge durch die gesetzliche Regelungskonzeption bestanden hätte und den der Gesetzgeber mit der Verlängerung der Antragsfrist auf 26 Monate zugunsten der erfolgreichen Bieter auch bei Ausschöpfen der Frist zur Inbetriebnahme absichern wollte (siehe Rn. 16), konnte - wie im Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellen ist - im vorliegenden Einzelfall durch das Dazwischentreten eines Dritten - des Netzbetreibers - nicht wirksam werden. Mangels entgegenstehender Feststellungen des Beschwerdegerichts ist im Rechtsbeschwerdeverfahren daher zugunsten der Betroffenen zu unterstellen, dass sie infolge der Auszahlung keinen Anlass mehr hatte, am Vorliegen der Fördervoraussetzungen zu zweifeln. Auch die Vertreter der Bundesnetzagentur haben im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, es sei unerklärlich, wie es zu der Auszahlung durch den Netzbetreiber ohne Zahlungsberechtigung habe kommen können. 27 (c) Wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, wird der Netzbetreiber bei Auszahlung der fixen Marktprämien gemäß § 8 Abs. 1 InnAusV 2020 in Verbindung mit § 19 Satz 1 InnAusV in der am 28. Juli 2022 geltenden Fassung nicht als Verwaltungshelfer der Bundesnetzagentur tätig, sondern die Auszahlung der Marktprämien erfolgt zur Erfüllung bestehender oder vermeintlicher zivilrechtlicher Ansprüche innerhalb des zwischen Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber gemäß § 7 EEG bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses (vgl. BT-Drucks. 18/8860, S. 185). Der Begründung zivilrechtlicher Ansprüche des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber auf Auszahlung der Marktprämie geht aber die Ermittlung des Anspruchsberechtigten und des anzusetzenden Werts durch die Bundesnetzagentur gemäß § 22 Abs. 1 EEG, § 3 Abs. 1 InnAusV voraus. Der Anspruch auf die Marktprämie besteht bei Solaranlagen des ersten Segments - wie hier - nur, solange und soweit eine von der Bundesnetzagentur ausgestellte Zahlungsberechtigung für die Anlage wirksam ist (§ 22 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017, § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EEG, vgl. oben Rn. 15). Hat die Bundesnetzagentur eine Zahlungsberechtigung ausgestellt und dies dem Netzbetreiber mitgeteilt, hat dieser bestimmte Voraussetzungen der Zahlungsberechtigung zu überprüfen und der Bundesnetzagentur das Ergebnis der Prüfung binnen eines Monats mitzuteilen (vgl. § 3 Abs. 2 InnAusV 2020, § 38a Abs. 3 EEG 2017, § 38 Abs. 3 Satz 1 bis 4 EEG). Bei dieser Prüfung handelt er als Verwaltungshelfer und steht dabei mithin im Lager der Bundesnetzagentur. Auch vertraglich darf der Netzbetreiber sich gemäß § 3 Abs. 1 InnAusV, § 7 Abs. 2 Nr. 3 EEG nicht zu höheren als den sich aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 4 InnAusV in Verbindung mit §§ 38, 38a EEG ergebenden Marktprämienzahlungen verpflichten. Grundvoraussetzung für die Auszahlung der Marktprämie durch den Netzbetreiber ist die von der Bundesnetzagentur ausgestellte Zahlungsberechtigung für die in Betrieb genommene Solaranlage.
der gesetzlichen Konzeption ist der Bieter daher auch bei Unkenntnis über das Antragserfordernis vor einem Totalverlust der Förderung geschützt, da er bei Ausbleiben der Förderung
Inbetriebnahme
fragen und sogar bei Ausschöpfen der Frist zur Inbetriebnahme wegen der um zwei Monate längeren Frist zur Beantragung der Zahlungsberechtigung bei üblichem Verlauf vom Erfordernis der Zahlungsberechtigung Kenntnis erhalten wird (vgl. BT-Drucks. 19/25326, S. 18). 28 (d) Durfte die Betroffene die Auszahlung der Marktprämie durch den Netzbetreiber ab Inbetriebnahme der Anlage dahin verstehen, dass sie das bezuschlagte Vorhaben vollständig realisiert hatte, durfte sie auch darauf vertrauen, dass es nicht an einer von ihr noch fristgebunden zu beantragenden Realisierungsvoraussetzung fehlte. Die Betroffene brauchte auch bei Anlegung strengster Sorgfaltsmaßstäbe vernünftiger- und redlicherweise nicht damit zu rechnen, dass der Netzbetreiber entgegen den gesetzlichen Regelungen die Auszahlung der Förderung eigenmächtig und unabhängig von der seitens der Bundesnetzagentur noch zu schaffenden und mitzuteilenden Grundvoraussetzung aufnehmen werde. Sie durfte daher - das Fehlen von Hinweisen oder anderen Anhaltspunkten auf die Gesetzeswidrigkeit der Auszahlung unterstellt - davon ausgehen, dass alle Realisierungsvoraussetzungen erfüllt waren. 29
sichtgewährung nicht entgegen, dass die Betroffene schon vor der Inbetriebnahme der Anlage und Aufnahme der Auszahlung der Marktprämie durch den Netzbetreiber Anlass hatte, sich über die Realisierungsvoraussetzungen und -fristen zu informieren und sie der Informationsobliegenheit nicht so umfassend
gekommen war, dass sie vom zusätzlich zur Inbetriebnahme bestehenden Erfordernis eines Antrags auf Zahlungsberechtigung binnen einer Frist von 24 - oder gegebenenfalls 34 - Monaten
Bekanntgabe des Zuschlags Kenntnis erlangt hatte. Diese Obliegenheitsverletzung war aufgrund des Dazwischentretens des Netzbetreibers nicht adäquat kausal und somit nicht in rechtlich erheblicher Weise ursächlich für die Fristversäumnis, weil es am inneren Zusammenhang zwischen der Obliegenheitsverletzung und der Fristversäumnis fehlt. 30 (a) Eine Obliegenheitsverletzung ist bei der Versäumung einer Frist nur dann beachtlich, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der durch die Verletzung geschaffenen Gefahrenlage und der Fristversäumnis in dem Sinn besteht, dass die Obliegenheit den Risiken vorbeugen soll, die für die Fristversäumnis maßgeblich geworden sind (vgl. zum inneren Zusammenhang zwischen dem Schutzzweck der Obliegenheit und dem eingetretenen Schaden auch BGH, Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 91/01, NJW-RR 2002, 1101 [juris 20 bis 22]). Die Obliegenheit des Bieters eines Ausschreibungsverfahren
der Innovationsauschreibungsverordnung oder dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, sich über die Realisierungserfordernisse frühzeitig bereits bei Abgabe des Gebots oder zumindest zeitnah
Erhalt des Zuschlags umfassend zu informieren, dient allgemein dazu, dass der Bieter mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf Kenntnis von den Realisierungsvoraussetzungen - insbesondere der Inbetriebnahmefrist - erlangt, um sein Projekt so voranzutreiben, dass er diesen fristgerecht
kommen und Pönalen sowie den Verlust der Förderung vermeiden kann. 31 (b) Das Risiko, die Realisierungsvoraussetzungen nicht fristgerecht erfüllen zu können, hat sich vorliegend bis zur Inbetriebnahme der Solaranlage und Aufnahme der Auszahlung der Marktprämie durch den Netzbetreiber indes nicht realisiert. Durch die frühzeitige Inbetriebnahme der Anlage bereits neun Monate vor Ablauf der kürzest in Betracht kommenden Inbetriebnahmefrist hätte die Betroffene noch ausreichend Zeit gehabt, sich die notwendigen Informationen zu beschaffen und die Zahlungsberechtigung innerhalb der Fristen des § 37d EEG aF zu beantragen. Einen solchen Antrag hätte sie - wie
dem Regelungszusammenhang der § 3 Abs. 2 InnAusV 2020, § 38a Abs. 3 EEG 2017, § 38 Abs. 3 Satz 1 bis 4 EEG, § 37d EEG aF zur Vermeidung eines Totalverlusts bezweckt - auch stellen können, wenn der Netzbetreiber - was für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellen ist - nicht dazwischengetreten wäre, und die Zahlung unter Verstoß gegen die genannten Vorschriften aufgenommen hätte. 32 III. Danach war der Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben. Da das Beschwerdegericht von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig keine Feststellungen dazu getroffen hat, wie es zu der - rechtswidrigen - Auszahlung der Marktprämie für den von der Solaranlage der Betroffenen eingespeisten Strom durch den Netzbetreiber gekommen ist, kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden. Das Beschwerdegericht wird im wiedereröffneten Verfahren insbesondere aufzuklären haben, ob die Betroffene aufgrund der Kommunikation mit dem Netzbetreiber wusste oder erkennen konnte, dass sie noch einen Antrag auf Zahlungsberechtigung stellen musste. 33 C. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Das wirtschaftliche Interesse der Betroffenen beläuft sich auf den Erhalt der Marktprämie über den Förderzeitraum von 20 Jahren, da die Anlage bereits gebaut und in Betrieb genommen ist. Soweit das Beschwerdegericht demgegenüber unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung bei Streitigkeiten in Ausschreibungsverfahren
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz auf die von ihm entwickelte Berechnungsformel (Gebotspreis multipliziert mit der produzierten Strommenge, der Förderdauer in Jahren und einem angenommenen Gewinn von 5 %) verweist, trägt das vorliegend nicht. Das Beschwerdegericht hat diese Formel für eine Fallgestaltung entwickelt, in der das Rechtsschutzziel darauf gerichtet war, den Zuschlag auf das Gebot zu erlangen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.