gleich maßgeblich an der das Darlehen gewährenden Gesellschaft beteiligt ist und deswegen die Gewährung der Finanzierungshilfe veranlassen konnte. Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. August 2023 wird auf Kosten des Klägers
rückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom
1 mit 43 % und der Beklagte
2 mit 6 % beteiligt. 2 Im Juni 2018 gewährte die C. AG der Schuldnerin einen Kreditrahmen über 300.000 €, welchen die Schuldnerin vollständig in Anspruch nahm.
r Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs trat die Schuldnerin im Wege der Globalzession sämtliche Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen gegen Drittschuldner an die C. AG ab. Außerdem übernahm die A. A. GmbH im Wege des Schuldbeitritts am 27. Juni 2018 die Haftung für die Erfüllung der Verpflichtungen der Schuldnerin als Gesamtschuldner. 3 An der A. A. GmbH waren
m 4. September 2019 der Beklagte
1 mit 47,50 % (davon mit 10 % treuhänderisch für einen Dritten) und der Beklagte
2 mit 5 % beteiligt. Weiter beteiligt mit 5 % der Stimmanteile war die A. H. GmbH, an der wiederum die Beklagten
1 und
2
je 50 % und ab April 2020 der Beklagte
1
51 % und der Beklagte
2
49 % beteiligt waren. Der Beklagte
1 war
dem seit dem 7. Oktober 2008, der Beklagte
2 seit dem
sammenrechnung ihrer Beteiligungen einen beherrschenden Einfluss auf diese ausgeübt hätten. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht
gelassenen Revision erstrebt der Kläger eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 6 Die Revision ist nicht begründet. A. 7 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anfechtungsanspruch aus § 143 Abs. 3, § 135 Abs. 2 InsO gegen die Beklagten
. Der Anspruch scheitere nicht schon daran, dass die in dem Schuldbeitritt liegende Sicherheit erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dadurch frei geworden sei, dass der Insolvenzverwalter die gesicherte Forderung der C. AG befriedigt habe. § 143 Abs. 3 Satz 1 InsO sei entsprechend anwendbar, wenn die am Gesellschaftsvermögen und am Vermögen eines Gesellschafters besicherte Forderung eines Gläubigers nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft durch Verwertung der Gesellschaftssicherheit befriedigt werde. Auch die für jeden Anfechtungsanspruch notwendige Gläubigerbenachteiligung trete in diesem Fall ein, weil der Gesellschafter im Verhältnis
r Gesellschaft
r vorrangigen Befriedigung der von ihm besicherten Verbindlichkeit verpflichtet sei. Im Streitfall wäre bei einer vorrangigen Befriedigung durch die Gesellschaftersicherheit die
gunsten der C. AG verwertete Globalzession
gunsten der Insolvenzmasse freigeworden. 8 Bei dem Schuldbeitritt der A. A. GmbH könne es sich um eine Gesellschaftersicherheit im Sinn des § 135 Abs. 2 InsO handeln, auch wenn diese nicht selbst Gesellschafterin der Schuldnerin gewesen sei. Ausreichend sei eine von einem gesellschaftergleichen Dritten gestellte Sicherheit. Insoweit könne auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
r Anwendung des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO bei Darlehen verbundener Unternehmen
rückgegriffen werden, wobei eine horizontale Verbindung genügen könne. Die Annahme einer durch die Beklagten vermittelten horizontalen Verbindung zwischen der Schuldnerin und der A. A. GmbH setze eine maßgebliche Beteiligung der Beklagten an der A. A. GmbH voraus, welche nur bei einer
sammenrechnung ihrer Beteiligungen gegeben sei. Ob die Voraussetzungen für eine
sammenrechnung der Beteiligungen der Beklagten vorlägen, könne allerdings offenbleiben. 9 Denn auch bei Annahme einer horizontalen Verbindung zwischen der Schuldnerin und der A. A. GmbH könne sich der Anfechtungsanspruch nach § 135 Abs. 2 InsO ausschließlich gegen die Sicherungsgeberin, die A. A. GmbH, richten. Die Beklagten hingegen seien nicht Anspruchsgegner des Anfechtungsanspruchs, weil es sich bei dem Schuldbeitritt weder um eine Sicherheitsleistung aus ihrem Vermögen gehandelt habe, noch sie in diesem
sammenhang in sonstiger Weise etwas erlangt hätten. Die Haftung eines an der sicherungsgebenden Gesellschaft beteiligten Gesellschafters, aus dessen Vermögen die Unterstützungsleistung nicht stamme, sei dem geltenden Recht fremd. Eine Durchgriffshaftung der Gesellschafter in Bezug auf einen gegen die sicherungsgebende Gesellschaft gerichteten Anspruch aus § 135 Abs. 2 InsO sei mit § 13 Abs. 2 GmbHG nicht
vereinbaren. Ein auf der Beteiligung der Beklagten an der Sicherungsgeberin fußendes wirtschaftliches Interesse genüge für die Begründung einer derartigen Haftung nicht. 10 Die höchstrichterliche Rechtsprechung
r Haftung von Gesellschaftern bei Umgehungstatbeständen könne nicht herangezogen werden, weil sie auf Konstellationen beschränkt sei, in denen der Insolvenzschuldnerin die Unterstützungsleistung aus dem Vermögen des Gesellschafters unter Einschaltung einer anderen Gesellschaft
r Verfügung gestellt worden sei. B. 11 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. I. 12 Das Berufungsgericht hat
treffend die entsprechende Anwendbarkeit von § 143 Abs. 3 Satz 1, § 135 Abs. 2 InsO auf Rechtshandlungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Doppelsicherheiten und das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung bejaht. 13 1. Gemäß § 135 Abs. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte. Der Gesellschafter hat dann nach § 143 Abs. 3 Satz 1 InsO die dem Dritten gewährte Leistung
r Insolvenzmasse
erstatten. Unmittelbar anwendbar sind § 143 Abs. 3 Satz 1, § 135 Abs. 2 InsO nur auf Rechtshandlungen der Schuldnerin, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen. 14 Wird die am Gesellschaftsvermögen und am Vermögen eines Gesellschafters gesicherte Forderung eines Darlehensgläubigers - wie hier - erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft durch Verwertung der Gesellschaftssicherheit befriedigt, ist der Gesellschafter in entsprechender Anwendung des § 143 Abs. 3 Satz 1 InsO
r Erstattung des an den Gläubiger ausgekehrten Betrags
r Insolvenzmasse verpflichtet (BGH, Urteil vom
r Gesellschaft
r vorrangigen Befriedigung der von ihm besicherten Verbindlichkeit verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom
treffend gesehen hat - im Streitfall kein Anfechtungsanspruch in entsprechender Anwendung von § 143 Abs. 3 Satz 1, § 135 Abs. 2 InsO gegenüber den Beklagten. Ein sowohl an der eine Finanzierungshilfe annehmenden Gesellschaft als auch an der hilfeleistenden GmbH maßgeblich beteiligter Gesellschafter ist nicht allein deswegen Gegner eines Insolvenzanfechtungsanspruchs aus § 135 Abs. 2 InsO, weil er an der hilfeleistenden Gesellschaft maßgeblich beteiligt ist und deswegen die Gewährung der Finanzierungshilfe veranlassen konnte. 17 1. Anfechtungsgegner im Fall des § 135 Abs. 2 InsO ist grundsätzlich der Gesellschafter, der für die Forderung eines Dritten gegen die Gesellschaft auf Rückgewähr eines Darlehens eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete (§ 143 Abs. 3 Satz 1 InsO). Unabhängig von der in der Literatur umstrittenen Frage, welcher Grundgedanke der gesetzlichen Neuregelung des Gesellschafterdarlehensrechts in § 135 InsO durch das Gesetz
r Modernisierung des GmbH-Rechts und
r Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026)
grunde liegt (vgl. BGH, Urteil vom
r Sicherung der Darlehensforderung der C. gegen die Schuldnerin erklärt hat, hielt keine Gesellschaftsanteile an der Schuldnerin. Die Beklagten waren zwar unstreitig (mittelbare) Gesellschafter der Schuldnerin und der A. A. GmbH, haben selbst aber nicht den Schuldbeitritt
r Sicherung der Darlehensforderung gegen die Schuldnerin erklärt. Durch den erklärten Schuldbetritt wurde lediglich die A. A. GmbH als juristische Person verpflichtet, nicht aber deren Gesellschafter selbst. Entsprechend hatte die C. aufgrund des Schuldbeitritts der A. A. GmbH auch lediglich eine
griffsmöglichkeit auf deren Gesellschaftsvermögen. Die C. konnte aus dem Schuldbeitritt der A. A. GmbH hingegen nicht unmittelbar gegen die Beklagten vorgehen. Es handelte sich um eine Verbindlichkeit der A. A. GmbH, für welche die Beklagten nach § 13 Abs. 2 GmbHG nicht persönlich hafteten. 19
m einen dann in Betracht, wenn die Gewährung einer Finanzierungshilfe durch einen Dritten einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entspricht, weil der Dritte einem Gesellschafter gleichzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - IX ZR 243/18, BGHZ 226, 125 Rn. 21 ff). Wie das Berufungsgericht
treffend ausführt, kann die Gewährung einer Finanzierungshilfe durch einen Nicht-Gesellschafter dem Gesellschafterdarlehensrecht insbesondere dann unterfallen, wenn es sich um Finanzierungshilfen zwischen verbundenen Unternehmen handelt. 21
grunde, dass es wirtschaftlich einer Darlehensgabe an die Gesellschaft gleichkommt, wenn einem Dritten für einen der Gesellschaft überlassenen Kredit eine Sicherung gewährt wird. Eine Gesellschaftersicherheit wird anfechtungsrechtlich wie Vermögen behandelt und die Befreiung des Gesellschafters von seiner Sicherheit der Rückführung eines Gesellschafterdarlehens gleichgestellt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - IX ZR 243/18, BGHZ 226, 125 Rn. 18). 25 cc) Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Finanzierungshilfen zwischen verbundenen Unternehmen hat das Berufungsgericht im Streitfall
treffend erkannt, dass ein Erstattungsanspruch gegen die A. A. GmbH in entsprechender Anwendung von § 143 Abs. 3 Satz 1, § 135 Abs. 2 InsO in Betracht kommt, wenn die an der Schuldnerin lediglich mittelbar beteiligten Beklagten
gleich maßgeblich an der A. A. GmbH als sicherungsgebender Gesellschaft beteiligt sind. Nachdem die Beklagten jeweils für sich genommen nicht über eine Mehrheitsbeteiligung an der A. A. GmbH verfügten, hat das Berufungsgericht eine
sammenrechnung ihrer jeweiligen Beteiligungswerte wegen eines vom Kläger behaupteten koordinierten
sammenwirkens (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - IX ZR 279/13, BGHZ 204, 83 Rn. 51; vom 26. Januar 2023 - IX ZR 85/21, ZIP 2023, 705 Rn. 23
r Anwendung kommen, wenn eine formal von einem Dritten gewährte Finanzierungshilfe bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Gesellschafter wie eine eigene Finanzierungshilfe an seine Gesellschaft
zurechnen ist (vgl. Scholz/Bitter, GmbHG, 12. Aufl., Anh. § 64 Rn. 244 ff). Der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise liegt hier der Rechtsgedanke
grunde, dass die Rechtsfolgen des § 135 InsO nicht durch die Wahl einer bestimmten rechtlichen Konstruktion aufgeweicht oder unterlaufen werden sollen. Vielmehr sollen im Rahmen von § 135 InsO Umgehungstatbestände erfasst werden, denen bereits der allein an objektive Merkmale anknüpfende Tatbestand des § 135 InsO vorzubeugen sucht. Entscheidend ist dabei, dass die anfechtbare Rechtshandlung der Schuldnerin, auch wenn sie äußerlich einem Dritten
gutekommt, auf eine Durchsetzung seiner eigenen wirtschaftlichen Interessen gerichtete Willensentschließung des Gesellschafters
rückgeht und sich auch als Leistung an ihn darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 32/12, BGHZ 196, 220 Rn. 31). 27 Die bislang vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fallkonstellationen zeichnen sich dadurch aus, dass die Gewährung eines Darlehens oder einer anderen Finanzierungshilfe anfänglich aus dem Vermögen des Gesellschafters selbst herrührten.
m Zeitpunkt der Begründung der Darlehensforderung war der Gesellschafter
gleich Darlehensgeber. In diesen Fällen ging es darum, ob einem Gesellschafter, auch wenn er sich der Rückforderungsansprüche zwischenzeitlich entledigt hatte, eine Befriedigung der Ansprüche bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar
zurechnen war. 28
rechnung einer von einem Dritten gewährten Finanzierungshilfe
m Gesellschafter findet nach allgemeiner Meinung statt, wenn ein Dritter der Gesellschaft im eigenen Namen, aber mit Mitteln oder auf Rechnung des Gesellschafters Kredit gewährt, wie dies etwa bei Treuhand- und Strohmannverhältnissen der Fall sein kann (vgl.
m früheren Eigenkapitalersatzrecht: BGH, Urteil vom 26. Juni 2000 - II ZR 21/99, ZIP 2000, 1489, 1490 mwN;
m neuen Gesellschafterdarlehensrecht: MünchKomm-InsO/Gehrlein,
verschiedenen Fallkonstellationen bei Treuhandfällen). Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise stammt die Finanzierungshilfe in diesen Fällen aus dem Vermögen des Gesellschafters. 30 cc) Eine Insolvenzanfechtung nicht nur gegenüber einem Dritten als Inhaber der Darlehensforderung und Empfänger der Darlehensrückzahlung, sondern auch gegenüber dem Gesellschafter ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
dem möglich, wenn der Gesellschafter die gegen seine Gesellschaft gerichtete Darlehensforderung binnen eines Jahres vor Insolvenzantragstellung an einen Dritten abgetreten und die Gesellschaft die Verbindlichkeit durch Zahlung an den Zessionar getilgt hat (BGH, Urteil vom
dem in mehreren Einzelentscheidungen eine Einstandspflicht des Gesellschafters angenommen, obwohl die Finanzierungshilfe formal nicht aus seinem Vermögen, sondern von einem Dritten erbracht worden war. Entscheidend war dabei jeweils, dass die der Gesellschaft
r Verfügung gestellten Finanzierungsmittel im wirtschaftlichen Ergebnis aus dem Vermögen ihres Gesellschafters aufgebracht worden waren. 32 Mit Urteil vom 26. Juni 2000 (II ZR 21/99, ZIP 2000, 1489) ging der Bundesgerichtshof von einer Rückzahlungspflicht (jedenfalls auch) des Gesellschafters aus, der die von der Gesellschaft benötigten Finanzierungsmittel durch gemeinschaftliche Darlehensaufnahme
sammen mit einem Dritten beschafft und diesen dann - unter interner Freistellung von dessen Rückzahlungspflicht - als Darlehensgeber gegenüber der Gesellschaft eingeschaltet hatte. Der Gesellschafter war in diesem Fall als Darlehensgeber anzusehen, weil die Finanzierungsmittel bei wirtschaftlicher Betrachtung aus dem Vermögen des Gesellschafters aufgebracht wurden, nachdem der Dritte für die Darlehensgewährung einen Ausgleich von dem Gesellschafter verlangen konnte (BGH, Urteil vom 26. Juni 2000, aaO S. 1490). 33 Mit Urteil vom 28. Februar 2005 (II ZR 103/02, ZIP 2005, 660; vgl. hierzu
stimmend Gehrlein, BB 2005, 848; kritisch Mylich, GmbHR 2005, 1542, 1545 f) entschied der Bundesgerichtshof, dass der Gesellschafter (ebenfalls) den Rechtsfolgen des Eigenkapitalersatzrechts unterliegt, wenn ein von ihm beherrschtes Unternehmen der Gesellschaft eine Finanzierungshilfe in Form der mietweisen Überlassung eines Betriebsgrundstücks gewährt. Die Besonderheit in diesem Fall bestand darin, dass sich das Betriebsgrundstück
Beginn im Eigentum des Gesellschafters befand, der es
nächst selbst der Schuldnerin mietweise überlassen hatte.
einem späteren Zeitpunkt übertrug er das Grundstück auf eine von ihm beherrschte Verwaltungs-KG, die der Schuldnerin weiterhin das Grundstück überließ. 34 Mit weiterem Urteil vom 26. Juni 2006 (II ZR 133/05, ZIP 2006, 2272) ging der Bundesgerichtshof von einer unzulässigen Einlagenrückgewähr an den beklagten früheren Alleingesellschafter einer Gesellschaft (der späteren Gemeinschuldnerin) aus, der seinen Gesellschaftsanteil und seine gegen die Gesellschaft gerichtete Darlehensforderung unter gleichzeitiger Abtretung der Forderung an einen Dritten verkauft hatte. Den durch diesen Forderungsverkauf begründeten Kaufpreisanspruch trat der Beklagte an eine andere GmbH ab, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er war. Diese GmbH veräußerte die ihr abgetretene Kaufpreisforderung bei gleichzeitiger Abtretung der Forderung an die Gemeinschuldnerin. Die sich daraus ergebende Kaufpreisschuld der Gemeinschuldnerin wurde durch Verrechnung mit ihr gegen die andere GmbH
stehenden Forderungen getilgt. Der Bundesgerichtshof nahm eine Umgehung der Eigenkapitalersatzregeln durch die gewählte Vertragskonstruktion und deshalb eine Einstandspflicht des Beklagten an, weil die Gemeinschuldnerin durch den entgeltlichen Erwerb der gegen den Dritten gerichteten Kaufpreisforderung
gleich mittelbar das abgetretene Darlehen getilgt habe und dies angesichts der mit dem Beklagten verbundenen GmbH wie eine Rückzahlung an den Beklagten selbst
werten sei. 35
zurechnen sei. 37 aa) Nach verbreiteter Ansicht unterliegt im Vertragskonzern ein von einer Schwestergesellschaft gewährtes Darlehen auch im Verhältnis
m herrschenden Unternehmen dem Gesellschafterdarlehensrecht, weil bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise das herrschende Unternehmen selbst als Darlehensgeber anzusehen sei. Die darlehensgebende Schwestergesellschaft habe regelmäßig kein Interesse an der Finanzierung einer Gesellschaft, an der sie selbst nicht beteiligt sei. Vielmehr erfolge die Finanzierungshilfe infolge der Beherrschungs- und Gewinnabführungs- oder Eingliederungsverträge des Vertragskonzerns im Interesse und auf Rechnung des herrschenden Unternehmens (vgl. Altmeppen/Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl., Anh. § 30 Rn. 49; Saenger/Inhester/Kolmann, GmbHG, 4. Aufl., Anh.
HG,
zurechnen, mit der Folge, dass die Gesellschafter- und die Darlehensgeberrolle in seiner Person
sammenfielen (Saenger/Inhester/Kolmann, GmbHG, 4. Aufl., Anh.
73). Gegner des Anfechtungsprozesses sei daher das herrschende Unternehmen. 38 bb) Teilweise wird vertreten, dass auch außerhalb eines Vertragskonzerns eine von einer Schwestergesellschaft gewährte Finanzierungshilfe dem Gesellschafter wirtschaftlich
zurechnen sei, der an der darlehensnehmenden und (maßgeblich) an der darlehensgebenden Gesellschaft beteiligt sei. Eine Finanzierungshilfe für eine Schwestergesellschaft erfolge allein mit Rücksicht auf die Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der darlehens- oder sicherungsnehmenden Gesellschaft. Bei wirtschaftlicher Betrachtung stehe der Fall, in welchem eine abhängige Gesellschaft auf Weisung und im Interesse des herrschenden Unternehmens eine Finanzierungshilfe gebe, einer Finanzierungshilfe durch das herrschende Unternehmen selbst gleich (vgl. HK-InsO/Kleindiek, 11. Aufl., § 39 Rn. 53; Saenger/Inhester/Kolmann, GmbHG, 4. Aufl., Anh.
HG, 11. Aufl., Anh. § 30 Rn. 53 f). 39
können, folgt nicht, dass ihm die Finanzierungshilfe bei wirtschaftlicher Betrachtung wie eine eigene
zurechnen ist. Ein von der hilfeleistenden Gesellschaft gewährtes Darlehen stammt aus dem Gesellschaftsvermögen und - wegen der Trennung der Vermögensmassen - nicht aus dem Vermögen ihrer Gesellschafter. Eine von der hilfeleistenden Gesellschaft gewährte Sicherung für eine Darlehensverbindlichkeit einer anderen Gesellschaft, verpflichtet nur die Gesellschaft, wegen § 13 Abs. 2 GmbHG aber nicht deren Gesellschafter. Die Rechtslage ist hier nicht vergleichbar mit derjenigen in den bislang vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, bei denen die Finanzierungshilfe ursprünglich aus dem Vermögen des Gesellschafters stammte und
einem späteren Zeitpunkt auf einen Dritten übertragen wird oder das Darlehen durch einen Dritten gewährt wird, der für Rechnung des Gesellschafters - vergleichbar einem Treuhänder - handelt, mit der Folge, dass dem Gesellschafter das Darlehen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise
gerechnet werden kann. 41 bb) Dies schließt es nicht aus, dass im konkreten Einzelfall eine Inanspruchnahme auch des maßgeblich an der hilfeleistenden GmbH beteiligten Gesellschafters in Betracht kommen kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Inanspruchnahme des Gesellschafters als einem Darlehensgeber gleichstehend rechtfertigen. Derartige besondere Umstände sind hier nicht vorgetragen und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. Es kann daher offen bleiben, welche Anforderungen an solche besonderen Umstände
stellen sind, insbesondere ob solche besonderen Umstände etwa dann vorliegen, wenn das Darlehen oder die Finanzierungshilfe von einer eigens
m Zweck der Darlehensvergabe gegründeten, schwach kapitalisierten Schwestergesellschaftoder einer im faktisch nicht erreichbaren Ausland beheimateten Schwestergesellschaft gewährt wird und auf diesem Weg von vornherein eine Inanspruchnahme der darlehensgebenden Schwestergesellschaft im Wege der Insolvenzanfechtung nach § 135 InsO ausgeschlossen wird (vgl. Scholz/Bitter, GmbHG, 12. Aufl., Anh. § 64 Rn. 341). Schoppmeyer Schultz Selbmann Harms Kunnes http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE704402024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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