BGH, Beschluss vom 18.12.2024 – 2 StR 500/24 – Strafsache: Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit des Menschenhandels 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des…
KORE704442025 ECLI:DE:BGH:2024:181224B2STR500.24.0 BGH 2. Strafsenat 20241218 2 StR 500/24 Beschluss § 232 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a StGB, § 232 Abs 3 S 1 Nr 3 Alt 1 StGB vorgehend LG Kassel, 29. April 2024, Az: (9) 5 KLs - 1680 Js 23812/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafsache: Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit des Menschenhandels 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. April 2024
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hatte im ersten Rechtsgang den Angeklagten K. wegen Vergewaltigung sowie wegen gewerbsmäßigen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die Angeklagte I. hatte es wegen gewerbsmäßigen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hatte. Zudem hatte es gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner „die Einziehung eines Geldbetrages“ in Höhe von 35.537,50 Euro angeordnet. Auf die Revisionen der Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil mit Beschluss vom 17. Januar 2023 - 2 StR 87/22 (BGHSt 67, 234 ff.) - mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2 Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten K. wegen Vergewaltigung (Fall III.2 der Urteilsgründe) und wegen gewerbsmäßigen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei und mit gefährlicher Körperverletzung (Fall III.3 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Angeklagte I. hat es wegen gewerbsmäßigen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei (Fall III.3 der Urteilsgründe) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es erneut zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es gegen beide Angeklagte die „Einziehung des Wertes des Erlangten“ in Höhe von 34.450 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten, die sie auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts, der Angeklagte K. auch auf die Rüge der Verletzung formellen Rechts stützen, erzielen den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet.
3 1. Eine zulässige, den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge ist nicht erhoben.
4 2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung der Schuldsprüche und dadurch bedingt zur (teilweisen) Aufhebung der Strafaussprüche.
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6 Wie der Senat in seinem Beschluss vom 17. Januar 2023 in vorliegender Sache ausgeführt hat, setzt Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen; liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist schon die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen als gewerbsmäßig zu werten. Nicht ausreichend ist indes, dass der Täter einer Tat nach § 232 StGB sich aus zukünftigen Prostitutionseinkünften eine dauerhafte Einnahmequelle verschaffen will; erforderlich ist vielmehr die Absicht wiederholter Tatbegehung. Dass der Täter mit der Intention einer wiederholten Tatbegehung gehandelt hat, muss sich für die Feststellung der Gewerbsmäßigkeit dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lassen (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2019 – 4 StR 374/18, NStZ-RR 2019, 179 f. zu § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB aF; vom 1. Juni 2022 – 1 StR 65/22, Rn. 13).
7 Das ist hier nicht der Fall. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt hat, lässt sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen, dass die Angeklagten über die Nebenklägerin hinaus noch weitere Personen im Sinne von § 232 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) StGB bei der Ausübung der Prostitution ausbeuten wollten. Das Landgericht hat insbesondere nicht festgestellt, dass in dem von den Angeklagten betriebenen Bordell Prostituierte tätig waren oder künftig tätig werden sollten, die ebenso wie die Nebenklägerin zu dem von § 232 StGB geschützten Personenkreis zählten.
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10 3. Der – im Übrigen rechtsfehlerfreie – Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist dahin zu ergänzen, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner haften. Hiervon ist die Strafkammer zutreffend ausgegangen, sie hat es aber versäumt, dies wie geboten im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. November 2019 – 2 StR 507/19). Der Senat ergänzt daher die Einziehungsentscheidung in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich.
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