1 auf 30 Mio. €, für die Beklagte
3 auf 6.624.830,63 € sowie insgesamt auf 32.895.639,12 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. 1 Die ursprüngliche Klägerin, die P. GmbH, hat - nachdem ihre Klage erstinstanzlich weitgehend erfolglos geblieben war - mit der Berufung die Verurteilung der Beklagten
1
r Zahlung von insgesamt 37.054.142,48 € nebst Zinsen und die Verurteilung der Beklagten
3
r Zahlung von insgesamt 2.895.639,12 € nebst Zinsen (hilfsweise die Verurteilung der Beklagten
1
r Zahlung von [weiteren] 2.895.639,12 € nebst Zinsen) begehrt. Ferner hat sie beantragt, die Beklagten
verurteilen, sie von Schadensersatzforderungen eines Dritten in Höhe von 2.729.191,51 € freizustellen, sowie festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, sie von allen weiteren Schadensersatzforderungen des Dritten aus der Nichteinhaltung einer Vereinbarung freizustellen. Die Forderungen stehen in
sammenhang mit einer (beendeten) Geschäftsbeziehung der Parteien und insbesondere einer in diesem Rahmen getroffenen Vereinbarung vom 4. Februar 2014. 2 Das Berufungsgericht hat die Berufung der ursprünglichen Klägerin
rückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde hat diese - nach Teilrücknahme im Verhältnis
r Beklagten
2 - beantragt, die Revision gegen das Berufungsurteil
zulassen, soweit darin im Verhältnis
den Beklagten
1 und 3
ihrem Nachteil erkannt wurde. 3 Der Senat hat die gegen die Beklagten
1 und 3 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde
rückgewiesen und Wert des Beschwerdeverfahrens insoweit auf 30 Mio. € festgesetzt. 4 Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben beantragt, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf insgesamt 32.895.639,12 € festzusetzen. 5 Über das Vermögen der ursprünglichen Klägerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom
lässig. 7 a) Nach § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen. Diese Voraussetzung ist hier für das gegen die Beklagten
1 und 3 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erfüllt. Wegen § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG ist die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtsgebühren nach § 39 Abs. 2 GKG nicht zwingend auch für die Höhe der Anwaltsgebühren maßgeblich. Dabei genügt die Behauptung, die Wertgrenze sei
Gunsten des Antragstellers erhöht (BGH, Beschluss vom
r Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtsgebühren - ein Wertfestsetzungsverfahren. Das Streitwertverfahren wird durch § 240 ZPO nicht unterbrochen, sofern nicht die Streitwertfestsetzung Grundlage für einen ein Rechtsmittel wegen Nichterreichens der Rechtsmittelsumme verwerfenden Beschluss darstellen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1999 - II ZB 1/99, NJW 2000, 1199 unter II [
einer Aussetzung nach §§ 246 ff. ZPO]; OVG Bremen, Beschluss vom 17. Februar 2020 - 2 LA 336/19, juris Rn. 7 [
einer Unterbrechung nach § 244 Abs. 1 ZPO]; BeckOK-ZPO/Jaspersen, Stand:
1 und 3 sind zwei rechtlich selbständige Unternehmen, für welche ihre Prozessbevollmächtigten in derselben Angelegenheit, nämlich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren betreffend Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung
r ursprünglichen Klägerin und in
sammenhang mit deren Beendigung (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - III ZB 116/15, NJW-RR 2016, 883 Rn. 6 f.), tätig geworden sind. Die Vertretung der Beklagten
1 und 3 durch ihre Prozessbevollmächtigten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erfolgte auch im Umfang von 2.895.639,12 € wegen verschiedener Gegenstände. 15 a) Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit wird durch das Recht oder das Rechtsverhältnis definiert, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm von seinem Mandanten erteilten Auftrags bezieht (st. Rspr.; vgl. BVerfG, NJW 1997, 3430, 3431 f. [
1 Satz 2 BRAGO]; BGH, Urteile vom
1 Satz 2 BRAGO]; vom
1 Satz 2 BRAGO]; vom
3
r Zahlung von insgesamt 2.895.639,12 € begehrt hat, ein von den Gegenständen, derentwegen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten für die Beklagte
1 in der vorliegenden Angelegenheit tätig geworden sind, verschiedener Gegenstand. Insbesondere besteht keine Identität mit dem Gegenstand des Hilfsantrags, mit dem die ursprüngliche Klägerin die Verurteilung der Beklagten
1
r Zahlung von [weiteren] 2.895.639,12 € begehrt hat. Denn insoweit ist die ursprüngliche Klägerin bei ihrem maßgeblichen Klagebegehren gerade nicht von einer gesamtschuldnerischen Verknüpfung der beiden geltend gemachten Ansprüche, sondern von selbständigen Rechten ausgegangen. 17 c) Im Hinblick auf den Gegenstandswert im Verhältnis
r Beklagten
3 ist für den auch gegenüber der Beklagten
1 verfolgten Feststellungsantrag ein Wert von 1 Mio. €
grunde gelegt. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.